Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 19 (1855)
- Issue
- Heft 11 (12.3.1855)
- Date
- 1855-03-12
- Page
- Seite 133 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3225931-3225943--14457-3300095- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
133 Wird ihnen weder so noch so zu Theil; wenn nun auch die Komödie nicht ihre Schuldigkeit thäte, so wären sie ja ganz die privilegirte Menschenclaffe, für die eS kein Gericht und keine Geißel gäbe! Daß die „Dichter", die das Strafrecht an ihnen üben, größtenteils noch weit unter ihnen stehen, das thut nichts zur Sache: durch die Liederlichkeit des Büttels wird Frau Justitia keineswegs beschimpft. Ich für meinen Theil habe mich durch dergleichen Rollen nie so verletzt gefühlt als z. B. durch den „Juden" von Cumberland, in welchem ein dankbarer und (freilich extravagant-) generöser Jude als eine Ausnahme unter Millionen, als ein Meerwunder hervorgehoben wird, ohne daß darum an ihm selbst die Lächerlichkeiten mangeln und ohne daß der Meschores Hirsch als karrikirte Zugabe fehlt. Wir alteren Leute sind noch heute dem längst verstorbenen Isaak Euchel für seinen Reb Henoch dankbar; zumal jetzt, wo wir die meisten seiner Personen, zumal das „Zwickerchen", recht lustig und hochdeutschredend wieder aufleben sehen. Detmold, 5. März. (Privatmitth.) ES wird den Lesern dieses Blattes gewiß angenehm sein, daß auch in unserm Fürstenthum Lippe-Detmold immer mehr und mehr die Stellung der Juden eine bessere wird und besonders das Cabinets-Ministerium seine Fürsorge den Israeliten zuwendet. So z. B. verfügte dasselbe unter dem 1. April 1854 auf eine Petition deS Rabbiners vr. Fahrenbach wegen früher von dem Consistorium versagter Aufnahme israelitischer Lehrerzöglinge in's Landes- Seminar günstig und befahl dieserhalb, alle Hindernisse sortzuräumen, und werden die im Eramen Bestandenen nun auch ausgenommen werden und bei dem Rabbiner Vas Studium in den hebräischen Fächern weiter fortsetzen. Alsdann ward auf eine andere Vorstellung desselben an jene hohe Stelle vom 21. Mai 1854 wegen Aufhebung, resp. nicht wieder zum Gesetz erhebenden Verordnung der molestirenden Eidesvorschriften von 1800, die 1850 aufgehoben worden und nun wieder Geltung erhalten sollten, indem alle Gesetze aus dieser Epoche wieder abgeschafft wurden, ein neues Gesetz über die Eidesleistung der Juden am 2. November 1854 erlassen, welches dem im Oldenburgischen sehr analog ist und im Wesentlichsten alle Besonderheiten aufhebt, so daß mit der einen Ausnahme, daß der Schwörende mit bedecktem Haupte, die rechte Hand gestützt auf den 7. VerS im Cap. 20 deS 2. Buches MofeS, schwört, und in der Eidesformel Adonai Elohim vorkommt, gar kein Unterschied zwischen dieser Beeidigung und der für Andersgläubige vorgeschriebenen stallfindet, da der Richter selbst den Eid auf dem Gerichte vornimmt und der Rabbiner nur außergerichtlich nach Ermessen deS Richters eine Belehrung vorzunehmen hat. DaS ist gewiß, mit andern Gesetzgebungen verglichen, ein sehr erfreulicher Fortschritt, und um so mehr, da die vorgeschriebene Ermahnung durch den Richter sehr einfach und kräftig ist. ES steht zu hoffen, daß auch alle noch bevorstehenden zu ordnenden und regulirenden Verhältnisse im gleich humanen Sinne ausfallen werden. — Rabb. Dr. H. I. Fahrenbach. Aus Bayern, im März. (Privatmitth.) Unsere Abgeordnetenkammer hat durch die Art und Weise der Erledigung der Dr. Feustischen Beschwerde wieder einen neuen Beweis ihres Gerechtigkeitssinnes abgelegt. Es erregte diese interessante Verhandlung um so mehr Sensation, als gerade die conservativste Seite der Kammer am heftigsten auftrat, obgleich der Beschwerdeführer Jude ist. In jüngster Zeit ist bei einem Theil unserer ultcamontanen Presse ein bemerkenswerther Umschwung eingetreten. Ich spreche hier von einem Hauptorgane jener Partei, „dem Volksboten". Dieses Blatt ist auf einmal, obgleich die Redaction noch dieselbe, ganz anderen Sinnes geworden, was sich namentlich durch dessen Besprechung der neuerlichen Kammerverhandlungen kundgab. Während dasselbe früher gegen daS Wahlgesetz von 1848 mit Feuer und Schwert zu Felde zog, ergötzt eS sich jetzt über das Durchfallen deS neuen RegierungSentwurfS; während eS sonst den Clubführer der Linken, Fürst v. Oettingen-Wallerstein, spottweise den „Proletarierfürsten" nannte, spricht eS jetzt mit aller Achtung von demselben; während sonst dessen Haupttendenz war, Judenhaß zu predigen und eS seine Feder in Gift tauchte, wenn von unseren Glaubensgenossen die Rede war, ist eS auf einmal lammfromm geworden, findet es jetzt ganz in Ordnung, daß auch einige Juden in der Kammer sitzen und rechtfertiget mit Wärme die Feustische Beschwerde. Sollen wir diese unerwartete Sinnesänderung eines anerkannten RischuSblatteS für ein *j»o