Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 29 (11.7.1853)
- Date
- 1853-07-11
- Page
- Seite 357 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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357 Hessen nicht dadurch allein sicher, daß eS in dem, jetzt zur Geltung gebrachten Gesetze vom 23. Zuli 1847 §. 60 heißt: „In Bezug auf den öffentlichen Unterricht gehören die schulpflichtigen Kinder der Juden den ordentlichen Elementarschulen ihres Wohnorts an" — denn dieS könnte immer so interpretier werden, daß da, wo die Elementarschule loci völlig konfesfionell gemacht worden ist, eben keine „ordentliche Elementarschule" besteht, also die Kinder der Juden ihr nicht angehören — als vielmehr dadurch, daß bei der Zerstreuung (DiaSpora) der Katholiken mitten unter den Protestanten, und der Protestanten mitten unter den Katholiken ein solcher Grundsatz der Ausschließung zu viele Uebelstände mit sich führen, und bald katholische Jugend unter Protestanten, bald protestantische Jugend unter Katholiken ganz ohne Unterricht lassen, und daß die Kräfte des Staates nicht hinreichen würden, dafür Ersatz durch eigene Schulen zu geben, so ungeheuer groß würden die Erfordernisse sein. Zuletzt hat Alles seine Grenze! Wir glauben daher. Laß, wenn überhaupt irgendwo daS Ding so scharfkantig zugehaucn wird, dies nur in diesem oder jenem kleinen deutschen Staate geschehen wird. Und wenn dies geschieht, dann ist es an der Zeit, daß die Juden von ganz Europa ihr Scherflein dazu hergeben, ihre Kräfte vereinigen, um auch der kleinsten Gemeinde dieMöglichkeit zu schaffen, ihrer Jugend denn och einen gediegenen Unterricht zu geben. Magdeburg, den 4. Juli. In PreuHen. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 soll überall zur Ausführung kommen. Die königlichen Regierungen thun bereits die ersten Schritte. Um so mehr ist es unsre Pflicht, hier auf die Hauptpunkte dieses Gesetzes zurückzukommen, welches in Nr. 34 des Jahrg. 1847 dieser Zeitung abgedruckt ist. Wir übergehen natürlich den Titel 1. desselben „bürgerliche Verhältnisse der Juden", da wir diesen durch die betreffenden Attikel der Verfassungs- Urkunden aufgehoben glauben. Der zweite Titel „Kultus- und Unterrichtsangelegenheiten der Juden", will §. 35 „Synagogengemeinden" bilden, die nicht blos lokal zu sein brauchen, sondern ganze Bezirke, welche (§. 36) „nach Anhörung der Betheiligten" durch die Regierungen gebildet werden, befassen können. ES liegt in den Verhältnissen, daß diese „Synagogengemeinden" in der Ungeheuern Mehrzahl doch nur OttSgemeinden sein werden, da in der That die Bedürfnisse meist nur lokalster befriedigt werden können, die kleineren Gemeinden in Preußen sich aller gemeinsamen Bedürfnisse so sehr entwöhnt haben, daß diese ihnen nur als hors d’oeuvre erscheinen. Der schon zittrte §. 35 enthält aber die bedeutsamen Worte: „daß alle innerhalb eines Synagogenbezirkes wohnenden Juden der Gemeinde angehören" müssen. Eben so wichtig ist §. 37 „Die einzelnen Synagogengemeinden erhalten in Bezug auf ihre VermögenSverhältniffe die Rechte juristischer Personen." Mit einem Federzuge ist damit der Unficherheit zahlloser Gemeinden in ihren Besitz- und VermögenSverhältniffen abgeholfen. Aber gerade in diesem Paragraphen liegt der Grund, warum die Gemein den vereinzelt bleiben müssen. §§. 38—50 enthalten nun die Bestimmungen über den Vorstand und die Repräsentanz der Gemeinden. Da wird es für viele kleine Gemeinden freilich! sehr schwierig und unpraktisch sein, daß nach §. 39 der Vorstand mindestens aus 8, nach §. 40 die Repräsentanz mindestens auS 9 Gliedern bestehen, und hierzu eine entsprechende Zahl von Stcllverttetern kommen soll — was voraus setzt, daß jede Gemeinde mindestens 16—18 Würdenträger haben könne. Soll da das Gesetz wirklich ausgeführt werden, so müßten die kleinen Gemeinden zu „Synagogengemeinden" vereinigt werden, und von dem gemeinsamen Vorstand und der gemeinsamen Repräsentanz für jede kleine OrtSgemeinde ein Delegat ernannt werden. Wie viel Reisen, wie viel Schreiberei, also wie viel Kosten ohne Nutzen würden aber da herauskommen. Wir übergehen hier Las Detail der gedachten §§., da das Verhälmiß des Vorstandes und der Repräsentanz ganz wie in der Städteordnung das des Magistrats und der Stadtverordneten gedacht ist. Nur das Eine wollen wir aus §. 44 hervorheben. Es heißt daselbst im zweiten Passus: Der Vorstand „hat über alle die Synagogengemeinden betreffenden Angelegenheiten und über einzelne zu ihr gehörige Mitglieder den SraatS- und Kommunalbehörden auf Erfordern pflichtmäßig und unter eigener Verantwortlichkeit Auskunft zu errheilen." Die Ständekurie des vereinigten Landtages hatte die Worte „und über einzelne zu ihr gehörige Mitglieder", die Herrenkurie den ganzen Satz gestrichen haben wollen, beider Kurien Vota blieben unberückfichrigt. §. 50 be-