Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 26 (20.6.1853)
- Date
- 1853-06-20
- Page
- Seite 318 (sequence 4)
- Language
- German
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818 tung eigener Schulen unter Verpflichtung derselben zur Tragung der Kosten (§. 19 unv 28). Inzwischen setzt die Zulassung neuer jüdischer Schulanstalten, sowie die Beibehaltung der vorhandenen die Nachweisung voraus, daß für gehörigen Unterricht in allgemeinen Kenntnissen durch einen befähigten und geprüften Lehrer, für angemessene Diensteinnahme desselben und für sonstige Bedürfnisse der Schulanstalt genügend gesorgt sei (§. 38). Wo danach eine besondere jüdische Schule nicht zulässig ist, müssen die Kinder der Juden an dem Unterrichte in den christlichen OrtSschulen tbeilnehmen (§. 41), vorbehältlich des RechtS und der Pflicht der Eltern und Vormünder, die Kinder daneben in der Religion durch geprüfte jüdische Lehrer unterrichten zu lassen (§. 47). Diese an sich zweckmäßigen Vorschriften haben zufolge des vereinzelten Wohnens der Juden und der Vermögenslosigkeit der Mehrzahl derselben die Errichtung und Beibehaltung eigener auch die allgemeinen Unterrichtsgegenstande befassender Schulen nur in beschränkter Zahl zugelassen. Es sind nämlich bei einer jüdischen Bevölkerung von etwa 12,000 Seelen in 140 Synagogengemeinden nur 47 solcher Schulen vorhanden. Dieselben Gründe haben aber auch da, wo die Verpflichtung der jüdischen Kinder zum Besuche der christlichen Ortsschulen einlritl, die Bildung besonderer jüdischer Religionsschulen vielfach gehindert, so daß auch dieser nicht mehr als 49 bestehen. Der Vorschrift des Gesetzes, daß allen jüdischen Kindern genügender Unterricht in der Religion ertheilt werden soll, hat danach nur unvollkommen genügt werden können. Zur gebührenden Erhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen und zur gehörigen Ausführung der erlassenen Vorschriften über daS jüdische Synagogen- und Schulwesen wird einige Deihülse aus Staatsmitteln unvermeidlich sein. Einem andern Bedürfnisse, nämlich dem Mangel an tüchtigen jüdischen Lehrern, wird durch die vor einigen Jahren in hiesiger Residenz geschehene Errichtung eines jüdischen Lehrerseminars allmalig begegnet werden. Allein diese Anstalt, welche durch Stiftungen und freiwillige Beiträge der Juden und durch solche Geldmittel ins Leben gerufen worden, die der Regierung zur Verfügung standen, ohne aus der Staatskasse entnommen zu sein, bedarf fortwährend einiger Unterstützung. Die Unzulänglichkeit der eigenen Kräfte der jüdischen Glaubensgenossen zur vollständigen Herbeischaffung der zu den angegebenen Zwecken erforderlichen Mittel kann nicht bezweifelt werden. Sie geht schon auS dem Umstande hervor, daß die überhaupt vorhandenen und der größern Anzahl nach mangelhaft eingerichteten jüdischen Schulen von etwa 1650 Beitragspflichtigen mit einemKostenauftvande von etwa 13,500 Thlr. jährlich unterhalten werden. Neben diesen Bedürfnissen macht sich ein ferneres gellend. Jedem der vier vorhandenen LandrabbinatSbezirke steht ein Landrabbiner vor, welchem selbstständig und unabhängig von jeder Einwirkung der übrigen unter Aufsicht der Staatsbehörden die Leitung des jüdischen Synagogen-, Schul- und Armenwesens obliegt. Dieser Zustand ist übereinstimmender Fortbildung der Verhältnisse und gleichmäßiger Anwendung der Gesetze hinderlich. Obwol die königliche Regierung nicht nach dem Beispiele anderer deutscher Staaten die Errichtung einer jüdischen geistlichen Oberbehörde beabsichtigt, so wird doch auf ein anderes, die einheitliche Leitung einigermaßen ersetzendes Mittel Bedacht zu nehmen fein. Die Ergebnisse der stattgehabten oben erwähnten Konferenz der Landrabbiner haben die Nützlichkeit gemeinschaftlicher Berathungen derselben an den Tag gelegt, so daß von Anordnung wiederkehrender Zusammenkünfte der Landrabbiner — etwa sofern der Gegenstand es erfordert, unrer Zuordnung sachkundiger Personen — die Erreichung des Zwecks erwartet werden darf. Auch zur Durchführung dieser Maßregel werden Geldmittel nöthig sein. Hiernach beantragt die Regierung: die allgemeine Ständeversammlung wolle für Beihülfen zur Förderung des jüdischen Synagogen- und Schulwesens, so wie zu den Kosten wiederkehrender Landrabbiucrberathungen die Summe von 1500 Thlr. bewilligen." Die Kammer sprach diese Bewilligung ohne weitere Bemerkung zu erstenmale fast einstimmig aus. Sie ersehen daraus, daß die genannte Summe auf dreifache Weise zur Verwendung kommen soll: zur Unterstützung bedürftiger Landgemeinden, welche außer Stande sind, aus eigenen Mitteln eine Schule zu erhallen; zur Förderung der hiesigen BildungSanstalt für jüdische Lehrer, die sich übrigens noch jedes Jahr einer namhaften Unterstützung von Seiten der Regierung zu erfreuen hatte und endlich zur Bestreitung der Kosten für die nunmehr öfter wiederkehrenden Rabbinerkonserenzen. Eine so wohlwollende Gesinnung von Seiten unserer Regierung muß aber