Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 34 (15.8.1853)
- Date
- 1853-08-15
- Page
- Seite 425 (sequence 7)
- Language
- German
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425 AuS Barer«, im August. (Privatmitth.) Die Stellung unsrer Kirche, resp. die BeitragSpflichtigkeit ihrer Glieder zu den Lasten derselben gegenüber der staatlichen Verpflichtung zur Mithülfe bei etwaiger Renitenz ist eine so schwankende, von so verschiedenen höchsten und allerhöchsten Reskripten, administrativen und juridischen Aussprüchen durchkreuzte, daß eS nicht ohne Interesse, ja nicht ohne Werth sein dürfte, in einem speziellen Falle, der durch alle Instanzen gebracht und glücklichweise zum Bortheil der Gemeinde entschieden worden ist, zu zeigen, was in diesem Punkte nun Rechtens ist. Zehn volle Jahre konnte eine Renitentin in der Gemeinde AnSbach einen solchen Konflikt — ihre Einschätzung anlangend — Hinschleppen. Zuerst gingS durch alle Verwaltungsinstanzen bis endlich vom Kultusministerium die auch seiner Zeit von unS in diesen Blättern erwähnte Entschließung erfolgte: da jüdische Gemeinden nicht unter Kuratel stehen und nur eine Privatkirchengesellschast bildeten, so müsse jeder einzelne Renitenzfall aus dem Rechtswege auSgetragen werden. Gegen diesen allerhöchsten Erlaß remonstrirte später, daS Unstatthafte und Kostspielige eines solchen Ganges darthuend und auf einen frühern allerhöchsten Erlaß fußend, die Gemeinde Fürth, welches eine Ministerialentschließung zur Folge hatte, inhaltlich welcher auf Antrag der Gemeinden die Kuratel von Seiten der Regierung zu üben sei, dem kam die Gemeinde Ansbach nach, und nun ging eS an exekutive Beitreibung der Rückstände analog dem Gemeindeumlagegesetze, wornach nach erfolgloser Mahnung mit aufsteigenden Mahngebühren vorzugehen ist. Das Kreis- und Stadtgericht AnSbach gab diesem Folge, und wies die Remonstration ab; sie appellirte und ward abgewiesen; sie ergriff die Revision zum Oberappellationsgericht und ward in neuester Zeit in einem sehr schön motivirten Bescheid, den wir den Lesern vielleicht bald in extenso mittheilen können, abermals abgewiesen. AuS diesem Allem resultirt, daß nur diejenigen KultuSgemeinden auf exekutive Beitreibung der Beiträge bei den Behörden antragen können, welche sich sreiwillig unter deren Kuratel gestellt haben, diejenigen aber, welche, wie die meisten bairischen Kultusgemeinden, dies unterlassen, ihre Forderungen gegen einzelne Renitenten nur auf dem Wege deSZivilprozesseS geltend machen können.— Die Stellung des kultusgemeindlichen Rechnungswesens unter Kuratel des Staates wäre überhaupt aus vielen Gründen wünschenSwerth. Gar vielen Unordnungen und Mißbräuchen würde vorgebaut und mancher wohlthätigen Anordung der Vollzug gestiert werden. Beispielsweise ^erwähnen wir, daß der Schulbesuch dadurch, daß den Behörden keine Schulkaffenrechnung vorgelegt zu werden braucht, ganz illusorisch gemacht werden kann. Bei Erwähnung des Schulwesens machen wir auf den Uebelstand aufmerksam, daß die Entlassung der jüdischen Schulkinder aus solchen israelitisch deutschen Schulen, welche unter protestantischer Inspektion stehen, mit dem zurückgelegten dreizehnten Lebensjahre, und aus solchen, welche unter katholischer Inspektion stehen, schon mit dem zwölften Jahre geschieht, aus den bloßen Religionsschulen aber nach den allerhöchsten Bestimmungen vom Jahre 1828 überall nach dem zurückgelegten zwölften Lebensjahre entlassen werden können. Dieser sicherlich nicht im Geiste der jüdischen Religion und in der alten guten Sitte begründete Sachverhalt, gegen welchen einzelne Lehrer bisher vergeblich ankämpften, dürfte sich zu einer gemeinsamen Vorstellung an allerhöchste Stelle abseiten von Rabbinern und Lehrern ohne Unterschied religiöser Parteifarbe baldigst eignen. Ihr Herr Korrespondent aus RegenSburg in Nr. 22 irrt sich, wenn ec meint, wir hätten in unferm Berichte von Nr. 3 d. Z. den reformfreundlichen Charakter der dortigen Synagogenordnung verkleinern . wollen. Nur das Kleinliche in dem Gutachten ihres gedachten rabbinischen Gegners wollten wir andeuten, und daß von diesem insbesondere daS - Schlagen und rivVwin- Abschlagen, als die Gemüther der Gläubigen beruhigend bezeichnet worden war, muß Jener wissen, wenn er, wie wir, aktenmäßig in der Sache unterrichtet ist. Zum Schluß ein Kuriosum: Die Vorstände der israelitischen Gemeinde in Heiligenstadt, — unserS Wissens 'weder heilig, noch eine Stadt — widmet dem von dort abgegangenen protestantischen Pfarrer ob seiner Humanität einen eigenen Nachruf im Korrespondent v. u. f. D. DaS ist doch ein Bischen zu — Vielleicht Nachrufen bald christliche Gemeinden abgehenden Rabbinern, bei denen sie gar oft, so wie jüdische Lehrer, in größerer Achtung als bei ihren! jüdischen Gemeinden stehen. K.