Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 26 (20.6.1853)
- Date
- 1853-06-20
- Page
- Seite 317 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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317 Zeitungsnachrichten. Deutschland. Frankfurt, 6. Juni. (Fr. P. Z.) In der heutigen Sitzung der gesetzgebenden Versammlung verlas der Präsident eine neue Senatsvorlage über die VersassungSangelegmheit. Die ständige Bürgerrepräsentation hat nämlich dem Senat erklärt, daß sie zwar ihrerseits nur eine Vertretung der Juden als Korporation sür zweckmäßig erachtet habe, jedoch die Verleihung des vollständigen Wahlrechts der Verantwortlichkeit des Senats und des gesetzgebenden Körpers anheimgebe, daß sie aber gegen diejenigen Bestimmungen Verwahrung einlegen müsse, wodurch den Juden Rechte aus daS Vermögen der Stadt und der christlichen Schulen und Stiftungen, und dessen Verwaltung eingeräumt sein könnten. Der Senat, obwohl er die Bedenken des Fünfzigerkollegs als gerechtfertigt nicht erkennt, da eS sich von selbst verstehe, daß die Juden keine Rechte an den christlichen Stiftungen haben, schlägt die Aufnahme eines Paragraphen in das Emanzipationsgesetz vor, welcher die ausschließlichen Rechte der christlichen Bürger an solchem Vermögen wahrt. Diese Vorlage wird der bestehenden Kommission überwiesen. Leipzig, 10. Juni. Bei dem großen Strom der Auswanderung, der auch über Leipzig geht, bemerkt man, daß diese Sucht jetzt auch die Juden ergriffen hat, und namentlich junge Leute über daS Meer führt. (Im Großherzogthum Posen z. B. dezimirt die Auswanderung die jüdische Bevölkerung sichtlich.) Meiningen, 5. Juni. Das neue Grundgesetz Meiningens wird die Juden vom Wahlrecht ausschließen. Hannover, im Juni. (Privatmitth.) Wenn über hiesige jüdische Zustände so selten öffentlich berichtet wird, so liegt der Grund durchaus nicht an dem Mangel an Stoff zu Referaten, sondern allein an der hier fast überall vorhandenen Unlust, jedes Ereigniß vor die Oeffentlichkeic zu bringen, und somit bleiben auch Thatsachen von größerer Tragweite in weiteren Kreisen unbekannt. So wurde von der Thätigkeit des hiesigen Handwerkervereins bisher nur selten, von den Leistungen deS hiesigen nunmehr feit fast fünf Jahren bestehenden jüdischen Lehrerseminars aber wie von den Beschlüssen der im vorigen Jahre auf Veranlassung der Regierung Hierselbst stattgehabten Konferenz der vier Rabbiner deS Landes unserS Wissens noch nirgends öffentlich berichtet. Indem wir uns Vorbehalten, auf diese Angelegenheiten wie auf die Schilderung unserer Gemeindezusiände später ausführlicher zurückzukommen, wollen wir heute nur über unsere politischen Verhältnisse berichten, in Beziehung auf welche sich kaum noch in irgend einem deutschen Staate unsere Glaubensgenossen einer gleichen glücklichen Lage dürften rühmen können. Bis auf den heutigen Tag sind wir noch gesetzlich völlig emanzipirt und unsere Regierung, welcher die Geschichte dereinst nachrühmen wird, stets den Boden des Rechts innegehalten zu haben und auch den Juden gerecht worden zu sein, hat sogar von den Ständen für jüdische Zwecke eine Summe von 1500 Rthlr. gefordert, welche diese auch, nachdem die erste Kammer, die Anfangs diese Forderung an die Finanzkommission zur Prüfung gewiesen haben wollte, dem Beschlüsse der zweiten Kammer, welche sogleich ihre Zustimmung ertheilt hatte, beigetreten war, bereits bewilligt haben. Besonders erfreulich war die anerkennende Weise, in welcher der Minister, Freiherr v. Hammerstein, die Forderung vor der zweiten Kammer motivirte. Das Schreiben, welches in dieser Angelegenheit von der Regierung an die Stände gelangte, lautet also: „Die allgemeine Ständeversammlung hat mit dem Schreiben vom 24. Juni 1851 der königlichen Negierung eine Petition deS Landrabbiners Dr. Heilbut zu Stade zu geeigneter Erwägung übermittelt, in welcher Unterstützung deS jüdischen Schulwesens in Antrag gebracht wird. Die königliche Regierung hat für erforderlich gehalten, die in Ansehung des jüdischen Schulwesens bestehenden Verhältnisse vollständig ermitteln und daS Ergebnrß durch die zu dem Ende im verwichenen Jahre zusammenberufenen vier Landrabbiner des Königreichs prüfen und begutachten zu lassen. Diese Erwägung hat ergeben, daß daS jüdische Synagogen- und Schulwesen zwar seit dem Erlasse deS Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 30. September 1842 sich bedeutend gehoben hat, indeß noch immer an erheblichen Mängeln leidet. DaS Gesetz gestattet den Juden die Errich-