Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 19 (1855)
- Issue
- Heft 13 (26.3.1855)
- Date
- 1855-03-26
- Page
- Seite 158 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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158 pedirt, 2) fehlte die nach unfern Landesgesetzen nothwendig vorauszugehende bürgerliche Scheidung, 3) fallt in vorliegendem Falle die Rücksicht auf rrtia* gänzlich weg. Ad 1. Wenn wir eg auch nicht für nöthig fanden, in unserer Erklärung vom 18. Januar die bezüglichen Stellen auS der Kasuistik zu allegiren, so können wir Herrn Fassel doch versichern, daß wir keineswegs erst seiner Belehrung und Hinweisung auf »Typ ^a« bedurften , sondern daß unS sowohl fragliche Stellen, als auch jene in ,^2*2 “tarn ,722^ a's cpo «sna rtsrr 'ia> — welche letzte Stelle der Verfasser „des mosaischrabbinischen Civilrechts" anzuführen vergessen hat — längst schon bekannt waren. Wie aber, wenn wir dennoch einen daraus abzuleirenden ’Rrvc: mit gutem Gewissen nicht acceptircn konnten? Ist etwa die Uebersendung eines 22 durch die Post eine so einfache und ausgemachte Sache, daß sie gar nicht zu beanstanden, und daher jeder „angestellre Rabbiner" hierin s priori die Ansicht des Herrn Fassel thcilen muß? Wir haben nicht nur nach reiflicher Erwägung die Annahme des fraglichen 22 verweigert, sondern wir haben überdies vorerst die anerkanntesten rabbinischen Autoritäten Bayerns und Württembergs — denen Herr Fassel „keine allzugroße Belesenheit in den rabbinischen Büchern" vorzuwersen wohl nicht wagen wird — in dieser Sache zu Rathe gezogen, und auch diese haben unsere Ansicht und amtliche Handlungsweise vollkommen gut geheißen. Ad 2. Zu welchem Scandale müßte es führen, wenn eS jedem Ehemanne — unbekümmert, ob die gesetzlich vorgeschriebene Ehescheidung vorausgegangen ist, oder nicht — gestattet wäre, einen 22 durch die Post zu erpediren! Ob Herr Fassel diesen Umstand in dem von ihm erzählten Fall berücksichtigt hat, dies hat er zu berichten vergessen. Wir unsrerseits dürfen nach den bestehenden Landesgesetzen nur dann 22N sein, wenn eine bürgerliche Scheidung vorausgegangen ist. Wäre es demnach nicht Aufgabe des Rabbinats zu New-Dork gewesen, sich vorerst hierüber mit uns in's Benehmen zu setzen? Ad 3. Wenn Herr Fassel es beklagt, daß wir „die arme Gattin der Gefahr aussetzten, eine n:i2V zu bleiben", so möge ihm zur Beruhigung dienen, daß — wie gesagt — in gegebenem Falle die gewöhnlichen Rücksichten auf rtSTia -irrt"; gar nicht Platz greifen; und hätte Herr Fassel doch wahrlich voraussetzen sollen, daß wir die hier maßgebenden Umstände besser kennen als er. Herr Fassel durfte unserer Erklärung gegenüber den Lesern dieser Zeitung mittheilen, wie er auS diesen oder jenen Gründen einen 22 durch die Post zu senden erlaubt hat, so er sich aber mit schiedsrichterlicher Miene uns zu schulmeistern erkühnte, so will eS uns scheinen, daß der Herr Oberrabbiner zu Groß-Kanischa bei seiner großen Belesenheit in den rabbinischen Büchern sehr wenig von den in denselben einem wahren Gottesgelehrten anempfohlenen Attributen besitzt, die demselben die Ehre seiner College» wie die eigene im Auge zu haben zur Pflicht machen. Den 12. März. H. Schwarz, Rabbiner in Hürben. A. Wälder, Rabbiner in Laupheim. Nachbemerkung der Redaction. Wir haben nun die Erklärung der oben genannten Herren Rabbinen in Nr. 5., dann die deS Herrn Oberrabbiner Fasse! in Groß-Kanischa in Nr. 9., einige Erklärungen über denselben Punkt in Nr. 12., und die obige Gegenerklärung gegeben. Wir glauben, daß hiermit die Erwägung deS speciellen Falles auf sich beruhen kann, vielmehr aber daß der Satz daraus als ein gültiger hervorgegangen ist: ein 22 kann, wenn sonst die Verhältnisse im Klaren liegen und geordnet worden, an einen vorher designirten durch die Post gesandt, und von diesem rv»b2 dann der Frau behändigt werden. Diese Regel ist von bedeutenden und orthodoren Autoritäten seit längerer Zeit befolgt worden, sie ist auch bei so entfernten Ländern eine Nothwendigkcit, wenn man in vielen Fällen einen 22 nicht geradezu unmöglich machen will, was doch sowohl der min, als auch den talmudischen und rabbinischen Satzungen widerspräche. Wir fügen hinzu, daß uns noch mehrere, eben so wichtige Fragen hinsichtlich unsres Eherechtes vorliegen, und daß wir daran find, eine vielseitige Verständigung prakrisch vorzubereiten, um hiermit gleich mit bestimmten Resultaten vor das Publikum zu treten. Denn gerade in diesen Punkten muß ein wohlangelegter, reiflich bedachter Plan entworfen und angebahnt werden, weil sonst unvermeidlich Zerwürfnisse daraus hervorgehen müßten, die weiter greifen, als Fragen, ob Orgel oder nicht? Streitschriften und öffentliche Besprechungen würden hier zu keinem Ziele führen. vr. L. PH.