Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 18 (25.4.1853)
- Date
- 1853-04-25
- Page
- Seite 219 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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219 gediegene Gelehrsamkeit, wie seine bewährte religiöse Gesinnung geeignet sein, dem Institute jenen Nimbus zu verleihen und jenes Vertrauen zu gewinnen, daS es bei allen Parteien nothwenvig haben muß, wenn eS wahrhaft ersprießliche Refultale für daS Judenthum und seine Wissenschaft liefern soll. Ueber die innere Einrichtung der Lehranstalt, wie über die Dertheilung und Anordnung der einzelnen Disziplinen verlautet jetzt natürlich noch nichts Bestimmtes. Mit der Eröffnung des Rabbinerseminars, welcher noch die eines Kreditinstituts vorangehen soll, werden sämmtliche von dem verstorbenen Fränkel testirten Anstalten in's Leben gerufen sein. Der Testator hat durch dieselben seinen Namen verewigt und sich im Herzen aller Wohlgesinnten ein bleibendes Denkmal errichtet. Auch die Namen derer, welche der edle Stifter zu Vollziehern seines Willens erwählt hat, werden in den weitesten Kreisen stets mit Hochachtung genannt werden, indem sie daS ihnen geschenkte unbedingte Vertrauen auf daS Glänzendste gerechtfertigt haben. anbT.n bz rrm» asno. Nachschrift vom 14. Die Herren Testamentserekutoren haben für daS jüdische Seminar bereits ein HauS mit angrenzendem Garten in der Wallstraße käuflich erworben. Auch bemerke ich noch, daß neben dem Kreditinstitut auch noch ein großartiger „jüdischer Handwerkerverein für Breslau und Schlesien" aus dem Fränkel'fchen Nachlasse gebildet werden soll. Krefeld, 14. April. (Privatmitth.) Das hiesige israelitische Konsistorium hat bei der zweiten Kammer Verwahrung gegen die Schmälerung wohlerworbener Rechte in dem Entwurf zur Gemeindeordnung eingelegt. Da Sie (und mit Recht) Petitionen und dgl. in d. Bl. nicht mehr aufnehmen, so heben wir nur folgende Stelle hervor: „Schon im Jahre 1845 sollte nach einem in dem Entwürfe der Gemeindeordnung für die Rheinprovinz ausgeführten Paragraphen den Bekennern mosaischen Glaubens das Recht der Wählbarkeit zu Gemeindeämtern nicht eingeräumt werben; allein nach Anhörung des Landtages, der sich in seiner Majorität kräftigst dagegen aussprach, wurde diese Beschränkung Seitens königl. Staatsregierung förmlich annullirt und die im Jahre 1845 in's Leben getretene Gemeindeordnung für die Rheinprovinz gestattete ohne Ausnahme auch den Israeliten den Eintritt in die Gemeindeverwaltung, in Folge dessen mehrere derselben an sehr vielen Orten durch die freie Wahl ihrer Mitbürger ohne irgend eine Benacktheiligung der sozialen Verhältnisse der betreffenden Kommune Sitz und Stimme im Gemeinderathe erhielten. Selbst in dem im Jahre 1847 erlassenen Gesetze zur Regulirung der Rechtsverhältnisse, dem im Allgemeinen jene liberale Tendenz, wie sie in der spätern Verfassungsurkunde vorherrscht, noch nicht inwohnt, waS auS der ausgesprochenen Unzulässigkeit und Unmöglichkeit der Ausführung des Erstern nach Promulgation der Letztern deutlich hervorgehl; — selbst in diesem Gesetze §. 2 wird Den Israeliten die Uebernahme solcher Aemler gestattet, die mit der Ausübung einer richterlichen, polizeilichen oder erekuliven Gewalt nicht verbunden sind. — Allein abgesehen von all diesem, so spricht sich ja die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom Jahre l 850 in dieser Beziehung so deutlich auS, daß ihre Stimme durchaus nicht überhört werden kann. Nicht nur der durch die ganze Verfassung wehende humane Geist, sondern auch der klare Buchstabe macht eine derartige Deutung, wie sie der in dem Entwurf der neuen Landgemeindeordnung aufgenommene Paragraph zu beanspruchen scheint, zur reinen Unmöglichkeit und läßt eine Interpretation nicht zu, wodurch mir demselben Rechte oder, besser gesagt, mir demselben Unrechte ebenso gut die Katholiken von den Kommunalämtern entfernt werden könnten. In dem kurzen aber inhaltreichen Satze des §. 12 der Verfassungsurkunde, wonach der Genuß der bürgergerlichen und staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntnisse unabhängig bleibt, ist doch ohne Zweifel auch die Befugniß zur Verwaltung eines Kommunalamtes milbegriffen und schließt derselbe jede Beeinträchtigung, auf welchem RechlSgebiete dies auch sei, mit unzweideutigen Worten auS." Aus der Provinz Posen, 25. Februar. Privatmitth.) Dem Kuryer Warszawski (einer in Warschau erscheinenden polnischen Zeitung) entnehmen wir folgende statistische Notizen: Unter den 110 Unterrichts- und BildungSanstalten der Stadt Warschau befinden sich 4 jüdische Elementarschulen für Knaben, eine jüdische Mädchenschule und eine Schule zur Ausbildung von Rabbinern. Die 5 jüdischen Elementarschulen sind im Ganzen von 334 Kindern — und zwar von 238 Knaben und 96 Mädchen — besucht,