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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1855-04-30 · Heft 18 (30.4.1855) · p. Seite 227

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
19 (1855)
Issue
Heft 18 (30.4.1855)
Date
1855-04-30
Page
Seite 227 (sequence 5)
Language
German
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227 In den „Motiven zu dem Entwurf eines Gesetzes über Ehescheidungen" heißt es ausdrücklich, daß das neue Gesetz „unter Berücksichtigung der Lehren der Kirche den Charakter eines bürgerlichen Gesetzes hat", und wir erinnern, daß der Commissionsbericht der ersten Kammer das Gesetz gänzlich zu einem kirchlichen hat machen wollen. Giebt cs nun außer den drei großen christlichen Kirchen in Preußen keine weitere große Rcligionsgcnossenschast? Sollen einmal kirchliche Grundsätze befragt werden, müßte man dann nicht, um cinzugreifcn in unsere innigsten, heiligsten Verhältnisse — die Familie — auch unsere kirchlichen Grundsätze in dem vorliegenden Gegenstände befragen? Die Antwort auf diese Frage veranlaßt die folgende gedrängte Darstellung. Nicht daß wir glauben, viele Berücksichtigung zu finden; nicht daß wir ein Petitum stellen wollen, denn wir Juden wünschen selbst bei legislatorischen Versuchen nicht ausgeschlossen zu sein; sondern weil wir es für unsere einfache Psticht halten, wenigstens zu sprechen, damit unser Schweigen nicht als ein Zeugniß selbstbewußter Nichtigkeit genommen werde! Und daß die jüdische Stimme gerade betreffs der Ehescheidung nicht ganz zu verachten sei, das lehrt schon ein prüfender Blick auf die jüdische Ehe. Es ist eine be- und anerkannte Thatsache, daß die jüdische Ehe in großer Mehrheit eine sehr glückliche ist. Die ofsiciellen preußischen Statistiker Hoffmann, Dietcrici u. A. haben oft genug dieses ausgesprochen. Sic haben auf die geringere Zahl der unehelichen Geburten bei den Juden hingewicsen*), sie haben selbst die gcringzähligeren Fälle von todtgeborcncn und im ersten Lebensjahre verstorbenen Kindern bei den Juden aus der glücklicheren Ehe gefolgert, in welcher die schwangeren Frauen besser behandelt und die Kinder sorgfältiger verpflegt werden**). Leider fehlen die statistischen Angaben gerade hinsichtlich der Ehescheidungen nach der Religion, allein wir können es als von allen Sachkundigen anerkannt voraussctzen, daß verhältnißmäßig *) Nach Hoffmann kamen 184l „auf 100,000 Lebende im preußischen Staate jährlich bei den Christen 3721 eheliche und 280 uneheliche Geburten, bei den Juden 3479 eheliche und nur 67 uneheliche"; nach den „Mitthcilungen des statistischen Bureau's" 1849 ein uneheliches Kind bei den Evangelischen aus 11, bei den Katholischen auf 17, bei den Juden auf 41 Geburten. **) Hoffmann giebt die Zahlen an: von 10,000 Geborenen, bei sämmrlichcn Einwohnern des Staates 2083, bei den Juden nur 1547, die das erste Lebensjahr nicht vollendeten. bei den Juden wenige Ehescheidungen Vorkommen. Einen kleinen Fingerzeig gebe Folgendes: Der Verfasser dieses Aufsatzes vollzieht seit 21 Jahren Trauungen in einer 900 Seelen fassenden Judcngemeinde, und in diesem langen Zeiträume sielen nur 3 Scheidungen vor. Er hat in diesen 21 Jahren 294 Trauungen vollzogen und von diesen 294 Paaren sind nur 2 wieder geschieden worden. Dies geschah unter der Herrschaft der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Und fürwahr, wenn auch die Zahl der Ehescheidungen durch gesetzliche Hindernisse vermindert werden kann, die Zahl der unglücklichen und gebrochenen Ehen kann durch kein Gesetz vermindert werden, sondern allein durch die gesteigerte Sittlichkeit; der religiös-sittliche Geist innerhalb der Ehe ist cS, durch welchen der religiös-sittliche und damit auch wahrhaft bürgerliche Zweck der Ehe erfüllt wird. Die folgenden Zeilen sollen daher weder das Shstem des jüdischen EherechteS vollständig entwickeln, noch dessen Satzungen überhaupt motivircn; sondern sie beabsichtigen nichts weiter, als diese Satzungen selbst, so weit sie auf den zur Bcrathung vorliegenden Gesetzentwurf Bezug haben, zur Kcnntnißnahme vorzuführen. Daß eine Ehe, deren Basis die Erzählung der heiligen Schrift von der Schöpfung des Weibes 1 Mos. 2, 18. 21. 22., deren Charakter der Kernspruch 1 Mos. 2. 23. 24., deren Ideal die eben so tiefwahre wie erhabene Sentenz Hoheslied 8, 6. 7. ist, voll des religiös-sittlichen Geistes ist, leuchtet ein. Darum ist im Pentateuch der Ehebruch als ein schweres Verbrechen gebrandmarkt. Dennoch ist schon hier die Zulassung der Scheidung festgcstcllt und zwar als ein nach allen Seiten hin bedachtes Gesetzcsobjcct (3 Mos. 21, 7; 5 Mos. 22, 19. 29. 24. 1 - 4). Ganz besonders aber ist zu beachten, daß, während der Scheidungsgrund nur sehr kur; und allgemein angegeben ist, ein formeller Act bei der Scheidung ungewöhnlich genau vorgeschriebe» ist, was um so charakteristischer, da für den Trauungsact sich keine vorschriftliche Bestimmung daselbst findet. In der Weiterentwicklung dieser Grundlage ist auch von jeher im Judenthume die Ehescheidung zugelassen, wenn auch sehr ungern gesehen worden, und es wurde das Wort Maleachi's 2, 13— 16: „daß der Altar über ihn weine", auf den Mann angcwcndet, der sich von seinem Weibe scheidet (Gittin 90, 2. Sanhcdr. 22, 1.). Das jüdische Eherecht hat nun zwei Gesichtspunkte, durch welche es sich von allen übrigen unterscheidet: erstens, daß es hinsichtlich der gesetzlichen Gründe zur Scheidung weniger enge Grenzen ziehet, hingegen einen gro-

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