Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 52 (19.12.1853)
- Date
- 1853-12-19
- Page
- Seite 663 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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663 Eine solche Ansicht wäre grundfalsch. Abgesehen davon, daß sie den angeblichen Erlaß in seiner Form noch immer nicht rechtfertigen würde, da alsdann nicht die Heiligkeit in den Heiligennamen, sondern der zufällige Umstand, ob sie im Verzeichnisse enthalten seien oder nicht, daS Maßgebende an der Sache wäre, so daß eS den Juden gestaltet sein würde, sich z. Bgerade wie der Apostel Paulus, nicht aber wie der Ungläubige Abd-el-Kader zu nennen, weil eben jener Name vorkommt, dieser nicht; abgesehen davon, daß alsdann der Fall, wenn ein Jude einen Heiligennamen trägt, wohl vielleicht von einem Christen eigenthünttbcher "Anschauungsweise und GemüthSrichtung subjektiveine Unliebsamkeit, niemals aber allgemein vom Standpunkte des Gesetzes und der Gesetzespflege ein Uebelstand genannt werden könne. Abgesehen von dem und Allem was Stil und Tendez betrifft, wäre jene Ansicht an und für sich grundfalsch. Es ist nicht wahr, daß, wie es in dem angeblichen Erlasse heißen soll, nur die im Verzeichnisse vorkommenden Namen „mit Ausschluß jedes andern Namens von den Juden gebraucht werden dürfen." Ich stütze diese Behauptung aus eine THatsache und den klarsten Wortlaut des Gesetzes. Schon zu Kaiser Joseph's Lebzeiten, und zwar bald nach Erscheinung jenes Namensediktes, wurden von den jüdischen Gemeindevorstehern deSfallfige Anfragen an die Regierung gestellt. Demzufolge ward ein Hofdekret erlassen, ddo. 11. Nov. 1787, das also lautet: „Ueber einige Anfragen, welche von den jüdischen Vorstehern u. s. w., ist folgende Entscheidung erfolgt: 1) Sei kein Anstand, einer jeden einzelnen Person frei zu lassen, sich was immer für einen Vornamen beizulegen, wenn nur die Wahl auf einen solchen fällt, welcher in deutscher Sprache üblich ist u. s. w. Nur muß darauf gesehen werden, daß kein hebräischer Name erlaubt sei u. s. w." Das Gesetz spricht also klar, daß deutsche Namen ohne jedwede Beschränkung gebraucht werden dürfen. Rur von den hebräischen Namen sind jene ausgeschlossen, welche nicht im Verzeichnisse stehen, daS eben nur lauter hebräische nach ihrer „christlichen Aussprache" enthält. ES sind daher in diesem Verzeichnisse auch nur sehr wenige Männerwie Frauennamen angeführt. Es übersteigen diese kaum die Zahl von 30, waS offenbar für Hunderttausende von Seelen nicht ausreichte, wäre eS eben nicht die Absicht 'gewesen, die ganze große Reihe deutscher Namen bei den Juden einzuführen. Schon dieser Umstand wäre Beweis genug, spräche der Wortlaut des Gesetzes nicht zu schlagend, um noch eines Beweises zu bedürfen. Indem nun die Nnechcheit jenes „Erlasses" einleuchtend genug ist, erscheint es überflüssig, mich auch über den zweiten Theil desselben, daS Halten von christlichen Dienstboten durch Juden betreffend, eines Weitern zu ergehen, obschon auch gegen die Wahrscheinlichkeit dieses Verbotes sich spezielle Gründe anführen ließen. Nichts desto weniger muß ich noch einen wesentlichen Punkt berühren, der nicht nur diese beiden Beschränkungen der Juden, rücksichtlich christlicher Namen und christlicher Dienstboten nämlich, sondern überhaupt jede, wie immer geartete Beschränkung als etwas Unmögliches erscheinen läßt. Ich meine nämlich: 6) Es ist nicht denkbar, daß irgend eine k. k. Behörde — nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch in der Zukunft — irgend ein die Juden beschränkendes Gesetz, welches von der Zeit vor dem Regierungsantritte Sr. Majestät des Kaisers her datirt, zur Geltung und Ausübung bringen könne. Darum nicht, weil der k. k. oberste Gerichts- und Kassationshof die zivilgerichtliche Entscheidung vom 22. März 1853, Z. 3007, ausgesprochen hat, daß in Betreff der Juden „die durch das kaiserliche Patent vom 4. März 1849, Z. 151, deS RerchSgesetzblatteS aufgehobenen älteren Vorschriften u. s. w., durch die mit dem kaiserlichen Patente vom 31. Dez. 1851, Z. 3, des ReichsgefetzblatteS erfolgte Aufhebung der sogenannten Grundrechte nicht wieder in daS Leben getreten sind." (Siehe GerichtSz. Nr. 105 d. I.). Diese Entscheidung deS k. k. obersten Gerichts- und Kassationshofes erhielt die Sanktion durch die allerh. Verordnung vom 2. Okt. d. I. Indem nämlich die früheren Gesetze über den Realitätenbefitz von Juden provisorisch wieder zur Geltung kommen sollten, bedurfte eS eines förmlichen a. h. kais. Ediktes hierüber. Alle bis dahin stattgehabte Realitätenaneignung der Juden wurde in dem a. h. Edikte ausdrücklich bestätigt. Eben weil dieses nicht rückwirkend, jedes