Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 34 (15.8.1853)
- Date
- 1853-08-15
- Page
- Seite 423 (sequence 5)
- Language
- German
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Worws, 27. Juli. (Privatmitth.) Das Großherzogl. Hess. Regierungsblatt Nr. 31 enthält folgende Anordnung: „Seine königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst zu verordnen geruht: zur Theilnahme an der durch allerhöchste Verordnung vom 18. Sept. 1819 errichteten Schullehrer-Wittwen-Unterftützungs- Anstalt sind von nun an auch die fämmtlichen wirklich angestellten und auf eine definitiv errichtete ifraelitifche Elementarschule dekretirten Schullehrer israelitischer Religion geeignet. Die zu dieser Anstalt hiernach berechtigten israelitischen Schullehrer find zum Beitritt zu derselben verpflichtet und diese Lehrer so wie die israelitischen Religionsgemeinden, deren Lehrer hierdurch in das Institut ausgenommen werden, haben in derselben Weise, wie die Lehrer der Gemeinde christlicher Religion die gleichen Leistungen, nach Maßgabe der Verordnung vom 18. Dez. 1819, 25. Aug. 1829 und 16. Nov. 1847 zu der Schullehrer-Wittwenkaffe zu entrichten. Darmstadt, den 26. Juni 1853." Nun Einiges über Gemeindeangelegenheiten. Der versöhnliche Geist in unsrer Gemeinde, der den wohlthätigsten Einfluß auf israelitisch-religiöses Leben ausübt, und welcher als Resultat der Anstellung unsers Predigers, Herrn vr. Lewysohn, angesehen werden muß, hat jüngst in anerkennender Weise gegen diesen würdigen Geistlichen sich geäußert;' es ist demselben nach Uebereinstimmung des GesammivorstandeS der Gehalt wesentlich erhöht und ihm die Attribution deS Rabbinen in Synagoge und die Revision der Landschulen, letzteres unter Genehmigung hoher Regierung zuertheilt worden. Dieses Zeichen der vollkommensten Zufriedenheit wurde von der gesummten Gemeinde freudig ausgenommen, und sollen diese wenigen Worte nur ein schwacher Ausdruck des Dankes gegen Herrn vr. Lewysohn sein, der durch seine gediegenen Vorträge und seine sonstige Wirksamkeit Kultus-und Gemeindeleben zu veredeln und zu heben sich bemühet. M. M. Worms, im Juli. (Privatmitth.) ES hat sich hier ein Konnte zur Renovirung jüdischer Alterthümer gebildet und hat zu diesem Behufe einen Aufruf an die jüdischen Gemeinden Deutschlands und der angrenzenden Länder erlassen. DaS Komite besteht aus den Herren: I. Bamberger Rabbiner und Vorsitzender) vr. Heichelheim Stellvertreter; S. Naß Kontroleur; N. Frank Sekretär und auS den beisitzenven Mitgliedern vr. Lewysohn Prediger; M. Cahn; M. Mannheimer und M. Edinger. — Der Aufruf ist begleitet von einer Zuschrift an die resp. Vorstände und einem offenen Briefe der hiesigen beiden Geistlichen an die Herren Rabbiner und Prediger der resp. Gemeinden. ES mag dem Korrespondenten gestattet sein auch hier einige Worte über den angeregten Zweck zu äußern. Worms ist die älteste Gemeinde in Deutschland; die in verschiedenen Monographien der hiesigen Stadt niedergelegten historischen Data setzen die Eristenz der hiesigen Gemeinde in das vorchristliche Zeitalter und ist hierorts auch ein Leichenstein im Stadthause eingemauert, dessen Aufschrift ein Alter von 16 Hundert Jahren bekundet. Außer den Gräbern vieler Märtyrer und Heroen der jüdischen Literatur, von welchen im gedachten Aufruf Einige namentlich erwähnt sind, sind die Raschi-Monumente besonders berühmt. ES eristirt noch die Kapelle und der in derselben eingemauerte Stuhl, welcher jener allbekannte und berühmte Gelehrte eingenommen; auch ist noch das HauS (Klause) vorhanden, in welchem die Jeschiba, deren Lehrer Raschi war, gewesen ist. Alle diese und ähnliche zahlreiche Monumente haben dem nagenden Zahn der Zeit nicht widerstehen können; es sollen daher dieselben aus eine einfache, aber würdige Weise wieder hergestellt werden. WormS ist für die Besucher der herrlichen Rheinlande wegen seiner historischen Erinnerungen ein mächtiger Anziehungspunkt, und jeder Wißbegierige durchreist nicht WormS ohne die ehrwürdige Synagoge und die angrenzenden Alterthümer zu besuchen; es vergeht keine Woche, wo nicht Geistliche und Laien verschiedener Konfession dieselben angelegentlich betrachten und bewundern: eS ist daher eine moralische Verpflichtung des JubenthumS Einiges für die Erhaltung der gedachten Alterthümer zu lhun. Wir rechnen um so mehr auf die Theilnahme unsrer deutschen Glaubensbrüder, da uns schon von außerhalb der deutschen Grenze mannigfache Theilnahme und Ermunterung zugekommen find. Wir fügen dieser Mittheilung noch hinzu, daß ein Gedenkbuch in der Raschikapelle niedergelegt wird, in welches die Namen sämmtlicher Geber — ohne Unterschieb des Betrages — eingezeichnet werden und daß alljährlich ein öffentlicher Gottesdienst zum Andenken an die Geber abgehalten werden soll. Soll daö Ju-