Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 18 (25.4.1853)
- Date
- 1853-04-25
- Page
- Seite 217 (sequence 3)
- Language
- German
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217 gab und ihn bat, das Gesetz zu sanktioniren, soll derselbe unter Anderm gesagt haben, die volle Emanzipation sei zu viel verlangt. — Bei den Verhandlungen deS Landtags wurde die Frage nach allen Seiten besprochen, manche Redner, insbesondere Juristen, sprachen sehr warm für die Juden, andere aber tischten die alten und leeren Beschuldigungen auf. Daß die unS vorenthaltenen Rechte unveräußerliche Menschenrechte find, ist gar nicht hervorgehoben worben. Bei der Abstimmung waren die Abgeordneten aus den gebildeten Kreisen für die Emanzipation, die aus dem Bauernstände d a gegen. Unsere Lokalpresse, bestehend auS der Hildburghäuser Dorfzeitung und dem Meininger Tageblatte, haben die Emanzipationsfrage mit einer Bitterkeit besprochen, wie fie vielleicht noch nicht dagewesen ist. Gegen daS Tageblatt ist von Seiten der Hildburghäuser Gemeinde eine Anklage eingeleitet, weil eS dieselbe beschuldigt, an der Revolution von 1848 einen sehr thätigen Antheil genommen und die regierungsfeindliche Presse unterstützt zu haben. DaS Landrabbinat und ein israelitischer Lehrer haben jene schmutzigen Artikel gebührend widerlegt. Fragen Sie mich, was denn nun für unsere Verhältnisse im Allgemeinen für ein Gesetz in Anwendung kommt, so muß ich Ihnen leider antworten: das Patent von 1811 für die alt-meiningischen Landestheile und für die Hildburghäuser Landestheile daS Patent von 1814. Beide Gesetze waren zu ihrer Zeit gut, entsprechen aber dem Geiste der Gegenwart in keiner Weise. Doch find die hildburghäuser Juden, die nach ihrem Gesetze das Staats- und OrtSbürgerrecht erwerben können, bedeutend besser gestellt als die Juden der alt-meiningischen LandeStheile. ES bleiben nach §. 6 des erschienenen Gesetzes namentlich in Kraft, die früheren Bestimmungen rückfichtlich der Voraussetzungen zur Eingehung der Ehe, zur Aufnahme in die Gemeinden und Zünfte, zur Erwerbung von Grundeigenthum und zum Betriebe von Handel und Gewerben, und sollen auch fernerhin in Anwendung kommen. Geht man in der PrariS, wo man sich an manchen Orten von dem Buchstaben des Gesetzes von 1811 entfernt hat, wieder zu den Bestimmungen jenes Gesetzes zurück, was nach jenem §. angedeutet und im Geiste unserer Regierung liegt, so kann auS jeder Familie nur der älteste Sohn heirathen, die übrigen Söhne bedürfen zum Heirathen der landesherrlichen Erlaubniß, welche ihnen nur dann erlheilt werden soll, wenn fie sich Künsten oder Wissenschaften, Handwerken oder dem Landbau widmen, oder Taglohn treiben und sich über ihre Geschicklichkeit und Arbeitsfähigkeit hinlänglich ausweisen. Hausirer, Schacherer und Mäkler dürfen gar nicht heirathen. Die wesentliche Wohnung der Judensamilien bleibt auf ihre seitherigen Wohnorte beschränkt. Die Aufnahme der Juden zum Bürger- und Nachbarrecht in christlichen Korporationen hangt von der Entschließung der Gemeinde ab. Unsere Residenzstadt und daS ganze meiningische Oberland brauchen daher auch ferner keine Juden, selbst nicht einmal auf Permission, aufzunehmen, und in den christlichen Gemeinden, wo die Juden bereits wohnen, können sie auch fernerhin das Nachbarrecht nicht erlangen. Den Zünften bleibt eS ebenfalls überlassen, Juden als Meister aufzunehmen oder nicht, und mehrere derselben, wie die Färber, Gerber, Tuchmacher und Metzger, werden auch ferner keinen Juden aufnehmen. Der den Juden gesetzlich gestattete Erwerb von Grundstücken, bafern sie solche selbst oder durch jüdisches Gesinde oder jüdische Taglöhner bebauen, wird nach wie vor durch die Weigerung der christlichen Gemeinden illusorisch bleiben. Die jüdische Religion ist nach der Aeußerung deS Ministers keine vom Staate anerkannte, sondern nur eine geduldete Religion. ES dürfte somit wenig deutsche Länder geben, in denen die Juden schlechter gestellt sind, als im Herzogthum Meiningen. Die Ursache ist, um mit Börne zu sprechen, man haßt die Juden, nicht weil sie verdienen; man haßt sie, und sucht, so gut man kann, zu beweisen, daß sie eS verdienen. Kassel, 9. April. Die kurfürstliche Regierung hat den beiden Kammern einen Gesetzentwurf, Abänderung der Gemeindeordnung betreffend, vorgelegt. Der §. 3 lautet: „Die Bekleidung eines Gemeindeamtes ist bedingt durch daS christliche Glaubekenntniß." Preußen. Lautenbrrrg in Westpreußen, 13. April. (Privatmitth.) Beim hiesigen Magistrat wurde vor ungefähr zwei Jahren zur Wahl erneS Stadlkämmerers geschritten, und ungeachtet die israelitische Einwohnerschaft hier im Lerhältniß der andern sehr gering ist,