Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 30 (18.7.1853)
- Date
- 1853-07-18
- Page
- Seite 371 (sequence 5)
- Language
- German
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371 3) wenn sein vorgerücktes Alter oder ein körperliches Leiden ihn nach Aussage des ArzteS (§. 9) zu dieser Funktion alS nicht vollständig besähigt erscheinen lassen. Gegen die Strafdiktate der Kommission bleibt dem Betheiligten innerhalb 14 Tagen der Rekurs an das Vorsteherkollegium Vorbehalten. §.11. Wer unbefugterweise die Funktion eines Slobels in hiesiger Stadt und Vorstädten auöübt, der wird, er möge nun Gefahr und Schaden veranlaßt haben oder nicht, unnachfichtlich der Polizeibehörde zur Bestrafung durch Geldeventuell Gefängnißstrafen überwiesen. Unbefugt ist sowohl derjenige, welcher 'gar nicht in die Matrikel eingetragen, als der, welcher auf Zeit oder gänzlich vom Dienst entfernt worden ist. Hamburg, den 1. November 1852. Nach erfolgter obrigkeitlicher Bestätigung publizirt den 1. Juli 1853. DaS Vorsteherkollegium der deutfch-ifraelitifchen Gemeinde. Preußen. Berlin, 8. Juli. (Privatmitth.) Am 5. d. M. entschlief zu Dessau, wo er seit zwei Jahren wohnte, der, namentlich als Prediger am deutsch-israelitischen Tempel zu Leipzig während der Meßzeit, rühmlichst bekannte Herr Dr. I. 8. Auerbach. Sein Tod erweckte hier eine allgemeine Theilnahme, da er hier nicht allein als Religionslehrer so viele Jahre wirkte, sondern auch als Gründer deS „Brüdervereins z. g. U." im Jahre 1815 und als Direktor deS Vereins bis 1850 sich viele Verdienste erworben. Die Leiche wurde nach Berlin gebracht und am gestrigen Tage um 4 Uhr feierlichst beerdigt. Posen, 6. Juli. (Privatmitth.) Die Wahl deS Herrn Dr. Löwenthal als Oberlehrer an der hiesigen städtischen Realschule ist nunmehr vom Regierungskollegium bestätigt worden. Atnckel, im Juli. (Privatmitth.) Ein Jahr ist bereits vorüber, seit unser durch den Tod deö fast 100 Jahre alt gewordenen Rabbiner Henoch Moses vakante Rabbinat wieder besetzt ist. Der greise dahingeschiedene Rabbiner, der sein Amt 65 Jahre verwaltet, hatte daS seltene Glück, seine Gemeinde, die er bei seinem Antritt als eine der verwahrlosesten angetroffene, bei seinem Tode als eine der blühenden Gemeinden der Provinz zurückzulaffen. Unser jetziger Rabbiner, Herr Friedmann, ein Mann von großer Begabung, sucht nun mit regem Eifer die Vorgefundenen Verhältnisse zu benutzen, und es zeigt sich in der That, daß er ein ergiebiges Feld für seine Wirksamkeit gefunden. Die unermüdlichen Bemühungen desselben für den geistigen Fortschritt, die sittliche und materielle Hebung der Gemeinde werden von ichtlichem Erfolge gekrönt. Seine gehaltreichen religiösen und wissenschaftlichen Vorträge vereinigen immer einen zahlreichen Zuhörerkreis, und mehrere segensreiche Institutionen verdanken ihm ihre Entstehung. Wir können daher mit Befriedigung berichten, daß, als Ihr geschätztes Blatt die Miltheilung über Hamburgs „israelitisches Vorschußinstitut" brachte, wir bereits ein, den Verhältnissen angemessenes, ähnliches Institut, von unserem Rabbiner Friedmann gegründet, in voller Wirksamkeit sehen. Unser Institut führt den Namen: „israelitischer Unterftützungsverein" und hat zum Zweck, dürftigen, der hiesigen israelitischen Gemeinde, die einen moralischen Lebenswandel führen und den guten Willen zeigen, sich durch Fleiß und Thätigkeit ihren Lebensunterhalt zu verdienen, mit zinslosem Darlehn ohne Unterpfand zu unterstützen. Der Verein wird von 3 Vorstehern, von denen einer das Amt deS KassirerS verwaltet, und 2 Revisoren geleitet. Der Rabbiner der hiesigen Gemeinde ist bleibend mit dem Amte des 1. Revisors betraut, während die Vorsteher und der 2. Revisor auf 6 Jahre gewählt werden. Der jetzige Vorstand besteht aus den Herren R. Henoch, Buchhändler L. Kallmann und I. M. Kallmann; letzterer ist zugleich Kassirer des Vereins. Revisoren sind die Herren Rabbiner Friedmann und L. Baerwald. Wer ein 'Darlehn sucht, hat sich deshalb an den Vorstand schriftlich zu wenden, welcher in seiner Majorität über die Bewilligung oder Ablehnung des Gesuchs entscheidet und seinen Beschluß dem Kassirer zur Kennrnißnahme mittheilt. Die Rückzahlung der Anleihen geschieht in wöchentlichen Abschlagszahlungen mit 1 Sgr. von jedem geliehenen Thaler. Den Revisoren liegt eS ob, an jedem Ersten des Monats bei dem Kassirer Revision zu halten und muß derselbe, so wie die Vorsteher ihnen jede gewünschte Auskunft ertheilen. Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich am