Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 49 (28.11.1853)
- Date
- 1853-11-28
- Page
- Seite 627 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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621 Abfichten der Regierung, wir wiederholen es, scheint der thatsachlichen Berechtigung zu entbehren. Die neu ernannte Kommission wird sich natürlich nicht bloS mit der Jnzidenzfrage über den Jmmobilarbefitz, sondern im Allgemeinen mit der Feststellung der staatsbürgerlichen Verhältnisse der Israeliten beschäftigen; eben weil diese Ausgabe von vielen Seiten über den Kreis hinauSragt, in welchem sich eine Gemeindeordnung bewegen kann, scheint man von dem ursprünglichen Gedanken, die Regelung dieser Verhältnisse der neuen Gemeindeordnung vorzubehalten, abgegangen zu sein, und sich sür die Ausarbeitung einer speziellen Vorlage entschieden zu haben. Zur Verhütung gewisser Uebelstände, wie die Kumulirung von Bauerngütern in einer Hand, dürsten allgemein aus alle Klaffen der Bevölkerung Bezug nehmenhe Normen erfließen, die eben darum nicht den Charakter einer spezifisch gegen die Zsraeliren gerichteten Maßregel haben werden." Aus Mähre», 13. November. (Privatmitth.) Den jüd. Lehrern im jamnitzer Dekanat ist folgende Currende des h. Ministeriums für Cultus und Unterricht über drn Erfolg der Visitationen deS k. k. LandesschulratheS im I. 1852 zugekommen. Diese spricht sich sowohl über Gemeinden als Lehrer sehr lobend aus und ist sür das Streben beider ein sehr anerkennendes Zeugniß. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Religionsunterrichtes in den jüdischen Schulen Mährens ist im Grunde eine Rüge gegen das vorgeschriebene Lehrbuch, dessen Werthlosigkeit längst anerkannt, dessen Ansehen aber so groß ist, daß es von keinem der neueren, besseren Religionsbücher verdrängt werden konnte. Das Umlaussschreiben lautet wörtlich: „An die jamnitzer Herren Schuldistrikts-Aufseher- Vermöge Eröffnung der k. k. Landesschulbehörde vom 27. September l. I. Z. 2604. har das hohe k. k. Ministerium sür Cultus und Unterricht laut dessen Erlasses vom 19. September l. I. Z. 9618. aus dem dahin erstatteten Berichte über den Zustand der deutschjüdischen Schulen im Jahre 1852. mehrere Punkte als erfteuliche Erscheinungen bezüglich dieser Schulen wahrgenommen. Zu diesen gehören, daß die Jsraeluengememden eine lobenswerthe Sorgfalt sür eine den religiösen und bürgerlichen Verhältnissen entsprechende Ausbildung der Jugend, und sonach ein reges Interesse sür eine zeitgemäße Hebung und Erweiterung der Volksschulen an den Tag legen; daß sie die schulfähigen Kinder zum fleißigen Besuche deS Schulunterrichts anhalten, daß sie den angestellten Lehrern die schuldigen Gebühren ordentlich verabreichen, und für die Instandhaltung der Schullokalitären Sorge tragen; ferner, daß die bei den Schulvisirarionen abgehaltenen Prüfungen zur allseitigen Zufriedenheit ausschlugen, daß die Lehrer nicht nur eine zureichende Berufsbildung besitzen, sondern auch eine unbescholtene sittliche und politische Haltung beweisen und ihre Dienstpflichten mit Eifer erfüllten. Hochdasselbe hat namentlich ersehen, daß in RikolSburg und Trebitsch Schulbibliorheken mit erprobten Jugendschriften errichtet und daß in Mißlitz und Austerlitz die Schulen erweitert wurden; daß die Jsraelitengemeinde in Kanitz ihre Schule zu erweitern anstrebt und jene in Lundenburg eine neue Schule zu errichten bemüht ist. Nach der weitern Bemerkung deS hohen Ministeriums dürfte die Mangelhaftigkeit des Religionsunterrichtes in den deutsch-jüdischen Schulen mit der Zeit sich beheben, da die Gemeinden selbst auf die Verbesserung desselben Bedacht nehmen. Mittlerweile sei daher darauf zu sehen, daß die Lehrer die biblische Geschichte mit vorzüglichem Fleiße behandeln und den Religionsnnterricht nicht bloS auf einige moralische Regeln, die sie aus dem vorgeschriebenen Lehrbuche herausheben, beschranken. Dem Unfuge der in die israelitischen Gemeinden sich eindrängenden Privatlehrer wird, nach dem weiteren Bemerken des h. k. k. Ministeriums am sichersten durch die fortschreitenden Verbesserungen der öffentlichen Schulen entgegengewirkt; übrigens sei auch darüber zu wachen, daß kein Privatlehrer irgendwo geduldet werde, der sich nicht über ein unbescholtenes, sittliches und bürgerliches Verhalten und über die Befähigung zum Lehrfache auszuweisen vermag. Individuen, welche ohne vorausgegangene Anmeldung Privatunterricht ertheilen, oder wohl gar Kinder mehrerer Familien versammeln, um sie gemeinschaftlich zu unterrichten, seien nach Vorschrift der politischen Schulverfassung §. 128. und 344. zu behandeln. Endlich hat das hohe k. k. Ministerium bemerkt, daß in Hinkunft alle Anttäge auf Bewilligung zur Errichtung einer dreiklassigen deutsch-jüdischen Volksschule an die genaue Erfüllung der vorschriftsmäßigen Bedingungen geknüpft werden sollen.