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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1855-02-26 · Heft 9 (26.2.1855) · p. Seite 105

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
19 (1855)
Issue
Heft 9 (26.2.1855)
Date
1855-02-26
Page
Seite 105 (sequence 5)
Language
German
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105 wie ich dieses in meinem Werke: „Das mosaisch-rab» binische Civilrecht" näher behandle), und dann kann der as hier zu Lande ausgefertigt und der -irro stattßnden und sonach nebst -!Ew an den defignirten durch die Post zugesendet werden. ES ist hier nicht der Ort, daS rabbinifche Gutachten hierüber in feiner ganzen Ausdehnung rnitzutheilen; aber nur wenige Punkte mögen hier einen Platz finden, die so nahe liegen, daß fie von angestellten Rabbinen nicht hätten sollen übersehen werden. Der Tur Eben Haeser Abschn. 141 schreibt: „Wenn der Ehemann einen in dem Orte bestimmt, wo die Gattin ist, und diesem mbö den es durch einen -ns; zuschickt, so begreife ich nicht, warum der Es ungültig sein sollte? Es hat ja der "nss hierbei keine andere Function, als die eines Affen! Es hat dieses auch der rn gestattet, und es ist auch so gebräuchlich in Aschkenes und Zarphat, den ES dem rp'vE durch einen ■ns: zuzusenden." Eben so heißt im r'b, Eben Haeser Abschn. 141, S. 35', nämlich: „Es sei erlaubt, den Es durch einen *nE3 dem rpbts zuzusenden, weil der ''-es dabei nichts Anderes thuet, als ein Affe thun könnte." Der NE1 daselbst schreibt zwar: „Einige find anderer Meinung u. s. w."; aber der Chelkath Mechakek daselbst Abschn. 35, Scholio 18 sagt: „Selbst diejenige Meinung, die solches verbietet, verbietet es blos aber nnr-n sei der ES sicher taiEE." Und der Umstand, einen eigenen rrbEJ von Nordamerika nach Europa zu schicken, ist gewiß mehr als pnnn ris«, und daher gewiß nicht als r^rnrob zu behandeln. Ich fühle mich daher zu der Erklärung gedrungen, daß in dem fraglichen ES-Factum das Rabbinats-Collegium zu New-Aork (vorausgesetzt, daß der mbs, von welchem der ES geschickt worden ist, in Vorhinein bestimmt war) vollkommen *>3 br gehandelt hat, und daß die gar nicht zu billigende Aengstlichkeit der Herren Rabbiner Schwarz und Wälder, den “nwo zu verweigern, und die arme Gattin der Gefahr auszusetzen, eine nsiss zu bleiben, keine allzugroße Belesenheit in den rabbinischen Büchern bekundet. Groß-Kanischa, den 15. Februar 1855. Fasse!, Oberrabbiner. Wir schließen uns Obigem vollständig an. und werden überhaupt über diesen Gegenstand ehestens verhandeln. Magdeburg, den 20. Februar 1855. vr. Ludwig Philippson, Rabbiner. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Nürnberg, 3. Februar. (Fr. I.) Dieser Tage ist der Abgeordnete vr. jur. Morgenstern hier eingetroffen; er hat nachträglich die polizeiliche Erlaubniß erhalten, mit seiner Familie hier zu domiciliren. Herr Morgenstern, als tüchtiger Jurist bekannt, tritt zum Merkantilfach über und findet Aufnahme in einem bedeutenden Banquierhause dahier. Sein Mandat als Landtagsabgeordneter wird derselbe vorerst nicht niederlegen. Aus dem Mecklenburgischen, Ende Januar. (Fr.J.) Das „Verordnungsblatt der großh. mecklenb.-schwer. Postverwaltung" enthält folgende Verordnung vom 6. Januar: „Zur Vermeidung von Weiterungen wird hierdurch bestimmt, daß, wenn Postsachen, über welche die Adressaten Empfangsbescheinigungen zu erlheilen haben, an Juden an ihrem Sabbathe oder an sonstigen jüdischen Festtagen zu bestellen sind und die Ertheilung von Empfangsbescheinigungen und somit die Annahme der Sendungen von denselben verweigert wird, die Gegenstände nicht sofort zurückzusenden sind, sondern ein derartiges Verfahren erst dann einzutreten hat, wenn der betreffende Adressat die Annahme der Sendung und Ertheilung der Empfangsbescheinigung nach wiederholter Präsentation an dem dem Sabbalhe oder dem Festtage nächstfolgenden Werktage verweigert." Sie sehen demnach, welche Rücksichten unsere Regierung auf das religiöse Gewissen ihrer Unterthanen nimmt. — Hingegen werden den Juden die bürgerlichen Rechte immer mehr geschmälert. Seit Kurzem ist den Juden Mecklenburgs von dem Magistrat ihres Ortes mirgetheilt worden, daß sie nicht mehr zum Bürgerwerden zugclassen werden oder Grundstücke auf ihren Namen erwerben können. Die Juden aber, welche einmal im Besitz der bürgerlichen Rechte find, sollen darin bleiben. Wie vor 1848, wird eS auch hinführo von den Bürgermeistern wieder abhängen, ob der Sohn eines Bürgers, sobald er Jude ist, sich in seinem Geburtsorte niederlassen oder Grundeigenthum erwerben darf. Diese Berechtigung der Bürgermeister wird ihnen wieder wie ehedem eine reiche Einnahmsquelle verschaffen. Dresden, 16. Februar. (Privatmitth.) Das königl. hohe Cultusministerium hat die Wahl des Herrn Vr.

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