Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1838-06-28 · Heft 77 (28.6.1838) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
2 (1838)
Issue
Heft 77 (28.6.1838)
Date
1838-06-28
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3224737-3224856-3224934--01116-3299967
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

« 3«n«»9. Allgemeine , N». vv. Zcitimg -cs Zndcnthlms. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit König!. Sächsischer allergna'dkgfter Conccffion.) Leipzig, den 28. Juni ^l838. Zoitungsnachrichte«. München, 13. Juni. (Privatmitth.). Wenn Sie sich des in unsrer Zeitung enthaltenen Berichtes über Baiern erinnern, so war in demselben, wo die politischen und bürgerlichen Verhältnisse unsrer Glaubensgenossen besprochen wurden, einer Ministerialentschließung vom Jahre 1835 Erwähnung geschehen, durch die die jüdischen Zöglinge der verschiedenen Schulanstalten angehalten werden sollten, Samstags zu schreiben, oder die-Anstalt zu verlassen. Es war das Drückende und Harte „ sowol für jüdische Zöglinge, als für edelgesinnte Lehrer und Vorstande, die ihre Schüler in ihrer Religion erzogen und lebend wissen möchten, herausgehoben worden, und seitdem wurde von den vielen jüdischen Aeltern, die ihre Kinder Schulen und Studienanstalten besuchen lassen, die Aufhebung eines Ediktes gewünscht, das-die Gewissens- und Religionsfreiheit beeinträchtigte. Sr. Majestät der König, in väterlicher Fürsorge für sämmtliche Unterthanen seines Reiches, haben diese Ministerialentschließung durch folgendes Allerhöchstes Rrscript außer Wirkung zu setzen geruht: „Sr. Majestät der König haben unter Aufhebung der generalist'rten Minsterialentschließung vom 16. September 1835 No. 13, 177 den Vollzug des K. 23 im Edikte über die Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen vom 10. Juni 1813 bezüglich der Theilna.hme der israelitischen Schüler an den schriftlichen Schularbeiten am Sabbat, allerhöchst zu befehlen geruht, daß die Lehrstundenordnung an den öffentllchen Schulen und Lehranstalten, welche von Schülern und Zöglingen israelitischer Religion besucht werden, allenthalben in der Art geregelt werde, damit kein Zwang gegen solche Schüler und Zöglinge zur Uebertrerung des Verbotes ihrer Ceremonialgesetze, am Sabbat zu schreiben, und daß hierauf bezügliche Reklamationen beseitigt bleiben. — Gesetzliche Verhältnisse der Juden in Kurhessen, nach dek Proclamation der Constitution. Im verflossenen Jahre hatten wir die Verhandlungen und Gesetzvorschläge verschiedener deutschen Kammern mitzutheiten. Da nun dergleichen jetzt nicht vorliegen, und auf mehrseitig ausgesprochenen Wunsch, von der bekannten Emancipation der Israeliten in Kur Hessen das Nähere zu wissen, theilen wir im Folgenden dieses kurhessische Emancipationsgesetz vom 29. October 1833 mit, und glauben dadurch unsern Lesern einen nicht unwesentlichen Dienst zu leisten. Abschnitt I. Von den Verhältnissen der Israeliten in Bezug auf bürgerliche und staatsbürgerliche Rechte und Pflichten. §. 1. Die Staatsangehörigen israelitischen Glaubens in allen Gebietstheilen erhalten unter den weiter unten folgenden Bestimmungen und Einschränkungen gleiche Rechte mit den Unterthanen anderer Bekenntnisse; sind aber dagegen auch denselben Verpflichtungen unterworfen. Alle nur auf das Glaubensbekcnntniß gegründete Verschiedenheiten, welche aus frühem Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften, Observanzen und sonstigen Rechtsquellen sich ergeben, sind demnach erloschen, sofern sie nicht durch gegenwärtiges Gesetz eine Bestätigung erhalten. Die israelttischen Unterthanen bilden auch keine andere Gemeinden im Staate, als welche sich auf ihre Religions-Uebung und die davon abhängigen Einrichtungen beziehen. §. 2. Dieselben haben sich aber in allen Angelegenheiten, welche ein anderes Glaubens - Bekenntniß, insbesondere die christliche Kirche betreffen, einer Mitwirkung und Abstimmung zu enthalten. >3. Die Unterthanen israelitischen Glaubens sind, gleich de» Unterthanen christlichen Glaubens, zu allen Abgaben und Leistungen verpflichtet, welche für Staats- und Gemeindezwecke erfordert werden. Zu denjenigen Lasten der OrtSgemeinden jedoch, welche

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.