Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 25 (13.6.1853)
- Date
- 1853-06-13
- Page
- Seite 306 (sequence 4)
- Language
- German
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306 große Sanhebrin bildeten, geradezu über den Haufen rennen. DaS gelbe Fleckchen folgt dann nach. So möchte der Plan etwa sein. Ausführbar ist er freilich nickt, aber warum sollte man ihn nicht versuchen? Ein wahrhaft komisches Zeichen der Zeit, „Komödie ist eS jedenfalls, wie heutzutage die eigentlichen Jünger Christi" alS Kämpfer für den jüdischen Pharisäismus auf-, treten, und wie die „eigentlichen" Jünger Luthers dem aufgeklärteren Juden daS Wort „Reform" als einen Schimpfnamen Nachrufen! In dem stammverwandten Lande Schleswig ordnet man jetzt die jüdische Gerichtsbarkeit in Bezug auf das Det- Din in Altona! Im Königreich Dänemark ist freilich eine besondere Gerichtsbarkeit der Juden schon seit einem Jahrhundert und ein besonderes jüdisches Matrimonialrecht schon seit 41 Jahren vergessen. Auch werden in Schleswig den Juden da, wo sie noch keine haben, eigene Friedhöfe eingeräumt, was eigentlich sehr inkonsequent ist. Die Türken bringen ihre Leichen hinüber nach Skutari, warum sollen die Juden die ihrigen, bei jetzt so erleichterter Kommunikation, nicht nach Palästina, ihrem „Vaterlande" bringen? Zeitungsnachrichten. Deutschland. Bremen, 19. Mai. Mehrere hiesige Aemter, als Schneider, Schuster, Schlosser und Schmiede, beschäftigen sich seit Kurzem wieder mit der Frage, ob Juden zu den Aemtern zugelaffen werden sollen. Die beiden erstgenannten Aemter veranstalteten sogar am verflossenen Dienstag eine Generalversammlung der Amtsmeifter, in der ein Antrag gestellt wurde, eine Bittschrift an den Senat für Nichtzulassung der Juden einzureichen. Es wurde aber dieser Antrag mit einer bedeutenden Majorität verworfen. Kassel, 1. Juni. Der „Westph. Zeitg." wird mitgetheilt, daß mehrere Mitglieder der hiesigen israelitischen Gemeinde dem Kurfürsten eine mit 52 Unterschriften (unter 180 Familien!!) bedeckte Petition überreichen wollten, aber nicht zur Audienz gelangen konnten. Sie begaben sich in Folge dessen zu Herrn Haffenpflug und stellten demselben ihr Anliegen vor, sollen aber hier den Bescheid erhalten haben, „daß man überhaupt keine deutschen Juden kenne, eS gebe nur solche, deren Vaterland Palästina sei, wo ihnen auch die bürgerlichen Rechte gebührten, hier seien sie nur geduldet." Die Petenten, der Landrabbiner vr. Adler und der Kaufmann S. E. Goldschmidt, schienen sich auf eine Diskussion nicht einlaffen zu wollen, sondern empfahlen sich. (Hätten gar nicht hingehen sollen! Red.) Schwerin, 2. Juni. (Privatmitth.) Der nachstehende landesherrliche, die kirchlichen Verhältnisse der israelitischen LandeSeinwohner betreffende Erlaß ist den Großherzoglichen Kommissarien im israelitischen Oberrathe zugegangen und von denselben den Betheiligten Hierselbst gestern mitgetheilt worden: Fr. Fr. rc. Wir sind seit geraumer Zeit der Ueberzeugung geworden, daß die religiösen Verhältnisse Unserer israelitischen Unterthanen in mehrfacher Hinsicht einer sorgfältigen Erneuerung bedürfen. Insbesondere ist eS dringendes Bedürfniß, den unter denselben bestehenden religiösen Zwiespalt zu beseitigen und die getheilten Glieder wieder zu einem einheitlichen Ganzen zu vereinigen. Zu dem Ende bedarf es vor Allem einer Revision der im Jahre 1843 von Uns bestätigten Synagogenordnung. Da jedoch diese sämmtlichen Aufgaben nur unter der Mitwirkung eines entsprechenden RatheS im israelitischen Oberrathe und eines entsprechenden LandesrabbinerS gelöst werden können, die Erfahrung aber ergeben hat, daß die Erlangung einer solchen Mitwirkung auf dem bisherigen Wege nicht in Aussicht steht, so finden Wir UnS veranlaßt, hierdurch Folgendes zu verordnen und zu bestimmen: 1. Der Rath in dem israelitischen Oberrathe soll fortan nicht mehr durch Wahl der israelitischen Gemeinden gebildet und der Landesrabbiner fortan nicht mehr durch jenen Rath gewählt, sondern von Uns, und zwar der letztere auf ein vorher von dem gedachten Rathe erfordertes Erachten über die eingegangenen Bewerbungen, ernannt und bestellt werden. 2. Der israelitische Oberrath soll bis auf Weiteres, außer den beiden landesherrlichen Kommissarien und dem LandeSrabbiner, nur aus einem Rathe von drei Mitgliedern bestehen, welche Wir auf eine noch näher zu bestimmende Zeitdauer in denselben berufen. 3. Während dem israelitischen Oberrathe im Uebrigen bis auf Weiteres feine statutenmäßigen Funktionen