Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 19 (1855)
- Issue
- Heft 8 (19.2.1855)
- Date
- 1855-02-19
- Page
- Seite 91 (sequence 5)
- Language
- German
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91 bischer» Rechts - Autoritäten wiederholen, hingewiesen: daß, wer es auch sei, der einem Juden einen Eid vorsagt, und der Jude antwortet „Amen," dies ein vollständiger heiliger Eid sei, derjenige, welcher den Eid vorspricht, mag selbst ein Heide oder ein Kind sein*). Alle diese Erweise helfen zu Nichts. DaS vorliegende Gesetz, ist es erlassen, nachdem es irgend einer jüdischen Autorität zur Begutachtung Vorgelegen? Wir wissen cs nicht; aber die ganze Fassung lehrt unS daS Gegentheil. Das Gesetz scheint vielmehr auS einer Anzahl anderer Gesetzgebungen gezogen zu sein. Aber mit großem Bedauern müssen wir es sagen: es find Dinge darin enthalten, die nur aus großer Unkennlniß des Judenthums hervorgegangen find. Der §. 1 giebt die Tage an, an welchen ein Jude einen Eid nicht zu leisten braucht. Die §§. 2 und 3 „In bürgerlichen und Strafrechtssachen geschieht die Abnahme des Eides an gewöhnlicher Gerichtsstelle, unter Zuziehung und in Gegenwart eines Rabbiners oder jüdischen Gelehrten und zweier jüdischer Mannspersonen als Zeugen. Diese Zeugen werden von dem Gericht, vor welchem der Eid zu leisten ist, auserwählt und erfordert, und müssen unbescholtene Leute sein. Der Rabbiner oder jüdische Gelehrte har ein in den jüdischen Schulen gültiges Chummesch (gedruckter Pentateuch) mit zur Stelle zu bringen." Dahingegen heißt es in §. 11: „In geringfügigen Civilsachen, in den vor den Einzelrichter gehörenden Strassachen, in allen Verwaltungssachen, so wie in allen den Fällen, wo der Proecßgegner stch damit einverstanden erklärt, fällt die Zuziehung eines Rabbiners oder Gelehrten, so wie zweier Israeliten als Zeugen, und die Anwendung des Chummesch weg." Wir müssen gestehen, daß uns dieser Unterschied zwischen „bürgerlichen und Strassechtssachen" und „geringfügigen Civilsachen ff." entsetzt hat. Was anders includirt er, als daß bei den Juden Eid und Eid nicht gleich sei, nicht gleich heilig gehalten werde? daß ein Eid um „Geringfügigkeiten" schlichtweg geschworen werden könne, um wichtigere Dinge mit Rabbiner, „zweien jüdischen MannSper¬ *) Maimon. Hilch. myiats Abichn. 2. §. 1.: nna* inso 1VL5 •'373 ibs rnriais 'na nn« vaarr ia->3« ir« o-’-inx ">373 yatrjHt-r .a-^n 173« rjisn yop 1« sonen" und einem „gültigen Chummesch" geleistet werden müsse! Schon diese eine Voraussetzung müßte die Juden in Anhalt bewegen, bei Sr. Hoheit dem Herzoge Vorstellungen zu machen. Se. Hoheit werden sicher denselben Gehör schenken! .. Und weiter. Kann mir Jemand sagen, waS das heißt: „ein in den jüdischen Schulen gültiges Chummesch (gedruckter Pentateuch)?" Wir wissen eS nicht! Aber die Sache wird noch kurioser. §. 8 lautet: „Ist die Eidesleistung nicht zu beseitigen, so find der Religionslchrer und der Schwörende zu befragen: „Ich verweise Euch auf das in Eurer Thora enthaltene wahrhaftige Wort des großen Gottes, welcher kann Euer Gewissen rühren und strafen, und frage Euch, ob Ihr dieses gegenwärtige Buch für ein rechtes und gültiges Chummesch und heiliges Buch haltet, darauf ein Israelit einen rechten wahren Eid an den, der solchen von ihm fordert, er sei Christ oder Jude, abzustatten schuldig und verbunden ist." Diese Frage hat der Rabbiner oder Lehrer und nach ihm der.Schwörende mit „Ja" „Amen" zu beantwotten." Ist das nicht schrecklich? Zuerst die Unwissenheit, daß nur die fehlerlos geschriebene Thorarolle für den öffentlichen Gottesdienst brauchbar ist, daß aber alle gedruckte Pentateuche ganz gleich find, sobald nicht etwa eine absichtliche Fälschung des gültigen Teiles darin vorgenommen wäre — dann das Entsetzliche, daß man glaubt, es könne ein Eid gültig oder ungültig sein, je nachdem er in Anwesenheit eines oder des andern Chummesch geschworen ist — endlich das Empörende, daß nicht undeutlich die Voraussetzung angcdeutet ist, als ob ein Unterschied in der Unverletzlichkeit des Eides stattfinde, wenn ein Jude oder ein Christ ihn fordert! Die Juden Anhalts dürfen sich dabei nicht beruhigen! Wenn ein jüdischer Religionslehrer auf diese Frage „Ja" antwortet, so har er selbst falsches Zeugniß und zwar wider seine eigene Religion abgelegt! So wenig der Eid eines Christen dadurch verändert ist, daß er auf ein Crucifir schwört, oder ohne dasselbe, eben so wenig der Eid eines Juden, ob er auf ein Chummesch oder ohne dasselbe geschworen wird; und so wenig es einen Unterschied macht, ob daS Crucifir von Metall oder Hol; ist, eben so wenig ist ein Unterschied, ob das Chummesch in Basel oder in Amsterdam gedruckt ist! Die Eidesformel (§. 10) selbst lautet: „Bei dem Namen des Herrn, deS Allwissenden und