Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 39 (19.9.1853)
- Date
- 1853-09-19
- Page
- Seite 490 (sequence 4)
- Language
- German
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490 Provinzial-Ordnung vom 11. März 1850, um so mehr an jenen Bedingungen festzuhallen. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, daß hiernach die älteren Gesetze nur in so weil wieder in Kraft gesetzt worden, als sie mit den Bestimmungen der VerfassungSurkunde, und zwar für den vorliegenden Fall mit Art. 12 derselben, nicht im Widerspruche stehen. ES ist jedoch nicht anzunehmen, daß der Art. 12 der Verfassungsurkunde, wonach der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse ist, ohne Weiteres, den Bestimmungen der älteren Gesetze über die Kreis- und Provinzialverfaffungen wegen Ausschließung der Juden von der persönlichen Wahrnehmung der Standschaft entgegen, in Wirksamkeit trete. Unter der Auffassung nämlich, daß die älteren Kreis- und Provinzialstände als komMUnallandständischc Einrichtungen in Gemäßheit des Art. 69 der Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung vom 11. März 1850, ferner zufolge deS Art. 110 der BerfassungSurkunde, da die Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung vom ll. März 1850 nicht eingeführl worden ist, gesetzlich noch fortbestanden haben und der allgemeine Grundsatz deS Art. 12 der Verfassungsurkunde nicht die Kraft hat, ein bestimmtes partikulares Recht, wie solches die älteren Kreis- und Provinzialordnungen enthalten, ohne Weiteres aufzuheben, es vielmehr hierzu einer ausdrücklichen besondern Gesetzesvorschrift bedarf, welche erst nach den leitenden Grundsätzen deS Art. 12 a. a. O. erlassen werden müßre, ist die Ausschließung der Juden von der Standschaft auch ferner für jetzt noch anzunehmen. Diese Rechtsauffassung in Betreff der Anwendung des Art. 12 der Verfassungsurkunde wird übrigens auch durch die Ausführungen unterstützt, welche das Obertribunal in einem unter dem 17. September v. I. ergangenen Erkenntnisse ausgestellt hat. Zugleich wird die Behörde angewiesen, daß die bestehenden Gesetze „Kreisordnung für Schlesien vom 2. Juni 1827 §§. 5 und 6 (Gesetz-Samml. S. 71.)" in Verbindung mit dem Gesetze über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 §. 3 (Gesetz-Samml. S. 264) eS nicht gestatten, eine Vertretung der Juden auf Kreistagen durch christliche Rittergutsbesitzer zuzulassen, und daß demnach eine darauf gerichtete Vorladung nicht zu rechtfertigen sei. Die Magdeb. Zeit, sagt hierüber: Die beiden jetzt veröffentlichten Ministerialerlasse, durch welche den Juden das Recht Schulzcnamtcr zu bekleiden und Mitglieder der Kreistage zu sein, abgesprochen wird, verkündigen klar und deutlich schon seit längerer Zeit zur Anwendung gekommene Grundsätze und haben deshalb auch weniger wegen der Rechtsentziehung, a!S durch ihre Moriviruug und wie sie den BerfassungSbestimmungcn gegenüber gestellt werden, Anspruch auf allgemeine Bedeutung. Der Minister sieht die im Art. 12 der Verfassung enthaltene Bestimmung: „Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntniß" nur als einen „allgemeinen Grundsatz" an, welcher nicht die Kraft hat, ein bestimmtes partikulares Recht, wie die altere ländliche Gemeindeverfassung enthielt, ohne Weiteres aufzuheben, vielmehr „bedarf eS hierzu einer ausdrücklichen GesetzeSvorfchrift, welche erst nach den leitenden Grundsätzen des Art. 12 a. a. D. erlassen werden müßte." Um diese Interpretation zu würdigen, muß man die Bestimmung deS Art. 109 der Verfassung heranziehen, welche sagt: „Alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlausen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgcändert werden." Die Frage ist also einfach, ob die älteren Bestimmungen der Verfassung zuwider sind. Der Bejahung dieser Frage wird man sich um so weniger entziehen können, da es sich doch um die Ausschließung vieler Staatsbürger von politische Rechten um ihres religiösen Bekenntnisses willen handelt. Aber auch abgesehen hiervon, bietet der betreffende Erlaß noch andere Schwächen. Zur Begründung der Ausschließung beruft er sich nicht auf ein älteres, unzweideutiges Gesetz, sondern auf den Inhalt eines ZirkularerlasseS vom 4. Mai 1833, der deutlich zeigt, baß schon damals über die Entscheidung Zweifel bestanden, deren Lösung durch eine ministerielle Interpretation erfolgte. Außerdem wird daS Erkenntniß eines SenatS des Oberrribunals angezogen. In ähnlicher Weise wird die Frage wegen Ausübung deS Stimmrechts jüdischer Rittergutsbesitzer aus Kreistagen behandelt. Der betreffende Erlaß sucht ebenfalls seine Begründung in der Annahme, daß der Art. 12 der Verfassung nicht ohne weiteres, den Bestimmungen der älteren Gesetze entgegen, in Wirksamkeit trete. Die dem Erlaß zu Grunde liegende