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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-12-05 · Heft 51 (5.12.1853) · p. Seite 651

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 51 (5.12.1853)
Date
1853-12-05
Page
Seite 651 (sequence 9)
Language
German
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651 häufig gelänge, christliche Dienstboten beim Diensteintritte bei Juden abzuhalren oder zum Austritte aus solchen Diensten zu bestimmen. Wo aber auf diesem Wege nicht abzuhelsen ist und wo insbesondere bemerkt werden sollte,' daß ein jüdischer Dienstgeber den christlichen Dienstboten in der kirchlichen Sonntags- und Festseier verhindert, ist eS der Geistlichkeit unbenommen, die Einflußnahme der politischen Behörden aufzurufen." Vorstehender, veröffentlicht sein sollender Erlaß, der ursprünglich einem nicht österreichischen Blatte entnommen wurde, har bisher noch durch keine amtliche Bestätigung feine Authentizität bewährt. Ich glaube nun nicht zu irren, wenn ich die Behauptung ausspreche, daß derselbe apokryph sei. Meine Gründe hierfür find folgende: 1) ES ist nicht denkbar, daß eine hohe k. k. Statthalterei sagen sollte: „Die katholischen Seelsorger werden schon bei der AuffichtSführung über die jüdischen Geburtsregister u. s. w. (schon! in welcher Weise denn noch außerdem?). ES ist dieS darum nicht denkbar, weil in der Regel nach dem Gesetze nicht die katholischen, sondern die jüdischen Seelsorger die Aussicht über die jüdischen Geburtsregister führen. 2) ES ist nicht denkbar, daß den Juden gesetzlich das Tragen von Namen christlicher Heiligen untersagt sei. Darum nicht, weil nicht Juden die Namen der christlichen Heiligen, sondern christliche Heilige die Namen der Juden tragen. Jahrtausende, bevor eS z. B. einen heiligen Jakob und einen heiligen Joseph gab, lebte schon der Erzvater der Juden, der Jakob hieß und der seinen Sohn Joseph nannte! Sollte es nun dem frommen Juden untersagt sein, seinem Kinde den Namen des Patriarchen seines Volkes beizulegen, weil sich diesen einmal ein christlicher Vater für seinen Sohn entlehnt hatte? 3) ES ist nicht denkbar, daß den Juden gesetzlich das Tragen der Namen christlicher Heiligen untersagt sei. Darum nicht, weil alle üblichen Namen, und noch darüber, Namen von Heiligen find. ES bliebe dann den Juden nichts übrig, als etwa wie die Staatsgefangenen in Sibirien, namenlos und zu einer Nummer zu werden! 4) ES ist nicht denkbar, daß den Juden das Tragen von christlichen Namen durch ein Gesetz vom Jahre 1787 untersagt sei. Darum nicht, weil dreS die RegierungSzeit Kaiser Joseph'S U. war, die bekannten Regierungsprinzipien dieses Monarchen aber jede Möglichkeit einer solchen Verordnung ausschließen. Doch genug der Vermuthungen über die Möglichkeit eines solchen Gesetzes; sprechen wir von der Wirklichkeit desselben. In dieser Beziehung bemerke ich: 5) ES ist nicht denkbar, daß eine hohe k. k. Statthalterei den Juden das Tragen von irgend welchen christlichen Namen immer mit Berufung auf ein desfalsigeS Gesetz vom Jahre 1787, untersagte. Darum nicht, weil ein solches Gesetz — gar nicht eristirt und gar niemals eristirl hat! Wohl erschienen unter dem bezeichneten Datum am 12. Nov. und 13. Dez. des JahreS 1787 nämlich zwei Hofdekrete; wohl waren diese Dekrete die Juden betreffend. Aber wenn ich sage, daß in diesen kein Jota von dem enthalten ist, waS ihnen die „BolkShalle" unterschieben will, so ist damit viel zu wenig gesagt. Denn sie enthalten daS Ge gentheil j von dem, daS gerade Gegentheil! Weit entfernt, den! Juden das Tragen irgend welcher christlichen Namen : zu verbieten, wird ihnen da vielmehr das Tragen j üj bischer Namen verboten, das Tragen christlij eher hingegen geboren! Und zwar christlicher Namen mit ausdrücklicher Anführung sowohl der Heiligen - als der Nichtheiligen! DaS Berhaltniß ist nämlich folgendes: Die Juden ' hatten zu jener Zeit blos hebräische oder jüdische! Vornamen geführt, welche von jenen der Christen! theils gänzlich verschieden waren, theils durch die Aussprache des JargonS so verschieden klangen, daß Niemand die Identität derselben ahnen konnte. WaS die Familiennamen derselben betraf, so führten die Juden gar keine, sondern jeder legte sich den Namen seines GeburtS- oder Aufenthaltsortes bei, waS offenbar zu großen Unordnungen in politischer wie gerichtlicher Beziehung führen mußte. Beiden Mißständen wollte Kaiser Joseph H. abhelfen und erließ zu dem Zwecke im Jahre 1787 vier diesen Gegenstand betreffende Hofdekrete. DaS erste ist vom 23. Juli 1787 und lautet: „Zur Vermeidung aller Unordnung u. s. w. wird verordnet: §. 1. Die Judenschaft in allen Provinzen zu verhalten, daß ein jeder HauSvater für seine Familie und eine jede ledige Mannsperson vom 1. Jänner 1788 einen bestimmten GeschlechtSnamen suhbl*

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