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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1838-06-28 · Heft 77 (28.6.1838) · p. Seite 310

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
2 (1838)
Issue
Heft 77 (28.6.1838)
Date
1838-06-28
Page
Seite 310 (sequence 2)
Language
German
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510 beten kirchliche Mrfaffung erfordert, sind sie, in so «eit! nicht bestehende ReMsverhaltnifse eine Ausnahme begründen, > nicht bcizurragen, Magegen aber die Schulden und Lasten j ihrer Glaubensgemeinden, sowie sonstigen bisherigen Körj pecschaften, allein zu tragen verbunden. §. 4. Alle Abgaben und Leistungen, welche die Israeliten als solche, vermöge des vormaligen Hörigkeits- und Schutzverhaltnisses zu entrichten hatten, werden, so weit sie noch bestanden haben, und sich nicht auf die von den Israeliten einiger Landestheile gegen die Staatskasse übernommene Schuld beziehen, aufgehoben, mögen sie an den Staat, Gemeinden, Staatsbehörden, auch Staats- und Kirchendiener oder Privatpersonen entrichtet worden sein, und das Regierungs-Ausschreiben vom 12ten Januar 1818, wegen Befreiung aller Juden vom Schutzgelde, erhält auch in der Provinz Hanau und in den Kreisen Fulda und Hünftld gesetzliche Kraft. H. 5. Von den Befugnissen, welche Israeliten des Kurstaates erwerben können, sind allein ausgeschlossen: 1) das.Patronatrecht über christliche Kirchen, 2) die Fähigkeit zur Anstellung in christlichen Kirchen-Aemtern, und als Lehrer der christlichen Religion. H. 6. Von der, durch dieses Gesetz ausgesprochenen, Gleichstellung in den Rechten und Pflichten sind allein ausgeschlossen diejenigen israelitischen Unterthanen, welche den Nothhandel als Haupt-Erwerb betreiben, so lange, bis sie durch ein Zeugnis, welches auf vorherige Untersuchung von den landesherrlichen Verwaltungsbeamten zu ertheiten und von der Regierung der Provinz als genügend befunden worden ist, dargethan haben, daß sie seit Jahresfrist ein anderes bürgerliches Geschäft oder Gewerbe mit Ausschließung des Nothhandels getrieben haben. Zu diesem Handel wird gerechnet: die Viehmaklerei, wohin auch diejenige Gattung von geringem Viehhandel gehört, wenn Jemand im Einzelnen an einem Orte ein Stück Vieh aufkauft, um es gleich wieder an einem andern zu verkaufen; der Leihhandel, wenn Jemand sich mit Ausleihung des Geldes im Kleinen auf Faustpfänder oder Handschriften allein oder neben anderen Zweigen des Nothhandels beschäftigt; der Trödel- und Hausirhandel. In dieser Beziehung kommen die nachstehenden weitern Bestimmungen zur Anwendung: 1) der Nothhandel, als fortgesetzte ausschließliche Erwerbsweise, darf bei Meidung polizeilicher, und im Falle mehrmaliger Wiederholungen auch schwererer Geld¬ oder Freiheits-Strafe, uur von denjenigen betrieben werden, welche dazu von der Regierung der Provinz eine besondere, von drei zu drei Jahren zu erneuernde, Erlaubniß (Concefsion) erlangt haben, und ist diese nur solchen Personen zu ertheilen, welche auf andere Weise ihren Unterhalt zu erwerben außer Stande sind und schon bisher vermöge einer besonderen Concefsion diesen Handel betrieben haben, oder, i was ins Besondere die Israeliten in dem Großherzogthume. Fulda und der Provinz Hanau betrifft, binnen drei Monattn nach der Bekanntmachung dieses Gesetzes bei dem landesherrlichen Verwaltungsbeamten sich hierzu anmelden; 2) ausländische Israeliten dürfen allein auf Messen und Markten den Nothhandel treiben, und 3) auch auf Messen und Markten dürfen nur diejenigen inländischen Israeliten hausiren, welche zum Handel überhaupt berechtigt sind; 4) Diejenigen Israeliten, welche den Nothhandel vermöge der unter 1) gedachten Erlaubniß, welche stets höchst persönlich ist, fortsetzen, sind von der Fähigkeit zu öffentlichen Aemtern, sowie von der Wahlfahigkeit und Wählbarkeit in Hinsicht auf die Landtage, desgleichen von dem Erwerbe des Orts-Bürgerrechts ausge* schlossen. H. 7. Für die Eidesleistung der Israeliten bleibt die Verordnung vom 14. Febr. 1828 in Kraft. §. 8. Die Trauungen der Israeliten dürfen nur geschehen durch Rabbinen oder deren Gehilfen, wozu auch die in dem §♦ 13 gegenwärtigen Gesetzes genannten öffentlichen Lehrer bestellt werden können, und nur in deren Ermangelung durch die Vorsänger, welche dazu von den Regierungen ausnahmsweise auf das Gutachten eines Provinzial- oder Kreis-Rabbinen ermächtigt werden. Dieselben sind in die Synagogen-Bücher beider Gemeinden einzutragen, wenn Bräutigam und Braut zu zwei verschiedenen Gemeinden gehören. Uebrigens haben die Justiz- und landesherrlichen Verwaltungsbeamten noch insbesondere darauf zu sehen, daß den in dem Ministerial-Ausschreiben vom 22. December 1823 und 20. November 1825, in Beziehung auf die Ehe-Anzeigen und Trauungen erhaltenen Vorschriften pünktlich entsprochen werde. Die Rabbinen oder deren Gehilfen, welche ohne voche-

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