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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-05-17 · Heft 21 (17.5.1853) · p. Seite 258

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 21 (17.5.1853)
Date
1853-05-17
Page
Seite 258 (sequence 6)
Language
German
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258 Wolken bald wieder verscheuchen und freundlich und beruhigend aus uns herab blicken wird?-Durch die erfolgte Suspension des hiesigen LandtagSdeputirten Herrn Dr. Weinzierl haben wir vielleicht einen Vertheidiger unsrer Rechte weniger in der Ständekammer; denn derselbe beabsichtigte, dem Vernehmen nach, allen etwa beantragt werdenden Ausnahmsgesetzen gegen die Juden sich widersetzen zu wollen. Dieser Deputirte war es auch, der in der aufgelösten Ständeversammlung sich der jüdischen Lehrer kräftig annahm, als es sich darum handelte, ob dieselben an einer von der Staatsregierung zur Ausbefferung der Gehalte der Volksschullehrer verwilligten Summe von — wenn ich nicht irre — 58,000 Thlr. partizipiren sollen. Leider blieb sein humanes Bemühen erfolgloe. Man ging von dem Grundsätze auS: die jüdischen Lehrer seien keine BolkSschullehrer, und so erhielten sie — nichts. Gott bessers! L—u. Preußen. Berlin, 5. April. (V. Z.) Bekanntlich wurde in voriger Woche in einer Sitzung der Zweiten Kammer von sämmtlichen Abgeordneten Berlins eine P etition betreffs der Beschlüsse der Ersten Kammer in Hinsicht auf die bürgerliche Stellung der Juden übergeben, welche sowohl wegen der Auszeichnung, die ihr der Präsident in geschäftlicher Beziehung angedeihen ließ, als wegen ihrer Unterschriften mannigfache Aufmerksamkeit erregte. Wir theilen daher in Folgendem ihren Wortlaut mit: Hohe zweite Kammer! Nach den von der Ersten Kammer berathenen Gesetzentwürfen über die Gemeinde- und Kreis-Ordnung sollen die Preußen jüdischer Religion von ländlichen Gemeindeämtern und der Kreisvcrlretung ausgeschlossen werden. Die Worte deS Art. 12. der Verfassung: „Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse" bilden eine wesentliche Grundlage deS innern staatlichen Friedens. Der erste Schritt zur Schmälerung dieses durch die Verfassung geheiligten Rechtes — welcher Theil unsrer Mitbürger auch zuerst davon getroffen werden möge — ist von unberechenbaren Folgen für alle. In dieser Erwägung und von dem Gedanken beseelt, so weit an ihnen ist, für die ewigen Grundsätze deS Rechts und der Humanität einzutreten, wenden sich die gehorsamst Unterzeichneten, allen Ständen und Bekenntnissen angehörenden Bürger mit der dringendsten Bitte an eine hohe zweite Kammer: „Hochdieselbe wolle bei Berathung der Gesetzentwürfe über die Gemeinde- und Kreisordnung den Art. 12. der Verfassung und somit die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte der Preußen jüdischen Bekenntnisses aufrecht erhalten." Unter den Unterschriften sind außer der bereits in der Kammer selbst hervorgehobenen Alexander von Humboldts zu erwähnen die der Prof. Dove, Heinr. Rose, Lejeune-Dirichlet, Hotho, Michelet, deS Licent. der Theologie Krause, ferner deS Bürgermeister Naunyn, der Stadtälteften Conrad und Gärtner, der früheren Abgeordneten Dannenberger, K.-G.-R. v. Rönne und v. Merckel, des Juftiz-R. Ulfert, des Gen.- Audit. Friccius, des Bankpräs. Hansemann, ferner der Justiz-Räthe Marchand, Winter, Straß, deS RechtSanw. Volkmar, dann des Ritterschaftsraths v. Klitzing, deS Kammerherrn v. Zastrow, deS Pr.-Lieut. v. Schwichow, des Major a. D. v. Rauchhaupt, des Frh. F. Maltzahn, des RittergutSbef. v. Rosch u.A., endlich der angesehensten hiesigen Kaufleute und Banquiers, Schickler, Gelpcke, Wagener, Brunzlow, Baudouin, Schwendy u. A. Die Unterschriften der israelitischen Glaubensgenossen, von denen nur die MeyerbeerS und der Mendelsohns zu nennen, gehören der Mehrzahl nach den bekanntesten Firmen der Stadt, so wie einer großen Anzahl von Aerzten an. Von Geistlichen findet sich Keiner unter den Petenten. Berlin, 6. April. (Privatmitth.) In einer der letzten Sitzungen der zweiten Kammer, wo man den religiösen Bedürfnissen der Katholiken und Evangelischen auf den Schiffen die Rede war, brachte ein Gras Stollberg den Witz an: wenn nur für die gedachten Konfessionen gesorgt wäre, „die Juden gingen doch nicht auf's Wasser". — ES ist ein sehr wohlfeiles Vorrecht, eine Menge seiner Mitbürger von einem Orte her zu beleidigen, wo sie solchem Manne nicht antworten können; wer ein solches wohlfeiles Vorrecht benutzt — nun der Graf Stollberg wird selbst wissen, wie man dies nennt. Sicherlich geben aber die Wähler keinem Abgeordneten mit dem Mandate auch das Vorrecht, große Klassen seiner Mitbürger, denn bis lang muß der Herr Graf uns dafür gelten lassen, zu beschimpfen. Im Uebrigen

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