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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-06-27 · Heft 27 (27.6.1853) · p. Seite 339

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 27 (27.6.1853)
Date
1853-06-27
Page
Seite 339 (sequence 13)
Language
German
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339 der deutschen Sprachlehre, Rechnen, Schreiben und Zeichnen beschränkt werden. Das Spezielle des Unterrichts ist durch einen besonders abzufaffenden Lehrplan zu regeln. §- 15. Die Disziplin soll auf Liebe und Humanität gegründet sein, und es müssen daher bei aller Strenge in der Gewöhnung zur Ordnung und Sitte, diejenigen Strafmittel vermieden werden, welche das Ehrgefühl verletzen oder der körperlichen Entwickelung nachtheilig sein könnten. §. 16. Für die physische Erziehung der Knaben zu gesunden und kräftigen Menschen soll durch eine einfache — nicht kärgliche — Lebensweise, durch strenge Gewöhnung zur Reinlichkeit, durch häusige Bewegung im Freien und durch muskelstärkende Leibesbewegungen Sorge getragen werden. §. 17. Die Beköstigung der Kinder soll nährend, schmackhaft, reichlich zugemesscn und überhaupt einem anständigen bürlichen Haushalte entsprechend sein. §. 19. Bei vorkommenden Krankheiten sollen die Kinder in der Anstalt selbst und zwar in einem eigends dazu eingerichteten fteundlichcn Krankenzimmer mit derjenigen Liebe und Sorgfalt verpflegt werden, die die Abwesenheit der Eltern nicht empfinden läßt. §. 22. Die spezielle Leitung der Anstalt wird einem pädagogisch befähigten Inspektor übertragen. Derselbe muß der mosaischen Konfession angehören, verheirathct sein und durch eine Staatsprüfung zur selbstständigen Leitung einer Elementarschule die Qualifikation besitzen. Ihm liegt cS ob, ebenso für die ökonomische Verwaltung der Anstalt, wie für den Unterricht und die Erziehung und, im Verein mit seiner Ehefrau, auch für die Beköstigung und Verpflegung der Zöglinge Sorge zu tragen. §. 24. Der Inspektor ist zunächst der beaufsichtigenden Behörde, resp. dem Kuratorio der Anstalt für alle seine Handlungen verantwortlich. §. 27. Das Kuratorium der Anstalt wird gegenwätig von dem Stifter derselben allein geführt, nach dessen Ableben soll dasselbe aus fünf Mitgliedern gebildet werden, und zwar: 1) dem ältesten Nachkommen der männlichen Deszendenz des Stifters, 2) dem ältesten Kurator der Jacobsonschule, 3) dem jedesmaligen Direktor derselben, 4) dem Verwaltungschef deS Kreises zu welchem die Stadt Seesen gehört, 5) dem ältesten Vorsteher der israelitischen Gemeinde zu Braunschweig. Diejenigen Vormünder, welche für arme Waisenknaben auf den Genuß der Wohllhaten dieser Anstalt reflekliren, haben ihre Meldungen bei dem Inspektor derselben einzureichen, und durch legalisirte Zeugnisse darzuthun: 1) daß der Angemcldctc das 6. Lebensjahr zurückgelegt und das 8. nicht überschritten hat, 2) daß er notorisch vermögenslos und in seinem Geburtsorte heimathsberechtigt ist, und 3) daß er körperlich und geistig gesund und mit Erfolg vakzinirt ist. Solche Knaben können schon im 3. oder 4. Lebensjahre angemeldet werden, damit sie zur rechten Zeit in die Erpekrantenliste eingetragen werben. Cherson in Rußland, im Mai. Die Rabbincrschulc zu Wilna, die zum Zweck hat, gebildete Rabbincn und Lehrer zu bilden, hat ihren Anfang im Oktober 1847 erhalten, und ist im ersten Jahre nur aus drei Klassen bestanden. Im künftigen Jahre aber, da sich viele fähige Schüler gemeldet haben, wurden noch zwei Klassen eröffnet, und in den folgenden Jahren stieg die Schule immer mit einer Klasse hoher, bis sie, am Ende des vorigen Jahres, Schüler, die acht Klassen geendet haben, mit einem Lchrerdiplom versehen, aus ihren Thoren hinauszichen ließ, welche auch von der Regierung in den jüdischen Kronsschulen angcstelll worden sind. Die Zahl dieser neulich Ausstudirtcn ist fünf: Kahan, Manassewitz, Mandelstamm, Wilkowir und Friedländcr; sie find in den Schulen zweiten Ranges zu Wilna, Kowno, Mohilew, Kischenew und Cherson angestellt worden. Außer diesen fünf sind noch ihre zwei Kommilitonen Gerstein und Minor in der Schule verblieben, ihr Studium als Rabbmen fortzusetzcn. Denn nachdem alle sieben Schüler einen allgemeinen und gleichen Unterricht in allen Gegenständen genossen hatten, wurden die letzten zwei, beim Eintritte in die achte Klasse zum Rabbinerstande bestimmt, von ihren Kameraden etwas getrennt,

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