Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 49 (28.11.1853)
- Date
- 1853-11-28
- Page
- Seite 626 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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626 stehen alle Mittel zu Gebote um Geschichte zu schreiben, dazu ist auch die Schreibart eine sehr gesällige, einnehmende. WaS mir dabei wehe that, ist, daß er gegen Jost so loSzieht. Herr Grätz vergißt, daß Jost nicht die Quellen zu Gebote standen, wie sie seit seiner Zeit eröffnet wurden. ES ist überhaupt ein großer Unterschied, ob eine Bahn erst zu brechen, oder einen bezeichneten Weg weiter verfolgen. Trotzdem eS heißt rrnro er» -pn-'wv so sollte die Jugend denn doch mehr Pietät für daS Alter haben. 20. November. (Privatmitth.) Wir sehnen unS hier sehr nach dem zu erwartenden definitiven Gesetze, und, offen gestanden: besser ein beschränkendes Gesetz als ein schwankender Zustand. Im Bestimmten und Greifbaren kann man sich leichter orientiren und fassen als im Nebelhaften. Wie eS scheint, wird daS Wesentliche deS zu erwartenden Judengesetzes sein: Beschränkung der Freizügigkeit und deS Ankaufes von liegenden Gütern; namentlich soll ein Jude keine Güter kaufen dürfen, deren Besitz ehemals die Jurisdiktion mit sich führte rc. AuS ZNähren, 12. November. (Privatmitth.) Kaum hatte ich mein letztes Schreiben an Sie abgeschickt, als mir nachstehender Artikel der Presse vom 9. zur Hand gekommen, dem Sie ein Plätzchen in Ihrem Blatte einräumen mögen. Ich finde mich aber dadurch veranlaßt auf meine im erwähnten Schreiben nur hmgeworfene Idee noch einmal zurückzukommcn, wle vortheilhaft eS wäre, einen genauen detaillirtcn Ausweis über die von den Juden in Oesterreich seit dem 1.1843 erworbenen Real «täten, nach den früher bestandenen Modalitäten der Rustikal- und Dommikal- Befitzungen, zusammenstellen zu lassen; da dadurch alle böswilligen Gerüchte von Anbäufung der Realitäten, besonders der Bauerngründe in den Händen Einzelner in ihrer Nichtigkeit sich Herausstellen würden. Die Zahl der von Juden erworbenen Realitäten und vorzüglich Bauerugründe ist nicht sehr groß, und dürfte schwerlich daS Patent vom 2. Oktober veranlaßt haben. — Der Artikel lautet: „Ueber die Zukunft der Israeliten in Oesterreich wird der „Allg. Zeit." auS Wien von unterrichteter Seite geschrieben: „Der Gedanke an eine einfache Wiederherstellung der frühem Lage scheint der Gesetzgebung ferne zu liegen, vielmehr ist schon jetzt, wo die mit der betreffenden Vorlage betraute Kommission ihre Arbeiten noch nicht begonnen hat, die Voraussetzung eine vollkommen berechtigte, daß die Regierung dabei von durchaus humanen und erleuchteten Grundsätzen ausgehe. Das kaiserlicheWort, welches Sr. Majestät bei der bekannten Audienz der Deputation der hiesigen jüdischen Kultusgemeinde gesprochen, hat die Zuversicht befestigt: daß bei Lösung dieser Frage eine umsichtige, vorurrheilsfreie Würdigung aller Interessen im Geiste deS Wohlwollens und der Gerechtigkeit zu erwarten sei; wir müssen eS geradezu hervorheben, daß die Besorgnisse für die Interessen der österreichischen Israeliten, welche von London und Paris auSgingen, von der großen Mehrzahl der hiesigen Glaubensgenossen nicht getheilt werden. Die Verordnung vom 2. Oktober*) dieses JahreS kündigt sich von vorne her nur als ein Provisorium an, sie ist nichts weiter als der Ausgangspunkt für die definitive Regelung. Die Verfassung vom 4. März 1849 und die Grundrechte waren aufgehobm, es fehlte also, außer dem vormärzlichen Bestände, auf den man nothgedrungen zurückgriff, jede gesetzliche Unterlage. Wo die einheitliche Basis mangelte, mußte man eben auf die provinziellen Unterschiede zurückgehen; wo man Zustände dauernd reformiren will, muß man an ihre ursprüngliche Beschaffenheit anknüpfen.**) Allein jeder Schluß auf weiter reichende *) ES haben bekanntlich, vorzüglich in jenen Kronländern, wo die Juden früher nicht wohnen durften, die Juden wenig Realitäten gekauft und die Besorgnist vor Ucbeihandnahme derselben war unbegründet. Der Zuzug derJubenin die Erzherzogthümer und vielmehr in Tirol, wenn man Wien. Linz u. dgl. ausnimmt, warein sehr langsamer. ES haben Diele die Freizügigkeit benützt, angekauft haben sich Wenige. Korresp. **) Bestcben aber hier die alten Zustände? Ist nicht hier die größte Veränderung geschehen durch die Aufhebung der Robot, die Befreiung deS Grundes und Bodens von allen Lasten? Fehlt es nicbt den alten Gesetzen, an die anzuknüpfen man für nothwendig findet, aller Grundlage? Lassen sich die alten Gesetze gar handhaben? — Welche Veränderung hat nicht das Gesetz vom 29. November 1852 über Aufhebung der Avitizitär u. dgl. in Ungarn und den Nebenländern hervorgerufen? An welche alte Gesetze in Ungarn soll ang>knüpft werden? Sind nicht alle alten konfusen Gesetze Ungarns durch die Einführung des bürgerlichen Gesetzbuches außer Wirksamkeit gekommen. K o r r e s p.