Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1855-01-29 · Heft 5 (29.1.1855) · p. Seite 54

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
19 (1855)
Issue
Heft 5 (29.1.1855)
Date
1855-01-29
Page
Seite 54 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3225931-3225937--14372-3300004
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

54 stein für die Religiosität. Zwei Principien seien in Streit, die Gewissenhaftigkeit und die Garantie für den Staat. Der erftere Gesichtspunkt sei der überwiegende; sonst werde die Religion Werkzeug des Staates. Die Inquisition sei ein solches Werkzeug gewesen. Wohin sie geführt, zeige Spanien. Wenn die Wähler feien, wie sie sein sollen, wenn sie religiös seien, dann würden die Wahlen keine Leute in die Kammer führen, welche irreligiösen Grundsätzen huldigen. Fürst Wallerstein: Ein Punkt sei ihm entscheidend. Die passive Wahlfähigkeit der Juden beruhe auf einem constitutionellen Gesetz. ES handle sich nicht darum, daß man ihnen ein Recht geben, sondern darum, ob man eS ihnen nehmen wolle. Würde eS sich um die erste Frage handeln, dann würde er Nachweisen, daß der Vorschlag ungerecht, daß eS politisch unklug erscheine, eine Reihe vermöglicher gebildeter Staatsangehöriger zu Parias zu stempeln, daß eS nicht conservativ sei, solche Männer in die Opposition zu treiben, daß der Antrag mit dem christlichen Staat sich nicht vereinigen lasse. Alle diese Fragen fielen hinweg. Er sehe keinen Grund, zu nehmen, wo kein Mißbrauch gemacht wurde. Er betrachte die Religion wesentlich getrennt vom weltlichen Reich, sie stehe höher, über den Staaten. Dasselbe Princip müßte die Juden von der Steuerpflicht, von der Pflicht deS HeerdiensteS ausschließen. Thue man Dies nicht, dann begehe man eine Inkonsequenz und eine Ungerechtigkeit. Landr. v. Harold: Er sei noch für volle Emancipation der Juden, wie vor fünf Jahren. Er könne eS mit seinem RechtSgefühl nicht vereinigen, daß Derjenige, welcher an allen Lasten Theil nehme, der Rechte verlustig sein solle. Er finde eS grausam, den Juden ein Recht zu nehmen, welches ihnen doppelt werth sein müsse, weil sie darin eine Bürgschaft für die Zukunft erblicken. Er finde eS übrigens begreiflich, daß die Regierung diese Bestimmung wolle, weil die Emancipation nicht durchgegangen. Er werde daher zwar für die Streichung dieser Ziffer stimmen, seine Abstimmung über das ganze Gesetz aber von diesem Punkte nicht abhängig machen. Reinhard: Warum seien die Juden recht, wenn man Geld brauche? Selbst der Papst habe sich nicht gescheut, von den Juden Geld zu nehmen und man habe ihnen Orden verliehen, wenn sie aus der Verlegenheit geholfen. Die DiScusfion, an der sich treffliche Redner, von beiden Seiten, oft mit großer Wärme, betheiligten, währte nahe an fünf Stunden und endete damit, daß die fragliche Bestimmung gegen jdie Juden mit großer Majorität abgelehnt wurde." Aus Schwaben, 18. Januar. (Abgedrungene Erklärung.) Indem wir hiermit folgenden Vorfall der Oeffentlichkeit übergeben, halten wir uns sowohl berechtigt als auch verpflichtet zu der am Schlüsse angefügten Erklärung, die nicht bloS unsere Ehrenrettung, sondern hauptsächlich die Verhütung ähnlicher Vorkommnisse zum Zwecke hat. Eine Frau aus Ulm, RabbinatS Laupheim, in Württemberg, deren Ehemann vor mehreren Jahren nach Amerika flüchtete, und welche sich seitdem in Hürben, Königreich Bayern, bei ihren Verwandten aufhielt, wendete sich an die beiden Unterzeichneten zuständigen Rabbinen mit der Anfrage, ob und auf welche Weise eine gesetzliche Scheidung von ihrem Ehemanne möglich sei. Wir erklärten nun theilS ihr mündlich, theilS durch ihren Schwager, bei dem diese Frau ihr Domicil hat, daß, wenn eine persönliche Zusammenkunft mit ihrem Ehemanne nicht möglich sei, eine Ehescheidung nicht anders als durch einen delegirten mVo statifinden könne. UeberdieS wurde dieselbe von dem mitunterzeichneten, hierin zunächst zuständigen Rabbiner in Laupheim angewiesen, ihre Ehescheidung beim Ehegericht in Ulm, ihrem frühem und jetzt noch gesetzlichen Wohnort zu betreiben. Nun vernehmen wir durch zuverlässige briefliche Nachricht auS Amerika, daß unsere ertheilte Auskunft an diese Ehefrau, welche dieselbe wahrheitsgetreu an ihre Verwandten nach Amerika berichtete, auf intriguante Weise entstellt, und dem Rabbinate zu New-Port glaubhaft zu machen versucht worden ist, als Härten wir die Ueberftndung eines 22 durch die Post für zulässig erklärt. Und — auffallend genug — daS Rabbinat zu New-Pork nahm keinen Anstand, auf den Grund solcher lügenhafter Gerüchte hin 22N -non zu sein, fraglichen 22 nebst einem nrrw-in 122 durch die Post nach Laupheim an einen Verwandten deS Ehemannes 2-122 zu senden, welch Letzterer nun einen rrbo nach Hürben zur Ueberbringung des 22 abordnete. Unter vorstehenden Verhältnissen versteht eS sich von selbst, daß dieser 22 weder von den beiden Unterzeichneten, noch von der betreffenden Frau in Empfang genommen, son-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.