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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1855-02-19 · Heft 8 (19.2.1855) · p. Seite 90

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
19 (1855)
Issue
Heft 8 (19.2.1855)
Date
1855-02-19
Page
Seite 90 (sequence 4)
Language
German
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der schon während der vorjährigen Kammersefsion eingebrachte und jetzt vom Abgeordneten Wentzel wieder aufgenommene Antrag deS der mosaischen Religion angehörigen RittergutSbefitzerS Julius Friedländer auf Neuland im Neisser .Kreise auf Verstattung der persönlichen Ausübung deS Stimmrechts auf den Kreistagen. Der Petent führt an, durch die Verfassungs-Urkunde, welche im Artikel 12. festsetze, daß der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntniß unabhängig sein solle, seien die Bestimmungen deS §. 6. der KreiS-Ordnung für Schlesien vom 2. Juni 1827 und des §. 3. des Gesetzes vom 23. Juli 1847, betreffend die Beschränkung der ständischen Gerechtsame wegen deS Glaubensbekenntnisses, ganz speciell aufgehoben worden. Die gleiche Auffassung sucht der Antragsteller auch mehreren Regierungsbescheiden gegenüber, in Bezug auf die durch spätere Gesetzgebungsacte veränderte Sachlage, durchzufuhren. Einige Mitglieder der Commission traten in einer umfassenden Erörterung aller Wendungen, welche die ständische Frage in den letzten Jahren genommen, besonders dem früher geltend gemachten Grundsatz entgegen, daß der Art. 12. der Verfassung erst specieller Ausführungsgesetze bedürfe, indem sie sich auf ein Erkenntnis des Königl. Ober-Tribunals vom 18. März 1853 beriefen, in welchem unter Bezugnahme auf Art. 12. ausgesprochen ward: „Die Verfassungs-Urkunde ist jedenfalls ein Gesetz, welches, wo es, wie in diesem Falle, bestimmt und nicht blos in Hinweisung auf ein künftiges Gesetz disponirt, sofort zur Anwendung kommt." Der Regierungs - Commissar führte aus: Durch die KreiS-Ordnung für Schlesien wurden die Rittergutsbesitzer jüdischen Glaubens von den Kreistagen ausgeschlossen. Diese Kreis-Ordnung sei bis jetzt ohne Unterbrechung in gesetzlicher Kraft verblieben. Wenn man behaupte, daß die angefochtene Bestimmung der schlesischen Kreis-Ordnung mit Artikel 12. der Verfassungs-Urkunde in Widerspruch stehe, so sei dem zu entgegnen, daß der Art. 12. nur die Bedeutung einer Norm für die künftige Gesetzgebung habe, wie dies auch in dem Erkenntniß deS Königlichen Ober-Tribunals vom 17. September 1852 anerkannt werde, und daß die bei Erlaß des Art. 12. bestehenden Gesetze erst durch ein besonderes auf Art. 12. bezügliches Ausführungsgcsetz habe geschehen können. AuS dem späteren Erkenntnisse des Ober-Tribunals vom 18. März 1853 werde höchstens gefolgert werden können, daß man sich in dieser Frage weder von der einen noch von der andern Seite auf die Entscheidung dieses Gerichtshofes berufen könne. Die Commission ihrerseits trägt mit 7 gegen 3 Stimmen darauf an: die Petition dem Königlichen Staatsministerium zur Abhülfe zu überweisen. Es erhebt sich hierauf eine sehr lebhafte Debatte, an welcher gegen die Tagesordnung Wentzel, v. Dardeleben, Reichensperger (Geldern), Lingens u. A., für die Tagesordnung Nöldichen, v. Gerlach, Wagener und der Minister des Innern Theil nehmen. Wir wollen die Einzelnheiten hier nicht weiter aufführen, da sie sich wesentlich um die Frage drehen, ob der Artikel 12. der Verfassungs- Urkunde die Ausnahmsgesetze aufgehoben, oder bestehen gelassen habe. Lingens, ein Rechtsverständiger, sagte geradezu: „Er empfehle die Ueberweisung an das Ministerium, denn so sehr er sonst es liebe, in zweifelhaften Fällen der von der Regierung empfohlenen Ansicht beizupflichren, so liege hier die Rechtsfrage doch so klar, daß, zumal er, als Abgeordneter vom Rhein, wo sich die Meinung gebildet habe, die Regierung suche manches auf verdecktem Wege durchzusetzen, die Gelegenheit zu offener Entscheidung herbeigeführt wünschen müsse." Gegen den Uebergang zur Tagesordnung stimmt die Linke, die Polen, die Katholiken, die Fraction von Bethmann, Carl und ein Theil der Rechten, dafür die Minister und der größere Theil der Rechten. Der Uebergang ist mit 180 gegen 105 Stimmen abgelehnt, also die Ueberweisung an daS Ministerium beschlossen. Ein neues Gesetz über Eidesleistung der Juden. Wir erhalten heute die am 10. Februar auSgegebene Nummer 472 der Gesetzsammlung von Anhalt-Dessau, in welcher ein neues Gesetz über „Eidesleistungen der Israeliten" verkündet wird. Wir gestatten uns hier eine kleine Kritik dieses Gesetzes, weil wir die Frage über die Form der Eidesleistung seitens unsrer Glaubensgenossen in den deutschen Staaten noch lange nicht entschieden sehen, und weil das vorliegende Gesetz besonders nicht etwa von dem Gesichtspunkte ausgehet, die Eidesleistung mit größerer Feierlichkeit zu umgeben — ein Gesichtspunkt, den wir bei allen Confesfionen firr richtig und wichtig anerkennen, obgleich wir die Heilighaltung des Eides noch viel mehr durch eine ausgedehnte Verminderung der Eide befördert glauben — sondern von dem Vorurtheile, als ob die Juden besonderer Vorrichtungen bedürften, um den Eid heilig zu halten. Wie oft ist bereits auf den ralmudischen Ausspruch, welchen MaimonideS und alle jü-

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