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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-06-06 · Heft 24 (6.6.1853) · p. Seite 294

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 24 (6.6.1853)
Date
1853-06-06
Page
Seite 294 (sequence 4)
Language
German
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294 sche Realschule. ES heißt da wörtlich: „Zum Lehrer der Mathematik möchte, wie man vernimmt, der Magistrat gern den Dr. Loewenstein, einen Juden, wählen, allein man sagt sich, daß bei dem im Ministerium der geistlichen Angelegenheiten angenommenen Grundsätze diese Wahl nicht die Bestätigung erhalten würde." — Also nicht einmal zum Lehrer der Mathematik bei einer städtischen Schule! Armer Euklid, wie glücklich warst du, nicht 1853 gelebt zu haben! Rußland. Karte von Kurland ist nunmehr das amtliche Verzeichniß dieser Güter bekannt gemacht. ES gehören dazu die ganze Grobin'sche und die ganze Windau'sche Hauptmannschast, ein Theil der Hasenpoth'schen, Goldingen'schen und Talsen'schen Hauptmannschast. Alle auf der Linie von der Landspitze bei DomeSneeS bis Polangen in der Entfernung von 50 Wersten vom Meeresstrande aus einem der Güter in den bezeichneten Kirchspielen gegenwärtig noch domilizirenden Hebräer sind sofort aus dem Grenzrayon für immer zu entfernen. Bon der russischen Grenze, den 15. April. (Privatmilth.) Nach der St. Petcrsb. Zeit., haben Se. Majestät der Kaiser, nach Durchsicht des Gutachtens des ReichSraths vom 8. Januar d. I. betreffend die den Häbräergemeinden zu gestattende Erlaubniß auS ihrer Mitte Makler und Notaire zu wählen, Allerhöchst zu befehlen geruht, daß der Art. 2224 des Handels reglements (Bd. ll. des Swod der Gesetze) durch folgende Anmerkung ergänzt werden soll: „In den von Christen und Hebräern bewohnten Städten und Flecken kann sowohl die christliche Gemeinde, wie auch die der Hebräer, auch ihrer Mitte Makler und Notaire in der dafür festgesetzten Ordnung wählen, jedoch mir der Bedingung 1) daß die Makler und Notaire der Hebräer nur solche ihrem Amte kompelirende Akte vollziehen, welche zwischen Hebräern geschlossen werden, ohne sich an irgend welchen Verhand lungen zwischen Christen noch selbst zwischen Christen und Hebräern zu berheiligen; 2) daß es den Hebräern nicht verboten sein soll, nach ihrem Wunsche die zwischen ihnen vorkommenden Akte durch die christlichen Makler und Notaire vollziehen zu lassen, und 3) daß in den von Christen und Hebräern bewohnten Städten und Flecken, wo eS nöthig befunden wird, nur einen Makler und Notaire zu haben, dieser schlechterdings nur unter den Christen gewählt wer. den soll." — Zur Erfüllung der SenatS-Ukasen vom 24. Aug. 1838 und 10. Mai 1843, wegen Entfernung der Hebräer auS dem Rayon von 50 Werst längs der preußischen Grenze und der Ostküste, find mehrfache Zweitel darüber entstanden, welche Güter innerhalb des RayonS belegen sind. Nach einer vom Gouvermentsrevisor angefertigten Demarkationslinie auf der Mitau, 30. April. (Privatmitth.) Dem Steuer- Aeltesten der hiesigen Hebräergemeinde, Herrn L. Rappenheim, ist für dessen Auszeichnung im Amte und in Berücksichtigung, daß derselbe der russischen Sprache und Schrift mächtig ist, das Recht des Tragens einer Uniform des Ministeriums des Innern 10. Klasse verliehen worden. — Auch ist dem hiesigen GouvernementSrabbiner, Herrn Elias Jacobsohn, für dessen Mühwaltung bei seiner Funktion als Mitglied der hiesigen hebräischen Gouvernements-Schulkommission eine Gratifikation von Einhundert Rubel Silber zugesandt worden. Das IV. Heft des Werkes: „Bib lisch-talmudsche Medizin von R. I. Wunderbar ist bereits hier erschienen und an alle Buchhandlungen versandt worden. Auch hat von demselben Verfasser jüngst ein Schulbuch für Israeliten die Presse verlassen, welches im Verlage der hiesigen Buchdruckerei-Jnhaber, Herren Hoffmann und Johannsohn, erschienen ist. ES führt den Titel: „Deutsches Elementar- Lehrbuch für die israelitische Jugend. Zunächst für die hebräischen KronS- und Privatschulen deS Dorpat'schen Lehrbezirks. Bearbeitet von R. I. Wunderbar. 'Mit Approbation deS Ministeriums der VolkSaufklärung. Mitau, 1853. XIl. und 135 S. 8. In einem offiziellen Reskripte Sr. hohen Erzellenz deS Herrn Kurators des dorpat'schen LehrbezirkS, in welchem die Einführung dieses Schulbuches in die hebräischen KronS- und Privatschulen mit Genehmigung Sr. Erlaucht des Herrn Ministers der Volkaufkläklärung angeordnet wird, wird zugleich erwähnt, daß dieses Lesebuch bei dem beim Ministerium der Volksaufklärung in St. Petersburg Allerhöchst verordneten Konnte zur Beprüfung von Schulbüchern, eine

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