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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-09-05 · Heft 37 (5.9.1853) · p. Seite 466

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 37 (5.9.1853)
Date
1853-09-05
Page
Seite 466 (sequence 8)
Language
German
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466 OesterreLchLscher Kaiserstaat. BrrtLchowitz, 19. August. (Privatmitth.) Unter den vielen Loyalitätskundgebungen aus Anlaß deS allerhöchsten Geburtsfestes Sr. k. k. apost. Majestät Kaiser Franz Josef I., verdient die der hiesigen israelitischen Kultusgemeinde besondere Erwähnung. Der 17. l. M., als Vorabend des Festes, wurde nämlich von derselben zur Einweihung ihres mit seltener Pracht neuerbauten Gotteshauses erwählt. Spricht sich schon in dieser Wahl selbst ein patriotischer Sinn aus, so manifestirte sich derselbe in der Art der Einweihnung noch um so beredter. Vor dem Fabriksgebäude des Herrn Kultusvorstehers David Spitzer waren allerhand finnige, auf das allerhöchste Geburtsfest sich beziehende Embleme ausgestellt, über welchen das prachtvoll verzierte Brustbild Sr. Majestät prangte. Von hier aus bewegte sich unter Vorantragung der k. k. österr. Staatsfahne und unter dem herrlichen Spiele der Musikkappelle des k. k. Inf. Reg. F.-M.-L. Zanini der Zug in das Gotteshaus, auf dessen Dache ebenfalls die k. k. österr. StaatSfahne wehte. Bei demselben angelangt, wurde eS von dem k. k. Bezirkshauptmann aus Wischau nach einer an denselben gerichteten Ansprache geöffnet, und Alles strömte schaarenweise in die geheiligten Räume. Rach Beendigung des üblichen Zeremoniells bestieg der eigens hierher berufene, durch seine oratorische Meisterschaft und sein patriotisches Wirken bekannte Rabbiner aus Proßnitz, Herr l)r. Schmied!, die Kanzel, und seine gediegene, Unterthanentreue, Liebe und Hingebung für den gütigen Monarchen zum Ziele habende Rede war deS schönen Festes schönste Zierde. Der Zauber seiner Sprache wirkte elektrisch auf die Gemülher der Zuhörer und potenzirte ihre LoyalitätSgefühle bis zum Kulminationspunkte. Die VolkShymne, begeisterte VivatS für den geliebten Monarchen und ein Gebet für dessen Wohlfahrt und langes Leben vollendeten den Kranz der loyalen Kundgebungen. Die P. T. Repräsentanten der k. k. Behörden von Wischau, Austerlitz und Bulschowitz, sämmrlich in Staatsunisorm, dann viele der angesehensten jüdischen und christlichen Fabrikanten auS Brünn beehrten das Fest mit ihrer Anwesenheit. Herr Rabbiner Schmiedl wies jede Gratifikation, die ihm die hiesige Gemeinde machen wollte, mit dem Bemerken zurück, daß er sich durch das Bewußtsein, zur Hebung des Festes fein Scherflein beigetragen zu haben, reichlich genug belohnt fühle. ZVeszprrm, 19. August. (Privatmitth.) Das Geburtsfest. Sr. Majestät unserS ruhmgekrönten, erhabenen Monarchen ward gestern am 18. August in unserm GotteShause auf eine erhabene, der Weihe deS TageS entsprechende Weise begangen. Zur Eröffnung dieses Festes wurden vom Kantor, Herrn I. AbeleS, Psalmen für daS Wohl unserS Monarchen vorgetragen, dann folgte ein eigens hierzu verfaßtes Choralgebet, welches in allen Anwesenden Thränen hervorrief, indem sie den Segen deS Gottes Israels aus vollstem, bewegtestem Herzen auf daS kaiserliche Haupt, auf ihn, der in seiner Jugendfülle so viele schwere Erfahrung gemacht hat, zum Heile seiner Völker herabflehten. Erwähnung verdient noch, daß unser humaner KulmSvorsteher, Herr Mayer TuSkau (dem wir bei jeder Gelegenheit ausgezeichnete Leistungen zu verdanken haben), den sprechendsten Beweis gab, wie sehr seinem Herzen eS wohl thut, an heiligen Stätten die Gefühle für unfern Monarchen laut werden zu lassen, indem auf seine Veranstaltung die Volkshymne von der sämmtlichen Schuljugend andächtig abgesungen wurde. A. Engel. Niederlande. Aus den» Haag, 24. August. Art. 1. des von der 2. Kammer der Generalstaaten angenommenen Kultusgesetzes lautet: Allen religiösen Gemeinschaften ist und bleibt zugesichert, die vollständige Freiheit, alles das, waS sich auf ihre Religion und die Ausübung derselben in ihrem Innern bezieht, zu ordnen. Die aus die Organisation und Verwaltung bezüglichen Anordnungen, so weit sie noch nicht zu Unsrer Kenntniß gebracht sind, werden UnS innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes durch die Leiter oder Häupter der religiösen Gemeinschaften mitgetheilt. Reue Anordnungen sind aus dieselbe Weise vor oder bei ihrer Inkraftsetzung zu Unserer Kenntniß zu bringen. So weit sich unter den Anordnungen, welche dieser Artikel im Auge hat, eine befindet, welche die Mitwirkung der StaatSregierung erfordert, so wird diese Mitwirkung nur bewilligt, wenn diese Anordnung von UnS vorher gebil- > ligt ist.

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