Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 19 (1855)
- Issue
- Heft 7 (12.2.1855)
- Date
- 1855-02-12
- Page
- Seite 76 (sequence 2)
- Language
- German
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76 schaft unter subsidiarischer Haft, dergestalt, daß der wegen deS Unvermögens dcS Einen. oder Anderen ausfallende Beitrag nach demselben Verhältniß von den übrigen Mitgliedern aufzubringen, den Kläger klaglos zu stellen. DaS Ober-Tribunal hat auf eingelegte Reviston das zweite Unheil bestätigt. Gründe: DaS verurtheilende Appellation- - Erkenntniß ist gegen die Mehrzahl der Verklagten rechtskräftig geworden, und die Revidenten bestreiten gleichfalls nicht mehr, — was sich auch bei der erfolgten Beweisaufnahme herauSgestellr hat, — daß der Kläger in rechtsgültiger Weise zum Rabbiner der jüdischen Gemeinde zu Schwedt, oder der sogenannten Synagogen-Gesellschaft daselbst, bestellt, und ihm daS hier eingeklagte Gehalt und Einkommen in der ihm ausgefertigten, von der Regierung zu Potsdam bestätigten Voeation zugefichert, seit dem 6. Januar 1848 aber nicht mehr gezahlt ist. Revidenten stellen auch nicht in Abrede, daß die Mitglieder der Gesellschaft dem Kläger für seine Forderung aufzukommen, an sich verpflichtet sein würden; sie behaupten aber, daß 1) sie, die Revidenten, an dieser Verpflichtung nicht mehr Theil hätten, weil sie schon zu Ende des JahreS 1848 oder — wie der Mitverklagte P. behauptet, seit einer Reihe von Jahren — auS der Gesellschaft auSgetteten seien, und diesen AuSttitt sowohl dem Vorstande der Gemeinde, als dem Magistrat zu Schwedt gehörig angezeigt hätten; außerdem aber 2) daS AurtSverhältniß deS Klägers durch die ihm geschehene Kündigung bereits am 6. Januar 1848 aufgelöset worden, eventuell die Gesellschaft berechtigt sei, wegen der von ihnen behaupteten, seitens deS Klägers nicht gehörig geleisteten Erfüllung von diesem Vertrage über Handlungen einseitig zurückzutteten; endlich 3) die vom Kläger formirten Anttäge in der angebrachten Art nicht gerechtfertigt erscheinen. Diese Einwendungen können aber für begründet nicht angesehen werden. Denn 1) ist der behauptete Austritt der Revidenten auS der jüdischen ReligionSgesellschast zu Schwedt vom Kläger bestritten, und von den Revidenten, die blos im Allgemeinen angefirhrt haben, daß sie von diesem AuSttitte dem Magistrat und dem Vorstande gehörige Anzeige gemacht, in keiner Art näher dargethan und bestimmter Beweis angetreten. Wäre aber auch die Angabe näher substanziirt und genügend mit Beweismitteln unterstützt, so würde sie doch unerheblich erscheinen. Revidenten gehen dabei von der Voraussetzung auS, daß die verklagte Gesellschaft erst mittelst deS Statutvom 25. Juli 1843 constituirt worden, den Mitgliedern wie der Beittitt, auch der Austritt willkürlich gestattet sei. und sie durch eine solche nochmalige Erklärung der Verpflichtungen, welche ihnen als Gesellschafts-Mitgliedern obliegen, entbunden worden. Diese Voraussetzungen find irrig. Die jüdische Gemeinde zu Schwedt ist durch daS erwähnte Statut nicht erst als Religionsgesellschast constituirt. sondern sie bestand als solche schon vermöge des Gesetzes, nämlich deS in dieser Beziehung biS zur Ausfithrung des Gesetzes vom 23. Juli 1847 noch immer in Kraft gebliebenen General-Juden-Privilegiums vom i7. April 1750, und war auch außerdem dadurch anerkannt, daß ihr durch landesherrliche Bewilligung bereits im Jahre 1789 die Befugniß zum Erwerbe von Grundstücken zum Zwecke ihres Gottesdienstes ertheilt worden war. — Wenn daher die Mitglieder dieser jüdischen Religionsgesellschaft im Jahre 1843 zusammenttaten, und sich über ein Statut vereinigten, nach welchem in der Folge die Verhältnisse der Gesellschaft und der Mitglieder derselben unter sich beurtheilt werden sollten, so ist klar, daß durch diese, höheren Orts, so viel erhellt, gar nicht einmal bestätigte Privatvereinbarung gesetzlich bestehende Verhältnisse nicht verändett werden konnten, und dies Statut — dessen eigentlicher Zweck ja auch nur war und sein konnte, der bestehenden Gesellschaft und der Ordnung ihrer inneren und Vermögens-Angelegenheiten eine zweckmäßige und feste angemessene Einrichtung zu geben, seine rechtliche Wirksamkeit nicht über diesen Zweck hinaus erstreckte. Nun bestimmt aber der §. 31 des Juden-Reglements vom 17. April 1750: Wir wollen auch fernerhin, daß die sämmtlichen in Berlin und anderen nahen Städten vorhandenen Schutzjuden in Religionssachen eS mit der ganzen jüdischen Gemeinde halten, und keiner davon ausgeschlossen, noch auch die geringste Trennung darin verstattet, sondern die sämmtlichen Glieder der gedachten Gemeinde in sothanen ReligionS- und Kirchensachen deren Aeltesten und dem Rabbi ... unterworfen bleiben sollen. Hiernach konnte also kein Mitglied der jüdischen Gemeinde zu Schwedt durch das im Jahre 1843 vereinbarte Statut weder von der Theilnahme an den bisherigen Rechten und Pflichten, die ihm in dieser Eigenschaft zugestanben und obgelegen hatten, ausgeschlossen, noch ihm der willkürliche Austtitt auS der Gemeinde, so lange er Jude und im Otte wohnhaft blieb, gestattet werden. In der