Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 30 (18.7.1853)
- Date
- 1853-07-18
- Page
- Seite 370 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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- Mohel 4× ep/1006163
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370 bei dem Herrn Oberrabbiner zu melden, um in eine zu eröffnende Matrikel eingetragen zu werden. Auf Verlangen der Kommission muß der Einzutragende sich einer Prüfung unterwerfen. Bei der Eintragung hat der Mohel schriftlich zu erklären, daß er sich allen eingeführten und etwa noch einzu führenden Bestimmungen unterwirft und nach denselben handeln wird. §. 3. Nur Angehörige der hiesigen Gemeinde können als Mohelim immatrikulier werden. §. 4. Zur künftigen Aufnahme eines neuen Mohlis ist erforderlich: a) Der Nachweis, daß der Aufzunchmende dies Fach bei einem anerkannten Mohel erlernt hat und die dazu erforderliche theoretische Kenntniß und praktische Fähigkeit erlangt hat. Auch hat er über seinen Gesundheitszustand ein genügendes ärztliches Zeugniß vorzulegen. b) Ein vor der gesammten Kommission zu erstehendes Eramen. e) Drei in Gegenwart der zu der Kommission gehörigen Mohelim in Cbiltuch, Peria und Meziza mit Verband, ohne Beihülfe, nach am Tage zuvor unter Assistenz vorgenommener Untersuchung des Kindes, zu völliger Befriedigung vollzogene Beschneidungen. Diese drei Beschneidungen müssen innerhalb eines Zeitraums von achtzehn Monaten Statt finden. Nach abgestattetem Bericht der assistirenden Mohelim beschließt dann die Kommission über die Aufnahme. A. Im Fall der Aufnahme unterzeichnet der Betheiligte die Verpflichtung wie im §. 2 und erhält eine schriftliche Ausfertigung über seine Eintragung in die Matrikel. B. 3m Fall der Zurückweisung ist die Kommission nicht verpflichtet dem Betheiligten Gründe anzugeben. Dem Zurückzewiesenen steht jedoch innerhalb 14 Tagen der Rekurs an das Vvrstcherkollegium zu, welches nach eingezogenem Bericht der Kommission, und Lei einer durch religiöse Motive veranlaßten Zurückweisung auch dem des Herrn OberrabbinerS, endgültig entscheidet. Die Aufnahmsprüfungen finden halbjährlich im Monat Jjar und Cheschwan Statt. §. 5. Es wird den Mohelim abseiten der Kommission eine Instruktion zugestellt, welche sowohl für Beschneidungen in den Synagogen als in Privathäusern für sie bindend ist. §. 6. Wenn ein hiesiger Mohel außerhalb Hamburgs eine Beschneidung vornimmt, so hat er gleichwohl, in so weit eS die Verhältnisse gestatten, die hiesigen Vorschriften zu beobachten. §. 7. Auswärtigen Mohelim, die zur Funktion hierselbst berufen werden, soll, wenn sie als tüchtige Mohelim Hierselbst bekannt find oder sich über ihre Tüchtigkeit gehörig legitimiren können, selbstverständlich unter dem Versprechen genauer Beobachtung der hier bestehenden Regeln, namentlich hinsichtlich der Assistenz eines zweiten Mohels, die Erlaubniß Hierzu, doch immer nur für daS eine Mal, ertheilt werden, in sofern sie sich rechtzeitig darum bewerben. §. 8. Will ein Vater, der nicht als Mohel immatrikulirt ist, an seinem Sohne selbst die Beschneidung vollziehen, so hat er von den drei zur Kommission gehörigen Mohelim seine Befähigung bescheinigen und sich bei der Funktion von zwei aktiven Mohelim asfistiren zu lassen. §. 9. Wenn die VermutHung vorliegt, daß der Gesundheitszustand eines Mohels in Bezug auf seine Funktion eine ärztliche Untersuchung erheischen könne, so hat derselbe auf Verlangen der Kommission und nach deren Anordnung sich einer solchen zu unterziehen. Außerdem hat ein jeder Mohel von seinem 60sten Lebensjahre an und weiter alljährlich ein ältliches Zeugniß von einem ihm von der Kommission aufzugebenden Arzte über seine fortbcstehende körperliche Befähigung zur Vollziehung deS BeschneidungSakteS bei der Kommission niederzulegen. §. 10. Die Kommission ist befugt: A. Die Mohelim für einzelne Übertretungen ihrer Instruktion, selbst wenn solche keine nachtheilige Folgen herbeigeführt haben^ in Strafen von 1 bis 10 Thalern zum Besten der Armenkasse zu nehmen. B. Einem Mohel auf gewisse Zeit oder gänzlich daS Beschneiden zu untersagen und dies auf zweckdienliche Weise zu publiziren: 1) wenn derselbe überführt wird, zwei aufeinander folgende oder drei nicht aufeinanderfolgende Beschneidungen so schlecht vollzogen zu haben, daß eine Nachbeschneidung vorgenommen werden mußte; 2) wenn er durch irgend einen Fehler bei der Beschneidung eine Gefahr für daS beschnittene Kind herbeigeführt hat;