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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-11-21 · Heft 48 (21.11.1853) · p. Seite 610

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 48 (21.11.1853)
Date
1853-11-21
Page
Seite 610 (sequence 8)
Language
German
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610 langt haben, lim von ehrlichem Erwerb sich zu ernähren. Wie jetzt die Strafhäuser beschaffen sind, sind es wirklich blos Strasanstalien und keine Besserungsanstalten; und diejenigen, die da entlassen werden, sind geächtet. Stehet nun ein solcher Mensch da ohne Mittel, ohne Ehre, was also thun YC22 sbr:. Uebrigcns wünschen wir, daß das Wort in Erfüllung gehen möge, das der Verbrecher auf dem Richtplatze gesprochen, daß er der Letzte sein mag, der die gerechte Strafe erleidet, und möge der Platz später in ein Gotteshaus umgewandelt werden. Die böhmische Deputation wurde nicht von Sr. Majestät empfangen und zwar deshalb, weil man ihr bedeutete, was Se. Majestät den h. Vertretern der wiener israelitischen Kultusgemeinde gesagt habe, sei maßgebend für Alle, und es wäre unmöglich alle Deputationen zu empfangen. Die Mährer suchten daher nichr weiter um eine Audienz an. Von dem was die Augsb. Allg. Zeit, sich aus Lemberg berichten laßt, ist das, was der Kaiser einer dortigen Deputation gesagt haben soll, meines Wissens aus der Luft gegriffen. So viel ist erfreulich an der Sache, man fürchtete eS könnten Deputationen kommen, die dem Kaiser für das Dekret vom 2. Okt. danken werden; aber so weit sind wir denn schon doch, daß dies Niemand gethan hat, trotzdem so Manche im Slillen sich ins Fäustchen gelacht haben. Sie werden wahrscheinlich die Verordnung des böhmischen Sratrhalters gelesen haben, wo in Erinnerung gebracht wird, die Juden dürfen keine christlichen Namen führen und keine christlichen Dienstboten halten. Ich -glaube, daß dies eine sehr gute Wirkung haben wird. Teschen, 6. November. (Erwiederung.) Nur mit Widerstreben entschließe ich mich dazu, die Spalten dieses Blattes in der nun mehrfach besprochenen Frage nochmals in Anspruch zu nehmen; aber die Pflicht, der Oeffenrlichkeit Rechnung zu tragen, drängt mich dazu, auf die in No. 43 d. Dl. „von der schlesischen Grenze" gestellte Frage einfach zu antworten, daß ich den sonntäglichen Gottesdienst für die Handwerker in Wien ganz von demselben Standpunkte aus beurtheilte, von dem aus ich die hier an manchen Sonntagen ftallsindenden religiösen Vorträge betrachte. Daß meine Ansicht über die in Wien getroffene Einrichtung von meiner Beurtheilung der hier nur periodisch gehaltenen Predigten sich so sehr unterscheidet, kommt durchaus nicht von einer Verrückung meines Standpunktes; dieser war derselbe, wird derselbe bleiben und wird von mir unter allen Umständen vertheidigt werden, so lange mir Gott die Kräfte dazu verleiht; die Divergenz, die sich auS meiner Beurtheilung dieser beiden Einrichtungen ergiebt, ist vielmehr einzig und allein von der großen Verschiedenheit hervorgerufen, die eben zwischen diesen beiden Einrichtungen liegt. Es ist hier nicht am Platze, und ich fühle mich auch nicht berufen, mein Urtheil über den sonntäglichen Gottesdienst für die Handwerker in Wien näher zu begründen; wer aber die Art und Weise kennt, in welcher derselbe abgehalten wird; wer ferner mit den Motiven vertraut ist, denen er seine Existenz zu verdanken hat, dies mit meiner Entgegnung vom 28. August vergleicht, und ohne vorgefaßte Meinung urtheilen will: der wird wohl zugeben, daß zwischen der in Wien und der hier getroffenen Einrichtung gar kein Vergleich angestellt werden kann. vr. Guggenheimer, Kreisrabbiner. Aus Böhmen, 29. Oktober, theilt die D. V.-H. nachstehenden Erlaß der Statthalterei vom 7. Oktober d. I. mit, der freilich noch weit über den Erwerb von Grundbesitz hinausgeht: „Der in einem Dienstschreiben vom 22. September 1853 zur Sprache gebrachte Uebelstand, daß die Juden ihren Kindern häufig christliche Heiligennamen beilegen, verstößt allerdings gegen die bestehenden Hofdekrete vom 12. November und 13. Dezember 1787, in welchen ein Verzeichniß von Vornamen, welche mit Ausschluß jedes andern Vornamens von den Juden gebraucht werden dürfen, kundgemacht worden ist. Die katholischen Seelsorger werden daher schon bei der Aufsichrsführung über die jüdischen Geburtsregister in die Lage kommen und Veranlassung finden, auf die Beseitigung gesetzwidriger Vornamen und auf die Einführung gesetzmäßiger zu dringen und bei Anständen gegen die Herstellung der gehörigen Ordnung die Anzeige an die politfchen Behörden zu erstatten. — WaS das Halten christlicher Dienstboten bei Juden betrifft, so ist dieses durch mehrere alte Verordnungen verboten, welche durch eine allerhöchste Entschließung vom 7. September 1818 aufrecht erhalten wurden. Allerdings wäre es sehr wünschenswerth, wenn eS der Geistlichkeit durch Be-

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