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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-09-12 · Heft 38 (12.9.1853) · p. Seite 476

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 38 (12.9.1853)
Date
1853-09-12
Page
Seite 476 (sequence 4)
Language
German
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476 bis jetzt noch in Kraft stehende Synagogenordnung, die es dem Landesrabbiner zur Pflicht macht, bei dem Gottesdienste anwesend zu sein. ES find bis jetzt, so viel ich dies von einzelnen Religionslehrern u. A. von dem hiesigen erfahren habe, weder Schulen inspizirt noch Lehrer geprüft; überhaupt hat von Schritten, die Herr Dr. Lippschütz bis jetzt gerhan, eine günstige Meinung von sich zu ermöglichen und Aussichten auf Versöhnung und Frieden zu schaffen, bis jetzt noch Nichts verlautet; als Gegentheil dürfte eS wohl zu betrachten sein, daß derselbe ausschließlich zu jener Partei hält, deren Bestrebungen und religiöser Richtung er seine Ernennung verdankt, und daß er mehreren bei ihren resp. Gemeinden beliebten und geachteten in jeder Beziehung unbescholtenen Religionslehrern die Erlaubniß zu Trauungen verweigert hat, die jene zu vollziehen aufgefordert waren, dagegen an einen Ort einen Substituten sandte (einen Emo in G.) der Anfangs die Trauung zu vollziehen Anstand nahm — weil er keine tauglichen Trauzeugen, nämlich solche, die sich zwicken, auffinden konnte und den Akt in der That erst dann vollzogen haben soll, als zwei derartig qualifizirte Zeugen requirirt worden waren. Wenn ich mir auch vorgenommen habe, den Sachverhalt der hiesigen Zustände und die Art und Weise des Auftretens des LandeSrabbinen einfach mitzutheilen, ohne irgend welche Betrachtungen dabei laut werden zu lassen, so kann ich doch eine solche bei diesem Falle nicht unterdrücken. Ich bin nämlich der Meinung, daß, abgesehen von dem materiellen Vortheil, den Herr Dr. Lippschütz durch Verweigerung der Autorisation, den betreffenden Religionslehrern entzieht, eS deS Geistlichen Pflicht ist, daS Ansehen der Religionslehrer so viel wie möglich zu heben (was durch häufige Betrauung mit solchen AmtSverrichtungen ja geschieht) und nicht in den sonderbaren Widerspruch zu gerathen, die Lehrer für das höchste und heiligste, für religiöse und sittliche Erziehung und Bildung der Jugend, nicht aber für Vollziehung eines religiösen Aktes fähig zu halten, der nach rabbinischem Ritus vorzüglich in der vor Zeugen auSzusprechenden Trauungsformel deS Bräutigams besteht und kaum eines 'p bra bedarf, von diesem aber nur fordert, daß er die Segenssprüche vorzulesen verstehe. Was Herrn Dr. Lippschütz veranlaßt, derartige Funktionen durchaus den Religionslehrern nicht zu überlassen, konnte ich nicht in Erfahrung bringen. Finanzielle Rücksichten, dürfte man' wohl annehmen, seien eS nicht; da demselben ja nicht mehr fremd sein kann, daß dem Landesrabbiner hiersechst keine Gebühren für dergleichen Amtsverrichtungen zustehen. Ohnehin sollte Herr Dr. Lippschütz bedenken, daß es Vorkommen kann (es soll, wie ich höre, sogar schon vorgekommen sein), daß ein Brautpaar außer Landes reist, um sich trauen zu lassen, und so ein Mißtrauensvotum gegen ihn weiter hinträgt und veröffentlicht, als eS der guten Meinung, die Jedermann, namentlich aber jeder Geistliche und ganz besonders ein Geistlicher in des Herrn Dr. Lippschütz Stellung von sich zu begründen verpflichtet ist, förderlich sein kann. — Die Synagogenordnung ist bis jetzt noch in Kraft. Ob und wann dieselbe ausgehoben wird, darüber habe ich noch Nichts gehört. Ich habe mir, wie schon gesagt, vorgenommen, mich für diesmal aller Betrachtungen zu enthalten, behalte mir dies aber für das nächste Mal vor, wo ich nicht ermangeln werde, das in diesem Gebiete MittheilenSwerthe beizufügen. — d — Aus Burern, Ende August. (Privatmitth.) Der Aufruf auS WormS zu Beiträgen ffür Herstellung Raschi's Synagoge und StuA ist auch an unsere Rabbiner gelangt, und wird ohne Zweifel den verdienten Anklang in unseren Gemeinden finden, obschon sich der Mangel an einer Organisation unserS Synagogenwesens auch da erschwerend in den Weg stellen wird. Hüten wir unS jedoch vor der Ueberfchätzung und in anderen Kreisen üblichen, dem Judenthume jedoch fremden Vergötterung Verstorbener. Ohne dem hohen Verdienste Raschi'S um die Kommentirung der Bibel und besonders deS Talmuds entfernt nahe treten zu wollen, wird doch nicht zu leugnen fein, wie seine Erklärungsweise, wobei er wohl oft des Pschats gedachte, die midraschische Erklärung jedoch immer in den Vordergrund stellte, wesentlich zu der im Volke herrschenden verkehrten Auffaffungsweise des einfachen BibelsinnS, wonach ihm z. B. die Kraftgeftalten MofiS, AbrahamS u. a. m. zu mittelalterlich jüdischen Karikaturen wurden und zu jenem Stiefrrwnnb beitrug, welches der geistreiche Erklärer jüdischer Sprüchwörter auS Hamburg so treffend und wahr in diesen Blättem gezeichnet hat. Darum keine Uebertreibung, und denen nicht in die Hände gear-

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