Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 25 (13.6.1853)
- Date
- 1853-06-13
- Page
- Seite 307 (sequence 5)
- Language
- German
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307 verbleiben, soll daS oben unter 1. erwähnte Erachten des RaihS einstweilen in der Weife zu Stande gebracht werden, daß die Mitglieder des Raths, in einer von den landesherrlichen Kommissarien zu veranstaltenden Zusammenkunft, unter der Leitung jener Kommissarien, über die ihnen von diesen vorzulegenden Bewerbungen berathen und nach Stimmenmehrheit beschließen. In daS hierauf schriftlich abzufassende und den landesherrlichen Kommissaricn zu übergebende Erachten sind auch die etwaigen abweichenden Ansichten aufzunehmen, eventuell aber, falls keine Slimmenmehrheit erreicht sein sollte, nur die verschiedenen Ansichten mit ihren Gründen vorzulegen. 4. Die von den vorstehenden Anordnungen abweichenden Bestimmungen des Statuts für die allgemeinen kirchlichen Verhältnisse Unserer israelitischen Unterthanen sind hierdurch aufgehoben. Jedoch verbleibt cS bei der Bestimmung deS §. 4, Abs 4, daß sich Niemand der Berufung in den israelitischen Obcrrath entziehen kann, außer in dem dort erwähnten Falle, und bei der Bestimmung deS §. 22 über die Aufbringung der Geldmittel zur Deckung der durch die Abgabe des oben unter 1. gedachten Erachtens verursachten Reisekosten. 5. Der jetzt bestehende Rath im israelitischen Oberrathe wird hierdurch aufgelöst und soll den zu dessen Ergänzung inzwischen vorgenommenen Neuwahlen keine weitere Folge gegeben werden. 6. Zu neuen Mitgliedern des gedachten RatheS ernennen Wir hierdurch bis auf Weiteres: den Kaufmann H. R. Levy hierselbst, den Kaufmann Kauffmann Hierselbst, den Kaufmann S. M. Jacobson in Malchow. Wir beauftragen euch nunmehr: Unsere vorstehenden Bestimmungen ohne Verzug schriftlich zu der Kenntniß des israelitischen OberrathS und der sämmtlichen israelitischen Gemeinden deS Landes, auch der aus denselben mit Unserer Zustimmung ausgeschiedenen inländischen Israeliten zu bringen. Gegeben durch Unser Ministerium, Abtheilung für geistliche Angelegenheiten. Schwerin am 24. Mai 1853. Diese, für uns verhängnißvolle Verordnung, welche die allgemeinste und tiefste Trauer in hiesiger Gemeinde hervorgerufen hat, enthält eine ganze Reihe Fakten, die von den weitgreifendsten Folgen sind. 1) Der eben gewählte Oberrath ist, noch nicht einmal zusammenberusen, also ohne irgend Etwas gethan zu haben, aufgelöst, 2) cs wird überhaupt kein Oberrath mehr gewählt, 3) eS wird ein Oberrath von drei Personen eingesetzt, 4) es wird kein Landesrabbiner von den Juden gewählt, 5) eS wird ihnen ein LandeSrabbiner eingesetzt, 6) es wird eine Synagogenordnung befohlen werden. ES ist also hiermit das von der hiesigen Gemeinde entworfene und von Paul Friedrich gesegneten Andenkens 1839 bestätigte Statut für die kirchlichen Verhältnisse der mecklenburgischen Juden in seinen wesentlichsten Bestimmungen aufgehoben; es ist die Autonomie der mecklenburgischen Juden in ihren kirchlichen Angelegenheiten, welche von je her anerkannt und respektirt worden, beseitigt worden; eS wird ihnen ein LandeSrabbiner, den sie zu besolden, eingesetzt, es wird ihnen befohlen, was sie in ihren Synagogen zu thun oder zu lassen haben! War das Bedürfniß, den religiösen Zwiespalt unter den Juden zu beseitigen, wirklich ein so dringendes, da die Zahl der Dissidenten eine so überaus geringe und ganz ungenirl war, für sich zu thun was sie wollte? Und ist dieses Mittel das geeignete und würdige, um religiösen Zwiespalt auSzugleichen?_ Dem Vernehmen nach wird die Gemeinde sich in einer Jmmediut-Vorstellung an den Großherzog wenden. Hamburg, Juni. (Privatmitth.) Die in Folge allgemeinerer Begebenheiten hier eindringende Veränderung der Handelsbeziehungen bringt allmälig unter den hiesigen Juden einen Umschwung zuwege, den ich nicht Anstand nehme, einen wohlthätigen zu nennen. Bekanntlich waren bisher reichlich 3k der jüdischen (und juden-chriftlichen) Geschäftshäuser in einem und demselben, dem Manufaklurwaarenfache beschäftigt, und zwar wiederum zum größten Theil dem englischen. Der Ursprung hiervon ist unschwer aufzufinden, er liegt in dem Handel mit gebrauchten Kleidungsstücken, in dem Trödel mit beschädigten Ellenwaaren u. dgl., waS so ziemlich neben dem Geldwechsel, aus dem sich das Bankiergeschäfl entwickelte, und dem Handel mit den animalischen LandeSprodukten (Dei-Cechaure) das ganze Feld war, auf welchem der alte Zunft- und WohnungSzwang unsre Vorgänger beschränkt hatte. Und zwar nicht der hamburgische Zwang allein, sondern noch weil mehr derjenige, der auf unseren umgebenden Glaubens¬ und Handelsgenossen lastete. Diesen Handelszweig aber hatten wir, insbesondere durch unsere zahlreichen