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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1855-04-23 · Heft 17 (23.4.1855) · p. Seite 216

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
19 (1855)
Issue
Heft 17 (23.4.1855)
Date
1855-04-23
Page
Seite 216 (sequence 8)
Language
German
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Aus Westphalen, im März. (Privatmitth.) Zn vielen Gemeinden hat die auf Grund der §§. 35 und 36 deS Gesetzes vom 23. Zuli 1847 von den königl. Regierungen getroffene Combination von Synagogengemeinden viele Unruhe hervorgebracht. Die Regierungen haben vielen Eingaben und Einwendungen zu antworten. Es sind diese Bescheide für die Gemeinden und die Geschichte dieses Gesetzes von großer Bedeutung und die Mittheilung der wichtigsten daher wünschenswerth. Das folgende Rescript ist in Betreff der geltend gemachten Einreden und deren Abweisung interessant, noch dazu da der an den Herrn Ober-Präsidenten gerichtete RecourS ebenfalls abgewiesen ward. Auf die an daS Königl. Ober-Präsidium zu Münster gerichtete und von diesem an unS zur ressortmäßigen Verfügung abgegebene Beschwerde vom 14. Juni d. I. über Ihre Heranziehung zum Deficit der Synagogengemeinde Neuenkirchen, eröffnen wir Ihnen, daß dieselbe nach Anhörung des Vorstandes der gedachten Synagogengemeinde als unbegründet zurückgewiesen werden muß. Die in Verl wohnenden jüdischen Einwohner sind von unS, da dieselben für sich allein nicht zahlreich genug find, um den Bestimmungen deS Gesetzes vom 23. Juli 1847, die Verhältnisse der Juden betreffend, genügen zu können, in Gemäßheit der §§. 35 und 36 1. c. der Synagogen - Gemeinde Neuenkirchen zugewiesen worden. Als Mitglieder dieser Synagogen-Gemeinde find Sie daher auch verpflichtet, zu deren Bedürfniß nach Verhältniß beizutragen, und kann der Umstand, daß Sie früher Ihren Austritt dem Synagogen-Sprengel Neuenkirchen angemeldet haben, hierbei nicht weiter in Betracht kommen. So wenig Sie hiernach eine gänzliche Befreiung von Beiträgen zu den CultuSbedürfniffen der Synagogen-Gemeinde Neuenkirchen beanspruchen können, eben so wenig ist nachgewiesen, daß Sie bei Reparrirung der von Ihnen zu leistenden Beiträge über die Gebühr belastet seien. DaS Deficit der Synagogen-Gemeinde Neuen- Poefie) den „Angebern" widmet (s. S. 13 und jüd. Volksbl. Nr. 29). Es ist sogar ganz recht, daß da „Angeber" und „Apostaten" zusammenstehen — denn diese heuchlerische Drur von „Angebern" find die wahrhaften Apostaten von rron min! kirchen ist von deren Vorstande und Repräsentanten- Dersammlung auf die Gemeindemitglieder nach deren Vermögen und Einkommen repartirt und die deSfallsige RepartitionSliste von uns für vollstreckbar erklärt. Daß der Calmann Hope bei Repartition der Gemeinde-Bedürfnisse nicht einberufen ist, hat darin seinen Grund, daß derselbe nicht als Mitglied der Repräsentanten - Versammlung, sondern nur als Stellvertreter gewählt worden, ein Behinderungssall eines Repräsentanten aber nicht eingetreten ist. Die Gültigkeit der Umlage deS Gemeinde-DeficitS kann deshalb auch nicht weiter bestritten werden. Wenn Sie übrigens behaupten, daß Sie eine große Summe zu dem Gehalte des Lehrers in Neuenkirchen beitragen müßten, während Ihre Kinder dessen Unterrichte nicht beiwohnen könnten, so ist es allerdings richtig, daß Ihre Kinder die jüdische Elementarschule zu Neuenkirchen wegen der Entfernung von Verl nicht besuchen können (1 ‘/z Stunde), indeß muß nach §. 62 deS Gesetzes vom 23. Juli 1847 die Synagogengemeinde Neuenkirchen solche Einrichtungen treffen, daß es den sämmtlichen Kindern deren Mitglieder während des schulpflichtigen Alters nicht an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehlt. Im Uebrigen sind Sie auch zu dem Gehalte deS Lehrers, welcher nicht allein als solcher, sondern auch zugleich als CultuSbeamter, welcher die Pflichten eines jüdischen Geistlichen zu erfüllen hat, besoldet wird, nicht direct herangezogen, da nur von denjenigen Mitgliedern der Synagogengemeinde zu dem Lehrergehalte beigetragen wird, welche Kinder in die Schule schicken. Was Ihre Beschwerde über die Einführung einer Orgel in der Synagoge zu Neuenkirchen betrifft, so ist dieses eine Angelegenheit, welche auf den CultuS bezügliche innere Einrichtungen berührt und deshalb nicht zu unserer Entscheidung gehört. Auf die Höhe der Deficit-Beiträge der einzelnen Gemeinde-Mitglieder hat die Anschaffung der Orgel übrigens einen so unwesentlichen Einfluß, daß derselbe kaum in Betracht kommen kann, da von der Kaufsumme nur noch 100 Thaler stehen, welche jährlich mit 20 Thaler abgetragen werden. — Wenn Sie endlich anführen, daß der jüdische Lei- I chenhof zu Neuenkirchen von Ihnen nicht benutzt werde, da Sie einen solchen zu Verl besäßen, so ist nichtdarüber bekannt, daß Ihnen zur Anlegung eines LeichenhofeS in Verl die polizeiliche Erlaubniß ertheilt

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