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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-09-05 · Heft 37 (5.9.1853) · p. Seite 462

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 37 (5.9.1853)
Date
1853-09-05
Page
Seite 462 (sequence 4)
Language
German
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462 niß vom Oberrath, Trauungen zu verrichten, jedoch nur dann, wenn der Rabbiner eS nicht selbst thun - könnte oder wollte. Auch er wendet sich an den Rabbiner, bekommt aber nur die kurze Antwort, daß er nicht trauen sollte. Da aber der Herr Rabbiner keine Zeit hat, so schickt er einen Substituten in der Person eines Schochct, der zugleich mir der Antwort ankommt und sich als ysnp '2 präsentirt. WaS half nun den Brautleuten das Protestiren, sie mußten den ihnen von Herrn Lippschütz okrroyirten Pastor annehmen, und da dieser zugleich zwei Zeugen verlangte, welche — sich noch nie rasirt, sondern ihren Bart nur gezwickelt halten, so mußten sie sich auch diesem Zeremoniell unterwerfen, da die Hochzeit doch einmal sein sollte und die Vorbereitungen dazu getroffen waren. Nach den gesetzlichen Vorschriften sollten aber nur geprüfte Lehrer befugt sein, Trauungen zu verrichten. Wir geben dies Stück ganz so, wie es von den betheiligren, wahrheitsliebenden Personen erzählt wird, mit der Bemerkung, daß bei auf diese Weise fortgesetzter Seelsorge es nicht fehlen kann, daß unser Herr Rabbiner bald ein Diplom von der Mssionsrx society for the propagation of the gospel in London erhalten wird, denn die jetzige närrische und schlechte Welt läßt sich viel lieber eine Hierarchie des Dogmas als deS BarrzwickenS u. dgl. gefallen. Unsere Brüder fordern wir aber auf, auszuharren. Es legt sich Alles in der Welt zum Ziele, und die allerwenigste Lebenskraft haben jetzt Verstöße gegen — die Aesthetik. Dresden, im August. (Privatmitth.) Wir erhalten eben ein Eremplar des von dem Gemeindevor steher, Herrn JonaS A. Bordi, ausgearbeiteten und nach vieler Mühe bestätigte „Statut der israelitischen Religionsgemeinde zu Dresden." In der That können wir der Organisation dieser Gemeinde nach diesem Statut nur Glück wünschen, denn weit entfernt von einer nur zu Störungen und Mißhelligkeiten Anlaß gebenden ausgedehnten demokratischen Grundlage, räumt sie doch jedem Einzelnen daS ihm ge> bührende Recht ein, und hindert andrerseits den Vorstand nicht, viel Gutes zu schaffen. — Die Leitung der Gemeinde ist einem Gemcinderath übergeben, der aus dem jedesmaligen Oberrabbiner (dessen Theilnabme sich aber nur auf Kultus- und Schulsachen beschrankt, wobei er sogar den Vorsitz hat), 3 Vorstehern und 0 Teputirten besteht. Die Gemeindevorsteher haben auch (§. 4) die Gemeinde gegen jeden Dritten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. — Der Gemeinderach hält monatlich regelmäßige und außerordentliche nothwendige Sitzungen. Er wird auf 6 Jahre von den stimmberechtigten Mitgliedern der Gemeinde gewählt, und zwar durch Stimmzettel. Zwei Drittheile der Stimmberechtigten müssen wenigste»»S bei einer solchen Wahl erscheinen, widrigenfalls eine Neuwahl auf Kosten der AuSbleibenden durch den Stadtrath veranstaltet wird. Stimmberechtigt sind alle majorennen Mitglieder männlichen Geschlechts, welche die Eintrittssteuer bezahlt haben, die bürgerlichen Rechte nicht verloren haben, und nicht feit einem Jahre mit ihren Gemeinde- und Schulabgaben rückständig sind. Ein selbstständiges Gemeindemitglied, verheirathet oder unverheirather, männlichen oder weiblichen Geschlechts, welches seinen Wohnsitz ausgeben oder zu einer andern Religionsgemeinde übergehen will, hat vor seinem Austritt einen Beitrag zu der für den Bau und die Errichtung der Synagoge kontrahirten Gemeindefchuld, welcher Betrag von dem Gemeinderath nach den ungefähren Verhältnissen deS Scheidenden zu bestimmen ist, zu entrichten. Die in der Gemeinde bestehenden, religiöse Zwecke verfolgenden, für alle Mitglieder der Religionsgemeinde nach Maßgabe ihrer Statuten zur Wirksamkeit verpflichteten Institute stehen unter spezieller Aussicht deS Gemeinderaths und haben ihre Rechnungen zur Durchsicht vorzulegen. Andere Vereine, welchen der Gesammtgemeinde gegenüber, Verpflichtungen nicht obliegen, stehen nur in Bezug der gehörigen Ausführung ihrer Zwecke unter der Kontrolle des GemeinderathS. In Hinsicht der Kultusbeiträge besteht folgende zweckmäßige Bestimmung: Vorerst wird der Betreffende von dem Gemeinderath zu einer freien Bewilligung deS Kultusbeitrags aufgefordert, worüber dann der Gemeinder«-.th Beschließung faßt. Glaubt Letzterer, daß die Bewilligung nicht genüge, so wird die Angelegenheit durch eine jährlich einmal zusammentretende Deputation von neun öffentlich durch daS L00S zu bestimmenden Gemeindemirgliedern entschieden. Die Sätze für die EimritlSstcuer finden wir hoch, jedoch müssen hier Lokalverhältniffe entscheiden. Das Statut ist ministeriell bestätigt.

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