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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-10-03 · Heft 41 (3.10.1853) · p. Seite 515

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 41 (3.10.1853)
Date
1853-10-03
Page
Seite 515 (sequence 3)
Language
German
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515 \ daß wir prüfen, ob die vorgetragenen Dogmen wirklich in der Schrift gegründet find, oder ob fie dieser nicht geradezu widersprechen; wir werden unS aber zu einem im Judenthume aus dessen, Jahrtausende langer Entwickelung erwachsenen Dogma bekennen können, wenn es auch nicht in der Schrift begründet ist, sobald eS der Schrift nicht widerspricht. Dies ist es, was wir über die Frage: Dogmen oder nicht? im Allgemeinen zu sagen hatten. Der erste Vers der Schrift spricht schon ein Dogma, und ein Dogma von der größten, unerschöpflichsten Bedeutung aus: wie wollt ihr sagen, daß das Judenthum kein Dogmen habe, oder nur Eines? Zeitungsnachrichten. Preußen. Berlin, im September. Wir entnehmen der Voss. Ztg. folgenden Bericht über eine jüngste Ge richtsverhandlung, die auch in weiteren Kreisen interesfiren wird. — Der Vorstand der hiefigen jüdi schen Gemeinde hat in den jüngsten Tagen beim Kammergericht in zweiter Instanz ein Erkenntniß erstritten, welches nicht nur in juristischer Beziehung, sondern auch wegen der Persönlichkeit der klagenden Partei ein besonderes Interesse in Anspruch nimmt, und namentlich für die künftige Fortbildung der Hiegen Gemeindeverhältnisse nach den in neuerer Zeit angebahnten Grundsätzen von thatsächlicher Wichtigkeit ist. Seit einer langen Reihe von Jahren bedienten sich die Vorstandsmitglieder der Gemeinde zur Wahrnehmung und Einleitung von Rechtverhältnissen und später nebenher auch zur Dienftleirung für bestimmte, eigentlich mehr in das Subalternfach ein schlagende Funktionen gegen ein festes Honorar eines gewissen Di*. Rubo. Obwohl während dieser Dienstleistung desselben die Vorstandskollegien und die Mitglieder derselben oftmals wechselten, so wurde in diesem Dienstverhältniß nicht allein nichts geändert, sondern dasselbe gestaltete sich nach und nach stillschweigend in einer Weise, daß die von dem Dr. Rubo ausgesührten Funktionen fast in das Amt der Mitglieder deS Vorstandes einschlugen. Der im Jahre 1849 gewählte Vorstand der Gemeinde trat mit dem lebendigsten Interesse und mit der vollen Erkenntniß seiner Aufgabe in sein Amt ein und so schwierig sich auch die Verhältnisse gestalteten, so sehr war man Willens das Vvrstehcramt künftig selbst und ohne weitere Einmischung wahrzunehmen. Die Folge davon war, daß der Vorstand daS ganze Verhältniß mir dem Dr. Rubo löste und ihn entließ. Damals wurde aber von Seiten der Staatsbehörden die Legitimität dieses 1849 gewählten Vorstandes angefochten und eS mußte zur Neuwahl desselben auf Grund deS GeneraljudenprivilegiumS vom Jahre 1750 geschritten werden. DaS Resultat dieser Wahloperation war jedoch, daß die Mitglieder des 1849 gewählten Vorstandes zum größten Theile wieder gewählt wurden, und sich so noch heut im Amte befinden. Gegen den nunmehr legitimen Vorstand strengte hierauf der Dr. Rubo beim hiesigen Stadtgericht eine Zivilklage an. Er machte darin geltend, daß er eine lange Reihe von Jahren „Rechtskonsulent der Gemeinde" und ein lebenslänglich angestellter „Beamter" derselben gewesen, er deshalb also auch, da ihm nirgends Pflichtwidrigkeilen nachgewiesen werden könnten, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht hätte entlassen werden können. Er klagte so auf nachträgliche Auszahlung seines sehr bedeutenden und seit der Zeit seiner Entlassung eingehaltenen Gehalts und aus die Wiedereinsetzung in seine Funktionen. Der Vorstand bestritt dem Kläger aber jeden Anspruch und machte geltend, daß derselbe niemals die Stellung eines „Beamten" in gesetzlichem Sinne bekleidet, ihm überdies auch jeder schriftliche Ausweis über seine angeblich lebenslängliche Anstellung und die. für jeden „Beamten" norhwendige Bestallung fehle, und daß zwischen dem Dr. Rubo und den jedesmaligen Vorständen der Gemeinde nur ein rein freiwilliges und privates Verhältniß eristirt, was jede der beiden Parteien nach Belieben jederzeit zu lösen berechtigt gewesen. Da der Vorstand sonach nur von einem ihm zustehenden Rechte Gebrauch gemacht, so beantragte er die unbedingte Abweisung deS Klägers. DaS Stadtgericht nahm aber an, daß die Vorlegung eines schriftlichen Ausweises über das Deamtenverhältniß nicht nothwendig sei, weil der Kläger äe Iseto ein solches seit einer Reihe von Jahren ohne Nachweis der Pflichtverletzung inne gehabt, und erkannte demgemäß ganz nach den Anträgen des Klägers auf Zahlung des rückständigen GehaltS und Wiedereinsetzung in sein Amt. Der Vorstand legte hiergegen die Appellation ein und machte hierbei neben den schon erfolgten Ausi

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