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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-05-02 · Heft 19 (2.5.1853) · p. Seite 235

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 19 (2.5.1853)
Date
1853-05-02
Page
Seite 235 (sequence 7)
Language
German
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235 stände und bei der Rohheit deS Pöbels leicht in Greuel ausarten können, vor denen die Humanität unserS Zeitalters erröthen müßte. Unsere einzige Hoffnung beruht nur auf der Gerechtigkeit und Milde unsers vielgeliebten hochherzigen Kaisers, und wir hoffen zum Ewigen, daß der Verzweiflungsruf eines lang genug gedrückten Volkes endlich auch zu seinem Throne gelangen werde. Auch hat es die israelitische Gemeinde zu Sambor nie an Beweisen von Patriotismus und Hingebung für die Regierung ermangeln lassen, noch sonst Etwas begangen, was ein solches ausnahmsweises Verfahren gegen dieselbe auch nur zum Scheine beschönigen könnte, im Gegentheil hat dieselbe bei der wunderbaren Rettung Sr. Majestät aus so augenscheinlicher Lebensgefahr unaufgefordert ein Dankfest in ihrem Tempel veranstaltet, das kaum irgendwo erhebender, sinniger und herzlicher gefeiert werben konnte. Der berühmte israelitische Sänger Weiß, ein gebvrner Samborer, gerade damals aus Konstantinopel zurückkehrend, hat diese seltene Tempelfeier durch eine kunstgeübte Absingung der Psalmen verherrlicht. Die Chefs der hierortigen Behörden und viele Honoratioren beehrten bas Fest mit ihrer Gegenwart, und fanden ihre Erwartungen übertroffen. Um so weniger glauben wir, daß bei solchen und anderen Beweisen von Treue, Liebe und Anhänglichkeit an die geheiligte Person des Monarchen einzelnen Organen eS gestattet sein dürfte, diesem Volke gegen die bestehenden Verordnungen die bürgerlichen Rechte zu schmälern, wenigstens insofern als man ihnen nimmt, was ihnen bereits gestattet war. Frankreich. Strnßburg, im April. (Privatmitth.) Seit drei Jahren besteht hier unter den Israeliten eine „Gesellschaft zu gegenseitiger Hilfe" (soc. 6e seoours mutuelles), die bereits 74 Mitglieder zählt, und deren definitive Statuten und erste Rechenschaftslegung jetzt erschienen sind, so daß Sie mir wol gestalten, Einiges hervorzuheben, vielleicht daß sie anderwärts Nachahmung findet. Art. 7. Alle Mitglieder sind verpflichtet, einen kranken Genossen nach der Reihenfolge zu besuchen, jedes Mitglied deS Komite'S hat diese Verpflichtung wöchentlich. Art. 12. Wer in die Gesellschaft bei der Gründung eintritt, hat 50 Frcs. (13 V- Thlr.) und monatlich 2 Frcs. (16 Sgr.) zu zahlen. Art. 14. Ein Jahr nach der Gründung hat der Eintretende 100 Frcs. zu zahlen, und kann erst nach 3 Jahren auf Unterstützung Anspruch machen. Art. 15. Wer 6 Monate seinen Beitrag nicht gezahlt hat, wird gestrichen. Art. 17. Wer 5 Jahre Mitglied war, und nicht weiter zahlen kann, dem wird, eine von der Mehrheit der Gesellschaft zu bestimmende Summe ausgezahlt. Art. 19. In Folge daß die Mittel der Gesellschaft erschöpft sind, kann unter Beistimmung der Majorität ein Nachschuß gefordert werden. Art. 24—27. Der Eintritt ist bedingt, baß der Eintretende noch nicht älter als 46 Jahre und nicht krank ist, seine Moralität bekannt ist, und von der Mehrheit genehmigt worden. Art. 31. Jeder Genosse ist verpflichtet, im Erkrankungsfalle 72 Fccs. (19 Thlr. 6 Sgr.) monatlich anzunehmen. Art. 32. Diese Unterstützung währt ein Jahr, im zweiten Jahre die Hälfte. Art. 34. Hat ein Mitglied das Alter von 65 Jahren erreicht, erhält er lebenslänglich jährlich die Summe von 200 Frcs. (53-/a Thlr.). Erkrankt ein solcher Rentier, so erhält er nur die Krankenunterftützung, im zweiten Jahre die Hälfte und seine Rente. Art. 35. Die Wittwe eines Genossen erhält nach der Beerdigung 200 FrcS. und während 3 Jahre vierteljährlich 50 FrcS. (also zusammen 800 FrcS.). Art. 37. Die Waisen eines WittwerS, der Genosse war, genießen bis zum 18ten Jahre dasselbe Recht wie die Wittwe. Art. 38. Die Mutter eines Unverheiratheten, der seine Familie erhielt, erhält 300 FrcS. Art. 39. Das Mitglied, welches Straßburg verläßt, kann Mitglied bleiben. Art. 43. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Begräbniß eines Genossen beizuwohnen. Art. 46. Keine Unterstützung wird vor 3 Jahren nach der Gründung der Gesellschaft ausgezahlt. — Die Kasse hat vom 1. November 1849 bis zum 31. Oktober 1852 die Summe von 8514 Frcs. Einnahme und 518 Frcs. Ausgabe gehabt, so daß sie also ihre Unterstützungen mit einem Fonds von 8000 Frcs. (2133*/s Thlr.) beginnt. Der Präsident ist jetzt der Herr Louis Bloch, Mitglied des Konsistoriums. Großbritauieri. London, im April. Die Jew. Chron. berichtet: Vor einigen Tagen fand in der Sephardimsynagoge,

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