Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 19 (1855)
- Issue
- Heft 6 (5.2.1855)
- Date
- 1855-02-05
- Page
- Seite 66 (sequence 4)
- Language
- German
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66 daS Repräsentativfystem. Nichts destoweniger kommt das Ausschußgutachten darauf zurück, daß einige Stande vertreten werden müßten, z. B. LandeSuniverfitäten, Geistlichkeit, der Adel; hier liegt, abgesehen von anderen Gründen gegen den Vorschlag, ein Widerspruch, den ich nicht zu lösen vermag." — Der Redner zeigt hierauf, wie die Sonderung in Stände nur den Widerspruch der Interessen zu Tage bringen würde, und fährt fort: „Eine weitere Verletzung des Princips „gleiche Pflichten, gleiche Rechte" sehe ich in der Ausschließung der Claffen, die nicht einer der privilegirten ReligionSgesellschasten angehören, der Ausschluß der Juden, der Deutschkatholiken, deren einige noch in Bayern sind, der freien Gemeinden rc. rc. Diese Leute zahlen alle gerade soviel, wie die Mitglieder der privilegirten Religionen, sie gehen zum Militair und müssen zu allen Lasten beitragen, und dennoch sollen sie den Privilegirten gegenüber nicht gleiche Rechte haben. Darin erkenne ich keine Gleichheit. Auf diese Frage werde ich übrigens noch später zurückkommen, und zunächst Anderes hier ausführen. Der Ausschuß tritt einem Grundsätze, einer Aufstellung des Regierungsentwurfes entgegen, der in diesen Vorlagen dahin geht, der Staat sei ein christlicher Staat und darum können nur Mitglieder christlicher Religionsgesellschaften wählen und gewählt werden. Der Ausschuß sagt dagegen, diesen Grundsatz darf man nicht so ganz anerkennen, mit wählen darf auch einer, der nicht diesen privilegirten Religionsgescllschaften angehört, gewählt werden darf ein solcher nicht, das gehr zu weit, das darf nicht sein. Wo ist hier die Consequenz, wo ist hier das Princip? Ich kann es nicht finden. Der Ausschuß geht zwar einen Schritt weiter, als die Regierung vorgeschlagen hat. Eine Consequenz kann ich aber im Ausschußgutachten nicht erblicken. Der Ausschuß sagt, nur die Wähler hätten zu entscheiden, wer der rechte Mann der Wahl sei; man könne aus seinem Stande herausrreten; es sei also nicht aus den Ständen und Claffen heraus zu wählen, sondern der Wähler sei es, der den Charakter, der den Mann, welchen er wählen will, zu beurtheilen hat, den ganzen Mann, wie er ihm taugt, wie er für ihn geeigenschaftet ist. Wenn er auch einem andern Stand als der Wähler angehört. DaS ist nun ein schöner Grundsatz, meine Herren. Wie aber, wenn die Wähler einen Mann finden, der ihr Mann ist, ihr ganzer Mann, der gerade die Eigenschaften hat, welche sie von ihm verlangen, und er gehört zufällig nicht einer der privilegirten ReligionSgesellschasten an? Sie können ihn nicht wählen. Ist das Wahlrecht da nicht verkümmert? Ich sehe also da wieder keine Consequenz. — Hierauf läßt sich der Redner über mehre andre Causalmomente einer Wahl aus, und fährt dann fort: „Gegen den Vorschlag der Staatsregierung, wie gegen daS Gutachten des Ausschusses habe ich aber noch Anderes einzuwenden. Es wird von der Regierung vorgeschlagen, nach der Religion Ausscheidungen zu treffen, und Ihr Ausschuß mildert diese Bestimmung dahin, daß ohne Unterschied der Religion zwar gewählt werden könne, aber daß nicht Jeder gewählt werden dürfe. ES ist das, meine Herren, eine Zumuthung, die gegen so und so viel Beschlüsse dieser Kammer, die gegen so und so viele Zusagen der Regierung geht, eine Zumuthung, meine Herren, die also Ihren eigenen Ansichten, die Sie so und so oft documentirt haben, wie den eigenen Ansichten der Regierung geradezu zuwiderläuft. Ob man eine solche Zumuthung machen könne, ob man, wenn sie gemacht wird, sie annehmen könne, das mag Jeder sich selbst überlegen. ES ist richtig, es kann Gelegenheiten geben, in denen man, wenn man eine auftauchende Idee ergreift, sich selbe nicht im ersten Augenblicke sofort klar macht; es ist möglich, daß man anfänglich eine Ansicht von einer Sache hat, die sich bei gründlicher Beurtheilung, die man später vornimmt, als irrig darstellt. Es ist keine Schande für einen Mann, wenn er dies erkannt hat, zu erklären: ich habe mich früher getäuscht, ich habe meine Ansicht geändert, ich habe heute diese Ansicht, gegenüber jener früheren. Das ist keine Schande, meine Herren , das kann im Leben bei neuen Ideen wohl sehr oft Vorkommen. Aber, meine Herren, bei Gegenständen, die man als abgeschlossen betrachten kann, als abgeschlossen in Doctrin wie in Praxis, bei solchen Fragen darf fick eine Ansicht nicht ändern, wenn nicht sehr gewichtige Gründe geltend zu machen sind, welche die bisherige Doctrin und PrariS über den Haufen werfen. Was lesen wir nun über diesen Punkt in der Regierungsvorlage? Nichts als die magere Bemerkung: Bayern ist ein christlicher Staat, darum können nur die privilegirten Religionsmitglieder wählen und gewählt werden. Ich gestehe, meine Herren, ich habe schon in früheren Zeiten oft Gelegenheit gehabt, über den christlichen Staat nachzudenken und nachzulesen. Aber ich gestehe Ihnen offen, ich habe keinen rechten Begriff davon bekommen können. Einem sehr geehrten Redner mir gegenüber aber bin