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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1855-02-26 · Heft 9 (26.2.1855) · p. Seite 106

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
19 (1855)
Issue
Heft 9 (26.2.1855)
Date
1855-02-26
Page
Seite 106 (sequence 6)
Language
German
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106 Wolf Landau zum Oberrabbiner (vgl. Nr. 2 d. Bl.) vermittelst Verordnung vom 3. Februar bestätigt und den hiesigen Stadtmagistrat mit Ausstellung der Vocationsurkunde und vorschriftmäßiger Beeidigung desselben auf die Landesgesetze beauftragt, zugleich auch angeordnet, „daß der nurgedachre Oberradbiner sich bis auf Weiteres auch der Revision der für den Cultus und das Unterrichtswesen der israelitischen Glaubensgenossen in Leipzig bestehenden Einrichtungen unterziehe", welches auch vom vorigen Oberrabbiner erfolgte. Die hohe Verordnung spricht dann auch aus, daß der jährliche Zuschuß aus der Staatskasse „zur Besoldung des Oberrabbiners und zu Verbesserung des CultuS der hiesigen israelitischen Glaubensgenossen" sowie „zu den Reisekosten deS OberrabbinerS nach Leipzig" in der zeitherigen Höhe (zusammen 200 Thlr.) ferner fortbewilligt sei und bis auf andere Anordnung ausgezahlt werden solle. — Bei den ächt religiösen und friedlichen Gesinnungen des Dr. Landau unterliegt es keinem Zweifel, daß auch fernerweit mit der israelitischen Gemeinde zu Leipzig, welche in Jellinek einen so ausgezeichneten Prediger besitzt und durch den unternommenen großartigen Synagogenbau ihre Anhänglichkeit an daö Judenthum an den Tag gelegt hat, die freundlichsten Beziehungen stattfinden werden. Wir machen bei dieser Gelegenheit auf einen Umstand aufmerksam, der besonders für auswärtige Herren Rabbinen und jüdische Gelehrte von Interesse ist. Nach der sächsischen Gesetzgebung (Verordnung vom Mai 1839) ist keine von einem sächsischen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens im In- oder Auslande geschloffene Ehe von rechtlicher Gültigkeit, wenn die Trauung nicht von dem vom Cultusministerium bestätigten Oberrabbiner oder einem von letzterem Delegirren vollzogen worden ist. Da dem Vernehmen nach Fälle vorgekommen sein sollen, wo diese gesetzliche Bedingung wahrscheinlich aus Unkenntniß außer Acht gelassen wurde, mithin die Rechtsgültigkeit solcher Ehen (z. B. Erbfähigkeit der Kinder u. s. w.) noch in späterer Zeit in Frage gestellt werden könnte, so halten wir die Veröffentlichung der gedachten Bestimmung hier für nöthig, damit die betreffenden Herren Rabbinen oder Gelehrten, wenn sie in den Fall kommen, die Trauung eines Israeliten auS dem Königreich Sachsen, auch selbst wenn die Braut eine Ausländerin ist, zu vollziehen, sich vorher mit der erforderlichen Delegation^von Seiten des hiesigen Oberrabbiners versehen mögen. Aus den so eben ausgegebenen Uebersichten der Einnahme und Ausgabe bei hiesiger Gemeindekasse und bei der israelitischen Schulanstalt pro 1854 ergiebt sich, daß die Synagogen-Einkünfte in gedachtem Jahre betrugen 819 Thlr. 17 Ngr. 1 Ps. (worunter 368 Thlr. 6 Ngr. 1 Pf. für Ehrenbezeugungen und 162 Thlr. 25 Ngr. Zinsen einer älteren Stiftung), die übrigen Gemeinde-Einkünfte beliefen sich auf 1794 Thlr. 9 Ngr. (worunter 1302 Thlr. 22 Ngr. 5 Pf. Schlachtsteuer, 170 Thlr. auS der Staatskasse, 98 Thlr. 15 Ngr. freiwillige Cultusbeiträge, besonders von denjenigen, welche zur Schlachtsteuer nichts oder nur wenig beitragen, 30 Thlr. auferlegteS Quantum wegen Nichtannahme eines DeputirtenamtS bei der Gemeinde). Die Ausgaben summirten sich auf 2547 Thlr. 13 Ngr. 4 Pf., worunter 1185 Thlr. Synagogenbedars und 1362 Thlr. 7 Ngr. 8 Pf. übriger Gemeinde-Haushalt. — Bei der Schulkasse bestanden die Einnahmen in 876 Thlrn. 11 Ngr. 9 Pf. (worunter 352 Thlr. 10 Ngr. 9 Pf. Schulgeld von den Kindern wohlhabender Eltern, 200 Thlr. aus der Staatskasse, 128 Thlr. 29 Ngr. 8 Pf. auS der Stadtkämmerei, 50 Thlr. aus der israelitischen Gemeindekaffe, 12 Thlr. 15 Ngr. auS Vermächtnissen und Stiftungen, 54 Thlr. Zinsen von Capitalien auS früheren Stiftungen herrührend), die Ausgaben in 938 Thlrn. 12 Ngr. 2 Pf. (worunter 724 Thlr. 25 Ngr. Gehalt und Remuneration den Lehrern), mithin ein Ausfall von 62 Thlrn. 3 Pf., welcher im nächsten Jahre zu decken fein wird. Die Zahl der Kinder, welche in der Gemeindeschule Unterricht erhielten, betrug am Schlüsse deS JahreS 1854 7v, als 40 Knaben und 30 Mädchen, von denen 31 (16 Knaben und 15 Mädchen) den Unterricht unentgeldlich genießen. — Preußen. Kobylin, 13. Februar. (Privatmitth.) Vor acht Jahren wurde die hiesige Synagoge baufällig und zum Gottesdienste unbrauchbar, und die jüdische Gemeinde fühlte seit jener Zeit das lebhafte Bedürfniß, einen neuen Tempel sich zu erbauen; allein mannichfache Umstande und namentlich die Mittellosigkeit der Gemeinde verhinderten die Realifirung dieses frommen Wunsches.

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