Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 19 (1855)
- Issue
- Heft 7 (12.2.1855)
- Date
- 1855-02-12
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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19. Jahrgang. JW 7 Allgemeine Zeitung -es IudcnthnmS. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippfon in Magdeburg. Leipzig, den 12. Februar 1855. Diese Zeitung erscheint wöckenllich einmal. Montag«, und wird jährlich 78 Sogen in Quart incl. de« Titel«. Register». u. s. w. umsaffen. In «emätzheil de» Zwecke«, derselben die allgemeinst« Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit S Tblr. für den Jahrgang; — 1 Tblr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 g®r.) für ,'ech« Monate — 22 V* Ngr. (18 g®r.) für da» Vierteljahr angesetzl Word««. Alle Buchhandlungen. Postämter und Zeitung« - Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sächs. Zeitung«. Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leiteude Artikel r Die Entscheidung de« St. Preuß. Obertribunal« in Berlin. — Der Wiedereintritt der Juden in Spanien. — Aphorismen. Zeitungsnachrichten: Palästina: Magdeburg. Deutschland: Worrn«. au« Baiern. AugSbura. von der Regnitz Preußen: Berlin, Berlin, au« Westphalen, London. Frankreich: Pari«. Türkei: Konstantinopel. Leitende Artikel. Magdeburg, 5. Februar. Wie Entscheidung des K. Pr. Gbrrtribunals in Werlin. Wir theilen jetzt diese wichtige Entscheidung wörtlich auS dem „Archiv für Rechtsfalle rc. HerauSg. v. Th. Striethorst. Jahrg. 4. Bd. 1. Berlin, 1855. S. 299 ff." mit. No. 70. I. Senat. Sitzung vom 6. Oktober 1854. Rechrsverhältniffe der Judengemeindenrechtliche Stellung, Gehalt und Entlassung eines Rabbiners. — Austritt aus der Gemeinde. 2. Keinem Mitgliede der jüdischen Gemeinde kann der willkürliche Austritt aus der Gemeinde, so lange er Jude »nd im One wohnhaft ist, gestattet werden. General-Judenprivilegium vom 17. April 1750 §. 31. b. Die Entlassung eines Rabbiners kann ohne Mitwirkung der Regierung nicht erfolgen. Regierungs-Verordnung vom 10. Juli 1827. c. Die Vorschriften hinsichtlich der Verträge über Handlungen finden nicht unbedingt auf daS Verhältniß eines Rabbiners Anwendung. Derselbe steht vielmehr einem Beamten gleich, namentlich auch in so fern, daß ihm das ausgesctzte Gehalt im Voraus zu zahlen ist. A. L. R. II. 10. tz§. 68 ss. 6. Die einzelnen Mitglieder einer jüdischen Gemeinde haften dem Dritten, welchem sie sich verpflichtet hat, pro rats, wenngleich sie unter sich nach Verhältniß ihrer Verpflichtung zu den Gemeindebedürfniffen beizuttagen A. L. R. U. 6. §. 12., I. 17. §§. 127. 128. 44. 45. Der Rabbiner St. wurde in dieser Eigenschaft bei der jüdischen Kirchen - und Schulgemeinde zu Schwedt a. O. angestellt. Das ihm verheißene Gehalt wurde ihm seit dem 6. Januar 1848 vorenthalten. Er trug daher gegen die 27 Mitglieder der Gemeinde darauf an, dieselben gemeinschaftlich, d. h. pro rsla» jedoch mit gegenseitiger subsidiarischer Verhaftung, zu verurtheilen, ihm die liquidirten GehaltSrückstände, so wie für die Zukunft sein liquidirtes Gehalt monatlich im Voraus zu zahlen. — Der erste Richter wies den Kläger angebrachtermaßen ab, weil derselbe bestimmte Quoten, zu deren Zahlung die Verklagten zu verurtheilen seien, nicht angegeben habe. Der zweite Richter verurtheilte die Verklagten, gemeinschaftlich nach Verhältniß ihrer BeitrazSp flicht zu den Bedürfnissen der Synagogen-Gesell-