Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 19 (1855)
- Issue
- Heft 4 (22.1.1855)
- Date
- 1855-01-22
- Page
- Seite 43 (sequence 5)
- Language
- German
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43 kcnen Menschheit zu ihrer Wiederherstellung und Ausbildung zuzuwendcn. Somit liegt die unverkennbare Absicht der ewigen Weisheit und Darmherzigkeit zu Tage, indem sie sich zuerst eine Familie und aus ihr ein Volk Gottes erzog, um durch dieses ein großes Familienthum der Völker der ganzen Erde zu gründen in und durch die Geltendmachung der einen gcoffcnbarten Weltreligion. Die Völker des Alterthums in ihrer verkehrten, schroffen Volksthümlichkeit, die hie und dort die Gipfelpunkte des Stolzes und des Haffes erreicht hatten, waren in ihren abstoßenden Vorurthcilcn gar nicht geeignet, eine Völkerfamilie darzustellen. Wir finden daher eine solche äußerlich vorbereitet in der eisernen Weltherrschaft Roms. Wenn auch des höheren Zweckes der leitenden Vorsehung unbewußt und nur an Erobcrungs- und Herrschsucht gewöhnt, mußte dieselbe Großes vorbereitcn. Der stolze Römer ahnte nicht, daß in einem unscheinbaren Winkel seines Reiches der größte Gärtner schon seit anderthalb Jahrtausenden mühsam einen Baum gepflanzt, dessen belebende Düfte bald die römische, ja die ganze Welt verjüngen und erquicken sollten." — Endlich führen wir noch an: „Obwohl die Juden unter allen Völkern des Erdbodens, getrennt von der Vatercrde, zerstreut leben und dadurch in ihre Ereignisse verflochten werden, so machen sie doch ein eigenes Volk, trotz dieser Zerstreuung aus. Eine außerordentliche Erscheinung, die sich nur vom religiösen Standpunkte aus erklärt. Man muß anerkennen, daß es ein religiöses Volk und die Religion ihr wesentliches Band ist. Sie besitzen durch dieselbe einen Glauben, eine Hoffnung, ein Schicksal und eine gemeinschaftliche Sprache; sie haben große Erinnerungen und herrliche Verheißungen der Zukunft. Sie haben dadurch eigentliche Schicksale und leben so eine doppelte Geschichte: die der Völker, unter denen sie wohnen, und ihre eigene. Ihre Fortbildung schreitet sichtbar voran." — Zeitungsnachrichten. Preußen. Aus Westphalen, im Januar. (Privatmitth.) Indem auch Schreiber dieses sich gern dem beabsichtigten Schritte des Herrn Redacteurs anschließt, gestattet er sich, eine Thatfache mitzutheilen, welche auch ihrerseits erweist, wie verschieden die Behandlung der jüdischen Angelegenheiten in Preußen ist. Seit Michaelis 1848 im Posener Haupt-Schullehrer-Seminar als Lehrer geprüft und als solcher an großen Privat - Anstalten in Posen und mehr als zwei Jahre an der brandenburgischen Grenze als öffentlicher Lehrer mit gutem Erfolge gewirkt, faßte ich endlich den Entschluß, in hiesiger Gegend einen Wirkungskreis zu suchen. Nach kurzer Zeit ward mir ein solcher zu Theil. Die Gemeinde schloß mit mir, wie sie cS sonst zu thun pflegte, einen einjährigen Contract und übersandte ihn zur Bestätigung der königlichen Regierung. Wie erstaunte man aber, als derselbe nicht bestätigt, mit Hinweisung auf die Verordnung und Bekanntmachung der königlichen Regierung zu Minden vom 16. März 1825 (Amtsblatt pro 1825 pag. 174. 41. §. 3 ad 4) zurückkam. Im §. 3 dieser Verordnung heißt eS: „Wenn die israelitischen HauSväter eines OrtS es vorziehen, für ihre Kinder eine eigene öffentliche Elementarschule zu unterhalten, so kann ihnen solches, auf gehöriges Nachsuchen, zwar gestattet werden, jedoch immer unter folgenden Bedingungen: 1) daß der von ihnen anzunehmende israelitische Schullehrer in einer durch uns anzuordnenden Prüfung, mit alleiniger Ausnahme deS Religions-PunktS, dieselbe Qualification zu seinem Berufe darthue, welche bei einem christlichen Elementarschullehrer erfordert wird, 2) daß für den Unterhalt desselben durch die Schul- Jnteressenten hinlänglich auskömmlich gesorgt werde, um eS ihm möglich zu machen, seinem Berufe ausschließlich oder doch hauptsächlich sich zu widmen, 3) daß ein passendes und bestimmtes UnterrichtS- Local von den Interessenten beschafft werde, 4) daß die Annahme deS Schullehrers nicht auf bestimmte ContractSfristen, sondern auf jährige oder halbjährige Kündigung erfolge, welche letztere jedoch, sobald der Lehrer einmal von unS approbirt worden, niemals ohne unsere Genehmigung stattfinden darf. Alle gegenwärtig im RegierungS-Bezirk bestehenden öffentlichen israelitischen Elementarschulen sollen den Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen einer Revision unterzogen werden, von deren Resultat es abhängen wird, ob sie für die Folge autorifirt werden können ober aufhören müssen." Meinen würdigen Herren AmtSbrüdern wird dieser Schritt der königlichen hochlöblichen Regierung ein Beleg sein, daß eS ihr am Herzen liegt, die Lage der jüdischen Lehrer, so weit alS ihr jetzt möglich ist, zu verbessern.