Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 19 (1855)
- Issue
- Heft 2 (8.1.1855)
- Date
- 1855-01-08
- Page
- Seite 17 (sequence 5)
- Language
- German
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17 gründet erscheine. — Ms Beleg hierfür will ich Ihnen einfach folgende Thatsachen mittheilen: Im September 1852 wurde mir Seitens des Vorstandes der hiesigen israelitischen Gemeinde der Antrag gestellt, die hiesige Lehrer- und Cantorstelle zu übernehmen. Es wurden mir convenable Bedingungen gestellt und ein Contract ausgefertigt, wodurch ich auf zwei Jahre das Amt eines Religionslehrers und Cantors bei der hiesigen israelitischen Gemeinde übernahm. Es lag mir nun ob, die Concesfion zur Gründung der neu zu creirenden Schule von der königlichen Regierung zu Coblen; zu erlangen. Diese ließ nun lange auf sich warten, so lange, daß ich mich endlich persönlich an die Regierung wandte. Herr Schul- und Regierungsrath Landfermann eröffnete mir. daß nach Einsicht meiner Qualifikationsatteste meinerseits kein Hinderniß im Wege stehe, daß indessen die Bedingungen meines mit der hiesigen Gemeinde abgeschlossenen Vertrages einer besondern Erwägung Seitens des Regierungs-Collegiums bedürfe, bevor meine Concessionirung ertheilt würde, obgleich er mir erlaube, den Unterricht vorläufig zu beginnen. Nach längerem Warten ward dem Gemeindevorstand durch den königlichen Landrath folgender Entscheid der Regierung zugefertigt: „Der Concesfionirung des rc. Wallerstein steht Nichts im Wege, wenn Sie den Passus in den Bedingungen, welcher dahin lautet: „die Dauer dieses Contractes ist gültig auf zwei Jahre" streichen und statt dessen die Worte aufnehmen: „die Entlassung des rc. Wallerstein steht nur der Regierung zu." Zum Lobe der Gemeinde hier sei es gesagt, daß sie bereitwillig den Wunsch der Regierung erfüllte, wnd seitdem wirke ich an der hiesigen Schule unter dem Beistände Gottes, der ferner seinen Segen allen denjenigen verleihen möge, die, wie der israelitische Lehrer, denselben so sehr zur Erfüllung ihres schweren Berufes bedürfen. A. Wallerstein, Lehrer. Aachen, 28. December. In Betreff des bezüglichen Paragraphen des Gesetzes vom 23. Juli 1847 stehen wir nun schon seit längerer Zeit in Unterhandlung mit dem Ministerium. Es dürste die genauere Kenntniß des Sachverhältnisses von ganz besonderem Interesse für Sie sein und Ihnen vielleicht Veranlassung geben, die Petition danach präciser zu fassen oder derselben eine besondere, ich glaube die vierte, Nr. noch hiuzuzufügen in Betreff der polizeilichen Controlle über die Theilnahme am Religionsunterrichte. Es trifft diese namentlich die Schüler anderer Anstalten, die bald aus bösem Willen, bald wegen Collifion mit anderen Unterrichtsstunden den Religionsunterricht gar nicht oder unregelmäßig besuchen. Sie wissen, die Schulversäumniffe werden von der Polizei cvntrolirt und bestraft, für den christlichen Religionsunterricht schreibt die Instruction vom 6. Februar 1845 ein Gleiches auch dann vor, wenn derselbe außer den gewöhnlichen Schulstunden vom Geistlichen ertheilt wird. In unserer Schule ward dies nun von der Polizei in gleicher Weise gehalten. Sie ahndete die Versäumnisse des Schulwie des ertraordinairen Religionsunterrichts. Erst im Laufe des jüngst verflossenen Sommers hat die Regierung solches in Betreff unsers Religionsunterrichts untersagt, weil die betreffende Instruction nur für den christlichen, nicht aber für den jüdischen Religionsunterricht gegeben sei, obgleich dies nicht speciell darin ausgedrückr ist. Der Schulvorstand remonstrirte dagegen namentlich auch mit Berufung auf den bezüglichen Paragraphen des Gesetzes von 1847. Die Regierung legte denselben so aus: Der Cultus soll nach dem Gesetze in Vereinbarung des Vorstandes mit den Repräsentanten geordnet werden. Nach diesem früheren Paragraphen des Gesetzes sage der bezügliche spätere nichts Anderes, als daß nur nach Maßgabe dieser Vereinbarung die Maßregeln getroffen werden könnten, um die jüdischen Kinder zur Theilnahme an dem erforderlichen Religionsunterrichte zu bewegen. Es solle deshalb nur ein moralischer Einfluß des Vorstandes und des Lehrers geltend gemacht werden, ein polizeilicher Zwang nach dem Beispiele des christlichen Religionsunterrichts könne aber für den jüdischen nicht Statt haben und zugelassen werden. Ein Recurs an das Ministerium hat nach langem Harren und wiederholter Monition bis jetzt nur noch einen Vorbescheid, jedoch auch schon zwei Monate alt, erwirkt, des Inhalts, daß der Gegenstand zu Erörterungen im Staatsministerium Veranlassung gegeben, deren Endresultat abzuwarten sei. Bis dahin müsse es für uns bei dem von der Regierung angeordnetcn Verfahren bleiben. Dr. Rothschild, Rabbiner. Stolp, im December. Nachdem ich im November 1842 bei der Regierung in Cöslin mein Eramen als Rector (mit der ersten Note) bestanden, und bei jener Gelegenheit die Zustände der jü- I dischen Schulen und die Zwitterstellung der jüdischen Lehrer der Prüfungscommission gegenüber ausgesprochen, wurde ich von derselben zu einer Darlegung aufgcfordcrt, wie dem