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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-11-28 · Heft 49 (28.11.1853) · p. Seite 623

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 49 (28.11.1853)
Date
1853-11-28
Page
Seite 623 (sequence 9)
Language
German
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623 schule für die Jugend beiderlei Geschlechts in der allernächsten Zeit bevorsteht. Dieselbe resortirt unter dem Gemeindevorstande und einem eigends dazu gebildeten Kuratorium, während daS Direktorium derselben dem vr. Rofin, einem sowohl allgemein wissenschaftlich, als jüdisch-religiös gebildeten Mann übertragen ist. Die Religionsschule wird sür mehrere Klassen in einem bereits dazu gemietheten geräumigen und zweckentsprechenden Lokale eingerichtet werden, und dürfte die dieserhalb zu erlassende amtliche Bekanntmachung in Kürze erfolgen.*) Berlin, 22. November. Die „Voss. Zeit." enthält wörtlich Folgendes: In der Armendirektion soll während einer ihrer letzten Sitzungen, wenn auch nur beiläufig eine außerordentlich wichtige Prinzipienfrage zur Sprache gekommen sein. Bei Gelegenheit zweier neuer Armenarztwahlen, welche aus die vvr. Arndt und Kessler fielen, wurde eS bemerkt, daß fich unter den Bewerbern eine übergroße Zahl von jüdischen Aerzten befände und daran die Frage geknüpft, ob denn jüdische Aerzte überhaupt zu Armenärzten zu »erstattet seien? Von einigen Seiten wurde die Frage bestimmt verneint, weil unsre Armenpflege eine christliche sei und in dem obersten christlichen Prinzip ihren AuSgang finde, weil in der gesonderten jüdischen Armenpflege**) niemals christliche Aerzte angestellt würden und weil endlich die christliche Obrigkeit die Pflicht habe, bei ihren Anstellungen zunächst ihre christlichen Staatsangehörigen zu berückfichtigen. Von anderer Seite wurde jedoch dem entgegengesetzt, daß unsre Armenpflege weder eine christliche noch eine jüdische, sondern eine städtische sei, daß die jüdische Armenpflege bei ihrem geringen Umfange sich schon um deswillen auf jüdische Aerzte beschränken zu müssen glauben könne, als den Juden überhaupt nur die ärztliche Karriere im Staatsdienst offen stehe, daß aber endlich doch auch Ausnahmen vorkämen, indem namentlich der langjährige Arzt des jüdischen Waisenhauses, vr. Lehweß als evangelischer Christ gestorben sei. Eine beschlußmäßige Folge wurde dem Vernehmen nach dieser Prinzipienfrage für den *) Nun gut! nur angefangen, aber tüchtig! Red. **) Hier der grobe Jrrthum, daß die jütische Armenpflege eine gesonterre sei — nein! die Juden haben gesetzlich dasselbe Anrecht auf die städtische Armenpflege! Die jüdische Armenpflege ist nur eine private. Augenblick nicht weiter gegeben«, obwohl man sie von beiden Seiten mit großer Lebendigkeit ventilirte. Magdeburg, 22. November. (Privatmittheil.) Von mehreren Gemeinden bin ich in letzter Zeit um Rath gefragt worden, wie sie fich wohl zu benehmen, da sie daS erste Mal Wahlen zu den Gemeindevorstanden nach Maßgabe des Gesetzes vom 23. Juli 1847 abgelehnt hatten, nunmehr aber einen neuen Termin angewiesen bekommen haben, so daß ihr Protest völlig unbeachtet geblieben. Ich kann nur daS wiederholen, was ich bereits früher ausgesprochen. Ich kann den Gemeinden nur rächen, die Wahlen vorzunehmen und die Gemeindeverfassung nach dem genannten Gesetze zu ordnen. Die Frage um die Korporationsrechte der Gemeinden, die Frage um die BeitragSpflichtigkeir, die Frage um die Einziehung auf administrativem Wege werden damit zu Gunsten deS korporativen Wesens entschieden. Die Gemeinden werden in jeder Beziehung der Willkür der Einzelnen enthoben. Andrerseits wird sonst die Regierung entweder Minoritätswahlen vornehmen lassen, ober einen Vorstand oktroyiren, oder die Gemeinde unter daS Vereinsgesetz stellen. — Man wendet ein, daß damit wir Juden selbst daS Gesetz von 1847 zu Recht bestehend anerkennen. Ist dies nicht illusorisch? Wir erkennen hiermit den von der Verfassung aufgehobenen Theil dieses Gesetzes nicht an. Und waS kommt es denn auf unsere Anerkennung an? Wenn die königliche Regierung eS als zu Recht bestehend anerkennt, können wir dies hindern? Es handelt fich hierbei einzig um den Staatsdienst. Nun, kann Jemand die Zulassung zu diesem erzwingen? Und wenn nun einige Gemeinden durch Nichtwahl protestiren?... Täuschen wir uns nicht. Das Gesetz von 1847 enthält für das Gemeindeleben einige wichtige und nützliche Bestimmungen. Benutzen wir diese. JmUebrigen stehen wir nicht unter dem Gesetze von 1847, sondern unter dem Geiste von 1853. Bernstadt, 10. November. (Privatmitth.) Unsre Stadt hat in Viesen Tagen einen sehr schmerzlichen Verlust erlitten. Der Rabbiner der hiesigen Gemeinde, Herr Joachim Löbel Levy, ist nach einer vierwöchentlichen Krankheit in seinem 74. Jahre gestorben. Wer ihn, seine große Gelehrsamkeit und seinen edeln Charakter kannte und sein segensreiches Wirken im 49*

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