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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1855-02-12 · Heft 7 (12.2.1855) · p. Seite 77

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
19 (1855)
Issue
Heft 7 (12.2.1855)
Date
1855-02-12
Page
Seite 77 (sequence 3)
Language
German
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7! That enthält aber auch daS Statut gar keine Bestimmungen über den willkürlichen Austritt eines Mitglieds, vielmehr setzt der §. 19 nur fest, wie eS gehalten werden soll, wenn ein Mitglied von Schwedt fortziehe, und unter welchen Bedingungen es dann noch Mtglied der Gesellschaft bleiben könne. — Die Revidenten aber find sämmtlich noch in Schwedt wohnhaft, haben daher alle Verpflichtungen eines Mitgliedes der jüdischen Gemeinde, und der angeblich von ihnen erklärte Austritt aus derselben erscheint — namentlich den Ansprüchen deS Klägers gegenüber — als ein ganz unerhebliches Ereigniß. — Eben so unbegründet ist 2) die Behauptung der Revidenten, daß daS amtliche Verhältniß des Klägers in Folge der ihm geschehenen Kündigung am 6. Januar 1848 aufgelöset worden. Die gedachte Kündigung war von dem Vorsteher LouiS B. einseitig vorgenommen, und dieser war selbst nach dem Statute dazu in keinem Falle allein befugt, vielmehr bestimmt der §. 8: „Die drei Vorsteher, unter die der Geistliche und der Cantor gestellt find, müssen deren Rechte wahrnehmen und etwanige kleine Amtsverletzungen rügen. Bei wichtigen Sachen hingegen müssen die Repräsentanten zugezogen werden." Es ist nicht einmal behauptet, geschweige dargethan, daß eine von den Vorstehern und Repräsentanten gemeinschaftlich beschlossene Kündigung jemals erfolgt wäre, und außerdem würde eine Entlassung des Klägers immer nicht ohne Mitwirkung der Regierung haben erfolgen können, wie dies auch in der im Amtsbl. für 1827 S. 125 abgedruckten Verordnung der Regierung zu Potsdam vom 10. Juli 1827 ausgesprochen ist. Mit Recht hat daher Kläger jene Kündigung nicht beachtet und seine amtlichen Functionen nach wie vor fortgesetzt, ohne von der verklagten Gesellschaft darin gestört zu werden, während diese doch, wenn sie fich dazu durch die Kündigung für berechtigt gehalten hätte, die Entfernung des Klägers aus der innehabenden Dienstwohnung und von seinen Dienstverrichtungen im gesetzlichen Wege bewirkt haben würde. Dadurch widerlegt fich denn auch von selbst die fernere Behauptung der Revidenten, daß die Gesellschaft berechttgt sei, wegen behaupteter nicht gehöriger Erfüllung von Seiten deS Klägers ihrerseits von dem Vertrage wieder zurückzutreten. Eines TheilS finden die Vorschriften von Berttägen über Handlungen, welche Revidenten dabei im Auge haben, nicht unbedingt auf ein Verhältniß, wie daS vorliegende, bei welchem auch das StaatSinteresse concurrirt, Anwendung; andern TheilS ist weder dargethan, daß Kläger fich solcher Handlungen schuldig gemacht, die den Rücktritt vom Vertrage rechtfertigen könnten, noch ist behauptet, daß durch einen gültigen Beschluß der Gesellschaft ein solcher Rücktritt beschlossen und dem Kläger bekannt gemacht worden wäre. — Endlich 3) vermeinen Revidenten, daß die vom Kläger formirten Anträge in der angebrachten Art nicht gerechtfertigt erscheinen. Nun behaupten zwar Revidenten, daß jedenfalls der vom Kläger formirte Anttag in so fern mangelhaft und unvollständig in der angebrachten Art, also nicht gerechtfertigt sei, alS eS Sache deS Klägers gewesen wäre, den Bettag, welchen er von jedem einzelnen der in Anspruch genommenen Mitglieder der Gesellschaft verlange, anzugeben — und der erste Richter hat diese Anficht auch für gerechtfettigt erklärt. Allein dem kann nicht beigetreten werden. Die jüdischen Religionsgesellschaften oder Gemeinden haben, wie dieS in dem im Vorprvcesse ergangenen Erkenntnisse deS OberttibunalS vom 14. Juli 1851 noch näher auSgefuhrt ist, nach §. 20. II. 11. deS Allg. LandrechtS die Befugnisse geduldeter Gesellschaften, wie fie die §§. 11 f. IL 6. deS Allg. LandrechtS bestimmen und werden nach §.12 Lei Handlungen, woraus Rechte und Verbindlichkeiten gegen Andere entstehen, nur als Theilnehmer eines gemeinsamen RcchtS oder einer gemeinsamen Verbindlichkeit betrachtet, d. h. fie haste» dem Dritten pro rata, wenn schon fie unter sich nach Verhältniß ihrer Verpflichtung zu den Gemeindebedürfniffen beizuttagen und ihre Beittäge zu reguliren haben. Daß der §. 12 a. a. O. so zu verstehen, ist bereits in dem Präjudize Nr. 2268 angenommen und auch aus einer anderen Bestimmung deS Gesetzbuches zu entnehmen. Denn die §§. 127 u. 128. I. 17. deS Allg. LandrechtS bestimmen : Zu den die Erbschaften betteffenden Schulden und Lasten find die Erben gegen die Erbschafts- Gläubiger gemeinschaftlich verpflichtet ld. h. in Gemäßheit des Plenarbeschlusses vom 1. März 1837, Entscheidungen Bd. 4 S. 302 nicht solidarisch — also pro rata), und §. 128 setzt hinzu: Unter sich aber find fie dazu nach Verhältniß ihrer Erbtheile beizuttagen verpflichtet. Der §. 12. II. 6. setzt aber ebenfalls eine gemeinschaftliche Verpflichtung der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaft bei Verpflichtungen gegen Dritte fest; dagegen folgt aus den allgemeinen Vorschriften über die Auf- 7*

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