Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 22 (23.5.1853)
- Date
- 1853-05-23
- Page
- Seite 271 (sequence 7)
- Language
- German
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271 vor jeder Art von Ueberschreitung, an treuen Wahrem der gesetzlichen Ordnung? Wenn ihr emsteS Wort verhallte, war ein Umstand der Bruch in der Resonanz, den Sie, Herr Abgeordneter, und jeder vorurtheilSfreie deutsche Mann gelten lassen werden, den wir beklagen, aber nickt leugnen können. Die Vorgänge von 1848 gewährten unS Rechte, nach denen wir, nachdem sie das Edikt vom 11. März 1812 unS feierlich verheißen hatte, vergebens 30 Jahre geschmachtet und gestrebt hatten. Und, die Hand aufs deutsche Herz, Herr Abgeordneter! waS sollten wir antworten, wenn aus unseren Kreisen hie und da die Frage an uns gerichtet wird: womit beginnen die Wächter der Ordnung und deS Gesetzes das heilige Werk der Restauration des Staates? Beginnen sie eS nicht mit Ausschließung von einem großen Theile des Rechtes? Drängt und zwängt man unS nicht in eine anomale Sonderstellung zum Bürgerthume, um — lassen Sie es unS aussprechen — um sie, diese Sonderstellung, unS dann zum Vorwurf zu machen? Glauben Sie, der Jude des 19. Jahrhunderts würde für sein Zion im wüsten Asien schwärmen, wenn die europäische Gesetzgebung ihm den Messias erschüfe? Wenn die wirkliche Welt den Menschen ausstößt, schafft er sich zum leidigen Aequivalent eine ideale! Und muß dem Juden daS Herz nicht bluten, wenn er liest, daß die hohe erste Kammer einen dreijährigen Aufenthalt für den Christen genügend erachtet, um fähig und würdig zu sein, ein Amt zu bekleiden, weil diese Zeit hinreicht, „um die Scholle lieb zu gewinnen und auf ihr eine Heimath zu finden," und für den Juden nicht drei Jahrhunderte hinreichen, um diese Scholle als eine heimathliche lieben, die ihm die Gräber seiner Ahnen deckt, und das Blut seiner Väter, mit dem sie diese Scholle gegen den Feind deS Vaterlandes vertheidigt haben? Wenn er vom Gesetze auch dann nicht für fähig zum Amte erklärt ist, wenn ihn die Achtung seiner christlichen Mitbürger durch Präsentation dazu für den Würdigsten erklärt? Wenn, um dem Juden die passive Wahlfähigkeit zu nehmen, die aktive deS christlichen Bürgers beschränkt wird? Herr Abgeordneter! Auf die Entschädigung, die man unS für das dekretirte Fremdenthum bietet, die darin besteht, „daß wir ja immer noch Reichthümer erwerben können" — auf die müssen wir den feierlichsten Verzicht thun! denn alle Schätze, die man bei uns voraussetzt, schwinden in das Nichts neben der Ueberfülle von Ehrenkränkung, die man in diese Konzession zu legen gewußt! UnS würde der Verlust der Wählbarkeit zu unbesoldeten Kommunalämtern nicht so tief schmerzlich berühren, wenn Bürgerehre auS dem Kreise u nserer Bestrebungen gestrichen wäre!" „Dem Gefühl dieser Ehre, Herr Abgeordneter, wollten wir Ihnen gegenüber einen schwachen Ausdruck geben, wie dem, der unbeirrt fortdauernden Liebe für daS Preußenthum. Wir glauben die Letztere dadurch für alle Eventualitäten von Verunglimpfungen geschützt zu haben, daß wir sie unabhängig erklären von den Beschlüssen, die von Anderen über sie und uns gefaßt werden; daß wir sie verwebt erklären mit unserer ganzen Eristenz und sie nicht preis geben trotz allen Derogationen." — Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, im April. (Privatmitth.) Am 22. März hielt der „Verein zur Beförderung der Handwerke unter den inländischen Israeliten" eine Generalversammlung nach mehr als acht Jahren. Gestatten Sie mir aus dem Vorstandsberichle Einiges hervorzuheben. Es heißt darin unter Anderm: „Kräftig widerlegt ist die irrige Ansicht von der Arbeitsscheue und der Unlust zum Handwerke, die man Jahrhunderte lang unseren Glaubensgenossen aufbürdele, glänzend besiegt sind die Zweifel, die man in die Toleranz unserer christlichen Mitbürger setzte; denn in fortwährendem Zunehmen ist die Zahl der Vereinszöglinge und stets wachsend daS freundliche Entgegenkommen christlicher Meister, die, jüdische Lehrlinge aufzunehmen sich bereit erklären. Und so sehen wir mit Zuversicht Ergebnissen entgegen, welche die Hoffnungen der verdienstvollen Gründer deS Vereins weil überflügeln dürften." Da, wo von den „Rückvergütungen" die Rede ist, heißt eS: ES sind diese Rückvergütungen ein theilweiser Ersatz der Kosten, welche Verwandte von Zöglingen, oder diesen sonst Nahestehende zu leisten sich bereit erklären; mitunter erbieten sich auch Gemeinden, deren arme und hülfSbedürftige Angehörige für ein Handwerk tauglich befunden werden, ein jährliches Entgeld dem Vereine zu erstatten; und wenn wir hier einzelner Gemeinden,