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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-07-11 · Heft 29 (11.7.1853) · p. Seite 358

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 29 (11.7.1853)
Date
1853-07-11
Page
Seite 358 (sequence 4)
Language
German
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338 stimmt noch, daß jede Gemeinde über alle Einzelverhältniffe ein Statut zu entwerfen hat, welches vom Oberprafidenten bestätigt wird. Z. 51 lautet: „Die auf denKultus bezüglichen inneren Einrichtungen bleiben in jeder einzelnen Synagogengemeinde, so laoye und so weit nicht das Statut ein Anderes festsetzt (§. 50), der Vereinbarung deS Vorstandes und der Repräsentanten überlassen. Die Regierung hat von diesen Einrichtungen nur insofern Kenntniß zu nehmen und Entscheidung zu treffen, als die öffentliche Ordnung ihr Einschreiten erfordert." ES ist dieser §. sicherlich so liberal, wie man es nur irgend wünschen kann. Nach §. 52 kommt cs auf die Festsetzung des Statut? an, ob Kulrusbeamte anzustellen sind, und wie diese gewählt werden sollen; bis dahin bleibt eS bei dem Herkömmlichen. Der §. schließt: „die gewählten KulruSbeamtcn dürfen in ihr Amt nicht eher eingewicfen werden, bis die Regierung erklärt hat, daß gegen ihre Annahme Nichts zu erinnern ist. Die Regierung hat bei dieser Erklärung außer der Förmlichkeiten der Wahl nur darauf Rücksicht zu nehmen, ob die gewählten Kultusbeamten unbescholtene Männer find."-Die §§. 53—57 handeln über eine Kommission, welche zu begutachten hat, wenn in einzelnen Gemeinden wegen Kultuseinrichtungen Streitigkeiten entstehen, „die auf Bildung einer neuen Synagoge abzielcn." Kann diese Kommission den Streit nicht ausgleichen, so haben die Minister der geistlichen Angelegenheiten und des Innern Entscheidung zu treffen. Diese Kommission soll aus 9 Männern bestehen, die auf Vorschlag der Obcrpräsidenten, „welche dabei die Anträge der Synagogengemeinden zu berücksichtigen haben," durch die gedachten Minister auf 6 Jahre ernannt werden. §. 58 enthält die wichtige Bestimmung: „Die Kosten deS Kultus und der übrigen die Synagogengemeinde betreffenden Bedürfnisse, zu welchen auch die Einrichtung und Unterhaltung der Bcgräbnißplätze gehört, werden nach den durch das Statut einer jeden Synagogengcmcindc naher zu bestimmenden Grundsätzen auf die einzelnen Beitragspflichtigen umgelegt, und nachdem die Heberollen von der Regierung für vollstreckbar erklärt worden sind, im Verwaltungswege eingezogen." 2m §. 62 wird folgende Festsetzung gegeben: „Zur Theilnahme an dem christlichen Religionsunterrichte sind die jüdischen Kinder nicht verpflichtet; eine jede Synagogcngemeinde ist aber verbunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß cs keinem jüdischen Kinde während des schulpflichrigen Al:crS an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehlt. AlS besondere ReligionSlehrer können nur solche Personen zugelaffen werden, welche zur Ausübung eines ElementarschulamteS vom Staate die Erlaubniß erhalten haben." — Endlich ist cs durch die §§. 64—67 den Juden ermöglicht, auch konfessionelle Schulen im Range von öffentlichen Schulen zu errichten, für die sie unter Umständen eine Beihülfe aus Kommunalmitteln zu fordern berechtigt find. Sehen wir nun, waS nunmehr von diesem Gesetze und durch dieses Gesetz realifirt wird. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Wiesbaden, 28. Juni. (Fr. I.) In der ersten Kammer wurden bei der Verhandlung über daS Gemeindegesetz einzelne Beschlüsse gefaßt, welche nicht von großer Toleranz zeigen. Dahin gehört der von den katholischen Abgeordneten Höchst und KrauS gestellte Antrag, daß, wenn, wie gesetzlich zulässig, Gelder auS der Gemeindekasse zu kirchlichen Zwecken verwendet werden, die einer andern Konfession Angehörigen ihr Antheil baar herausbezahlt bekommen, dies auf die Juden keine Anwendung finden solle, und zwar aus dem Grunde, weil sie vor dem Jahre 1848 nicht Gemeindebürger gewesen wären und daher keinen Antheil am Gemeindevermögen hätten. Ein ähnlicher Beschluß ist trotz der Protestation der Regierung der Antrag derselben Abgeordneten Höchst und Kraus gefaßt worden, baß ein Jude nicht zum Bürgermeister erwählt werden darf. Aus Mecklenburg, 1. Juli. (N.-Z.) Wie man erfährt, soll jetzt vom großherzoglichen Ministerio des KultuS bereits ein Oberrabbiner deS Landes in der Person eines gewissen Lippschütz ernannt sein. Derselbe war früher Rabbiner in Landsberg a. W., zerfiel mit der dortigen Gemeinde und lebte bisher in Amsterdam. (Also doch nicht Herr vr En och!) Baiern, Ende Juni. (Privatmitth.) Bon vielen Seilen vernimmt man Klagen über Erlasse mehrerer Kreisregierungen, welche frühere, den Geschäftsbetrieb vieler jüdischen Landleute beschränkenden Verordnungen den Unterbehörden aufs Reue strengstens ein-

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