Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 19 (2.5.1853)
- Date
- 1853-05-02
- Page
- Seite 234 (sequence 6)
- Language
- German
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234 rend also daS englische Oberhaus den. Eintritt der Juden in's Parlament noch heute bekämpft, während dieser selbst im Unterhause noch eine bedeutende Partei gegen sich hat — war doch über die Zulassung zu allen Gemeindeämtern alle Welt einig. In Preußen jedoch, wo die Juden bereits die völlige Geleichberechtigung aller Bürger erlangt hatten, will man sie jetzt sogar aus den Gemeindeämtern wieder entfernen. Aber in England weiß man wo irgend nützliches Talent für das allgemeine Wohl vorhanden ist, es zu benutzen,, und die Parteistimme unterdrückt dies, niemals auf die Länge. Pleß, im April. (V. Z.) Der Gemeindevorstand macht bekannt, „daß die Kinder jüdischer Eltern, welche dorr auf die christliche Schule angewiesen sind, dieselbe so lange besuchen müssen, bis sie nach dem Befunde des geistlichen Schulrevisors die für ihren Stand nothwendigen Kenntnisse erlangt haben, und daß die Entscheidung darüber dem etwaigen Rabbiner der jüdischen Gemeinde nicht zusteht, da ein solcher im Sinne deS Gesetzes weder Geistlicher noch Beamter ist." (Dies ist allerdings wahr, daß daS preußische Gesetz den Rabbiner weder für einen Geistlichen, noch für einen Beamten anerkennt—doch nein! ganz nicht so, denn dasselbe preußische Gesetz fordert bei jedem Eide die Anwesenheit eines Rabbinen oder Stellvertreters, fordert bei Ehescheidungsklagen die vor dem Rabbinen geschehenen Sühneversuche, fordert beim Eintritt in'S Militär Admonition durch den Rabbinen u. dgl. m. — indeß im Allgemeinen ist es so wahr; aber die Rabbinen stehen sich gar nicht übel dabei, als sie von ihren Gemeinden frei eingesetzt und gewählt sind, diesen allein Rechenschaft schuldig sind, und niemals zu einer andern Autorität Zuflucht nehmen können, als eben zu ihrer persönlichen. Redakt.) Oesterreichjscher Kaiserstaat. Sambor (Galizien), 18. April. (Privatmitth.) Obwol daS kaiserliche Patent vom 4. März 1849 bereits außer Wirksamkeit ist, so wurde doch die darin ausgesprochene Gleichheit vor dem Gesetz allen Nationalitäten und Bekenntnissen durch spätere Erlässe garantirt. ES konnte demnach nur alS ein Mißgriff erscheinen, wenn den in dem Stadtbezirke zu Sambor wohnenden Israeliten, welche keine spezielle Bewilligung hierzu besaßen, durch Magistratsbeschluß die Räumung jener Lokalitäten binnen drei Monaten aufgetragen, und im Weigerungsfälle mit gesetzlichen Zwangsmaßregeln gedroht wurde. Die gegen diese Maßnahme bei dem galizischen LandeSgubernium geführte Beschwerde erlangte am 8. März d. I. die Entscheidung, dahin lautend: Da die allerhöchste Willensmeinung noch in keiner bestimmten Weise ausgesprrchen wäre, inwieweit Se. k. k. appst. Majestät die bei Aufhebung des Patentes vom 4. März 1849 gewährte bürgerliche Gleichstellung der Religionsgenossen aufrecht zu erhalten gedenken, und weil bezüglich der Juden noch keine bestimmte Norm erfloffen sei, so muß eS der Umsicht deS k. k. KreiSamteS überlassen bleiben, in der Frage der samborer Jsraelitengemeinve wegen Bewohnuug der Stadtbezirke im Sinne der älteren Vorschriften vorzugehen. Diese Entscheidung, die an und für sich nicht ganz ungünstig genannt werden kann, läßt aber der untergeordneten Behörde zu viel freien Spielraum, welcher von der Leidenschaftlichkeit und dem Judenhasse einzelner Organe als eine günstige Gelegenheit benutzt, und zur Vernichtung der bürgerlichen Rechte der Juden auSgebeulet wurde. Welchen Wortlaut die diesfällige kreisamtliche Entscheidung an den Magistrat haben mochte, geht aus dem Bescheide deS Letztem an die samborer Judengemrinde hervor: Die Israeliten haben die Wohnungen im Stadtringe und im Stadtbezirke bis Ende Juli 1853 unvermeidlich zu verlassen, widrigenfalls dieselben eS sich selbst werden zuschreiben müssen, wenn unangenehme ZwangSmaßregeln gegen sie ergriffen würden. Auf diese Weise ist also die bürgerliche Gleichstellung der Juden vor dem Gesetze, die bis dahin gesetzlich anerkannt ist, in Sambor faktisch vemichtet. Man hat über dieses Verfahren wol höhern Orts wieder Beschwerde eingelegt, allein der Termin ist kurz, wenn bis dahin keine günstigere Entscheidung erfolgt, waS leicht möglich ist, indem die sogenannte Judenfresserei zur Schande der Menschlichkeit leider noch in allen Schichten der Bevölkerung Verehrer zählt, so stehen Szenen bevor, die unser Leben und Eigenthum bedrohen, ja nach Beschaffenheit der Um-