Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 39 (19.9.1853)
- Date
- 1853-09-19
- Page
- Seite 489 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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489 nicht dulden will. Wir machten schon früher auf eine Originalkorrespondenz der würdigen „Volkshalle" ausmerksam, welche die Bestrafung eines Mörders anfochr, weil er nur (!) Juden gelödtet habe. ZVorvrs, 7. September. (Privatmitth.). Im Laufe des verflossenen MonalS besuchten den hiesigen Ort die Herren I)r. G. Risser aus Hamburg, S. C ahen, Redakteur der Archive* des Israelites, aus Paris, Dr. Aub aus Mainz, und S. Klein Konsistorialrabbiner aus Kolmar. Letzterer besuchte die hiesige jüdische Antiquitäten, und versprach zum Behuse der Renovirung derselben die möglichste Unterstützung. Er wird zu diesem Zwecke eine gedruckte Aufforderung in seinem großen Rabbinaivsprengel unter unseren Glaubensgenossen zirkuliren lassen. — Die dem Komüö gemachten Anträge Sr. Ehrwürden des Herrn Rabdinen E. Gulmacher zu Gratz (im Posen'schen) werden zur Zeit gebührende Berücksichtigung sinden. — Es wird gebeten, daß die geehrten Geber in den zurückgesandlen Listen deutlich ihre Namen schreiben. — Wir erlauben uns nochmals die Herren Rabbinen und Prediger um ihre rege Theilnahme zu ersuchen; an Orten, wo solche nicht vorhanden sind, wollen die Herren Vorsteher die Liste unter den Gemeindemitgliedern zirkuliren lassen. Vereinten Kräften wirb es nicht schwer ein großes, herrliches Werk zu vollbringen, und jede Gabe, so klein sie auch ist, tragt bei, das gehoffte Ziel zu erreichen. Wir können schon heute den Lesern d. Bl. die frohe Mittheilung machen, daß von Glaubensgenossen aus Frankreich, England und Amerika die erfreulichste' Unterstützung in sichere Aussicht gestellt worden. Mögen daher unsere deutschen, namentlich unsere süddeutschen Glaubensbrüder mit ihrer Theilnahme nicht zögern. -pm* mxEb ■prmp£. Bis heule sind eingegangen 233 fl. Die Spezialrechnung wird in einer der nächsten Nr. d. Bl. erscheinen, worauf wir die geehrten Geber verweisen, da die von mehreren Seiten gewünschte Empfangsquittungen unnöthige Portokosten verursachen würden. Das Konnte zur Renovirung der hiesigen jüdischen Denkmäler. Nachsatz. Wir erfahren nachträglich, daß mehrere Gemeinden unfern Aufruf nicht erhielten, obwohl wir denselben per Post versandt haben; es mögen daher dieselben die Veröffentlichung des erstern in dieser vielgelesenen Zeitung als offene Zusendung betrachten und etwaige Beiträge an unS gelangen lassen. Preußen. Berlin, im September. Ueber die Zulassung von Juden zur Verwaltung von Schulzen-Aemtern har das Ministerium des Innern durch Erlaß vom 17. Juli dahin entschieden: Da die älteren Landgemeindeverfassungen in den sechs östlichen Provinzen durch Einführung der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 (vgl. §. 156.) nicht außer Kraft gesetzt worden sind, so kommt eS, nach der durch das Gesetz vom 24. Mai d. I. erfolgten Aufhebung der Gemeindeordnung vom 11. Marz 1850 darauf an, ob nach jener ältern dörflichen Gemeindeversassung Juden zur Ausübung des Schulzenamres zuzulassen waren? Diese Frage .wird durch den Inhalt des Zirkularreskripts vom 4. Mai 1833 (Annalen S. 442) verneint, indem dasselbe die stete Fefthalrung des Grundsatzes, daß ein Jude zur Ausübung des SchulzenamrS nicht für fähig zu erachten, bekundet. Der An. 12. der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 steht der fernern Anwendung dieses in der Verfassung der Landgemeinden hergebrachten Prinzips nicht entgegen. Der allgemeine Grundsatz deS Art. 12. der VerfassungSurkunbe har nicht die Kraft, ein bestimmtes parnkulares Recht, wie die ältere ländliche Gemeindeverfassung solches enthielt, ohne Weiteres aufzuheben; vielmehr bedarf eS hierzu einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift, welche erst nach den leitenden Grundsätzen des Art. 12. a. a. O. erlassen werden müßte. So ist auch seitens des Obertribunals unlängst in einem Judikat vom 17. September v. I. der fragliche Art. 12. ausgelegr worden. —. Ein fernerer Erlaß des Ministers des Innern vom 8. August 1853 bestimmt aus Anlaß einer Beschwerde über die Ausübung des Stimmrechts jüdischer Ritterguts desitzer auf Kreistagen. Er sagt: Wenn nach meinem vom 29. Juli 1851 schon bei dem damaligen einstweiligen Fortbestehen der älteren Kreistage auch die Bedingungen in Betreff der Ausübung des Stimmrechts, wie sie die älteren Gesetze über die Kreisverfassung enthalten, vorläufig aufrecht erhalten werden mußten; so ist jetzt nach Erlaß des Gesetzes vom 24. Mai d. I., betreffend die Aufhebung der Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und