Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 19 (1855)
- Issue
- Heft 7 (12.2.1855)
- Date
- 1855-02-12
- Page
- Seite 78 (sequence 4)
- Language
- German
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78 Bringung von Gemeindelasten und von gemeinschaftlichen Lasten überhaupt, — §§. 44. 45. I. 17. deS Allg. LandrechtS, — daß die Mitglieder von solcher Gesellschaft unter sich nach dem Verhältnisse, welches die Statuten in Betreff der Auflegung der Lasten festsetzen, den Betrag der Schuld auftubringen haben. ES ergiebt sich auch die Nothwendigkeit dieses Unterschiedes aus der Natur der Sache; der Dritte, dem fich eine ganze Gesellschaft verpflichtet hat, kann stch wegen seiner Befriedigung nur an das gemeinschaftliche Vermögen, oder, wo dieses nicht auSreicht, an sammtliche Mitglieder pro rata, d. h. nach gleichmäßigen Theilen halten. Denn wenn auch die einzelnen Mitglieder nach den Bestimmungen deS Gesellschafts- Vertrages, oder aus andern Gründen nach ungleichen Verhältnissen für die Lasten aufzukommen verpflichtet wären, so berührt dieS doch den Dritten nicht, ist vielmehr eine innere Angelegenheit, die die Gesellschaftsglieder unter fick auszumachen haben, da dem Dritten dabei keine Stimme zusteht. Demgemäß war der vom Kläger ursprünglich formirte Antrag: die verklagten Mitglieder der jüdischen Religionsgesellfchaft zu Schwedt pro rata mit subsidiarischer Haft zu verurtheilen, ganz mit den gesetzlichen Vorschriften über», einstimmend, und die Ansicht deS ersten Richters, daß dem Kläger obgelegen habe, den einzelnen Antheil, den jeder Verklagte nach den Bestimmungen deS Statuts auftubringen haben würde, anzugeben, da er dies aber nicht gethan, er angebrachtermaßen abgcwiesen werden müsse, nicht gerechtfertigt. Kläger hatte zwar erklärt, daß er ganz damit einverstanden sei, daß die Verklagten nur nach Verhältniß ihrer Verpflichtung zu den Gemeinde-Bedürfnissen beizutragcn, — die eingeklagte Schuld auftubringen hätten, zugleich aber auch sich dahin ausgesprochen, daß dies als eine innere Angelegenheit ihn nicht berühre. Es hätte daher auch in zweiter Instanz dem ursprünglichen Anttage des Klägers gemäß erkannt werken können. Inzwischen har sich Kläger bei dem AppellationS-Erkenntnisse, in der An. wie eS gefaßt worden, beruhigt, und muß eS daher dabei sein Bewenden behalten; namentlich aber haben Verklagte gar keinen Grund, sich durch die ergangene Entscheidung über die DeittagSpflicht beschwert zu fühlen. Die Forderung selbst betreffend, ist nur streitig, ob Kläger berechtigt ist, daS Gehalt praenumersnelo zu fordern, wie der Appellationsrichter angenommen har. Auch hier liegt kein Grund zu einer Abänderung vor. ES kann dahin gestellt bleiben, ob der vom AppellationS - Richter in Bezug genommene §. 61. I. 16. deS Allg. Landrechts hier analoge Anwendung finden darf; jedenfalls ist die Stellung des Klägers der eines Beamten gleich, und beim Mangel entgegengesetzter Bestimmungen darf bei einem solchen vermuthet werden, daß daS ihm ausgesetzte Gehalt praenumerando gezahlt werde; auch ist eS in dem Vorproccffe so gefordert und resp. dem Kläger zuerkannt worden, und ist im vorliegenden Processe die Bestimmung in Betreff dieses Punktes gegen die Mehrzahl der Verklagten bereits rechtskräftig. Der Wiedereintritt der Juden in Spanien. Die „Presse" seine Pariser Zeitung) vom 5. Januar bringt ein, mindestens sonderbares, Schreiben aus Madrid, unte^eichnet „L. Couialhac." ES lautet: „Die jüdische Frage, nach dem hier angenommenen Ausdruck, beginnt sehr weite Verhältnisse zu bekommen. Man sagt, daß 50,000 deutsche Israeliten versprochen haben, sich in Spanien niederzulassen, wenn die Freiheit der Culte angenommen wäre. Man hält die Sache noch verborgen, aber sie dringt durch. Alle Banquiers dieses Landes hier find schon erschrocken. Sie furchten die Concurrenz. Da diese sich nun allesammt in die Politik mischen, werden sie fich mit ihrem ganzen Einflüsse der Emancipation der Juden widersetzen. Unter der letzten Regierung ttug eine ftanzöfische Gesellschaft darauf an, ein Es-> comptecomproir in Madrid gründen zu dürfen, welches mit einem Capital von 60 Millionen Francs nur zu 6 Procent operiren sollte. Der Vorschlag war zu schön für ein Land, in welchem man zu l'/r. 2 und 2xh pCt. pro Monat leiht. Die Regierung zeigte fich günstig, als die spanischen Capitalisten dazwischen kamen. Man ließ alle Minen sprengen, und die Regierung, welche fich wichtige Männer feindlich zu machen fich fürchtete, da sie ihrer jeden Augenblick bedurfte, verweigerte die Autorisation." „Sie werden zu mir sagen, daß die Revolution diese Stimmungen verändert haben müsse. Es ist möglich. Man wird, glaube ich, die Regierung jetzt besser gestimmt finden; aber die Banquiers find immer mächtig. Ich würde daher den Juden und Protestanren. welche Lust haben sollten, fich in Spanien niederzulassen, den Rath geben, daß sie hierher kommen, ohne Autorisation zu fordern, und ohne von ihrer Religion zu sprechen. In diesem Lande hier gicbt cs eine unbegrenzte Gewissensfteiheit, welche die Freibeit der Culte ersetzen kann. Man ftägr Niemanden um feine religiöse Ueberzcugung.