Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 18 (25.4.1853)
- Date
- 1853-04-25
- Page
- Seite 216 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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216 Hoffnungsfest, das unS verbürgt, daß die Hoffnung noch einen Tag länger leben wird, als die Täuschung, noch einen Tag länger die rvnn als die rvn:a3f, ■piais als ■pv>. WaS wäre denn dieser herrliche Apparat der Religion werrh, wenn nicht, daß er uns über alle Anfechtungen deS Tages erhöbe und zu unS spräche: Du, altes Israel, Du wirst ja kein Thor sein, und Dich grämen, und nicht erwägen: wie der Herr doch stets ^u Ende führt, was er begonnen, und daß Er allemal Recht behalten hat, indem Er vollendete, was angefangen worden; es ist nichts Großes aufgeganzen, worin Wahrheit und Recht ist, daS nicht die Sonnenhöhe erreicht hätte, so viel auch die Menschlein sich spreizten und sperrten.... Aber unterdeß — haben wir nichts BeffereS zu thun, als die ungeheure Kraft, die man von jeder Wirksamkeit nach außen ausschließen will, nach innen zu werfen, und für Judenthum und Judenheit segensreich anzuwen- Len, für jüdisches Leben, für jüdische Institute, für Gemeinde, Synagoge, Schule, für Erziehung und Bildung der Jugend, für das geistige Leben der Aelteren, für jüdische Literatur.... Hier ist so viel und so Vieles zu thun, hier find so viel Brachjahre nachzuholen, hier ist ein so schöner Ehrgeiz zu nähren, daß ein Stillstand nicht abzusehen. Ihr habt ja nun gesehen, welchen Erfolg das nur nach Außen-Gehen hatre, wollet Ihr nicht umkehren, und da säen, wo Ihr zu ernten erwarten könnet?... Dies sei die Hoffnung, die wir am Peßach feiern wollen, auch eine Erlösung. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Aus dem Herzogthum Meiningen, im April. (Privatmitth.) Sie haben (No. 16) bereits das Gesetz mitgetheilt, das auS den Wirren über daS Zudengesetz hervorgegangen. So wenig Erhebliches eS unS darbietet, so scheint eS unS doch besser als die Vorlage der Regierung zu sein, die den Juden, und zwar diesen nur zum Theil und erst nach vorgängigem Nachsuchen, ein sehr beschränktes Staatsbürgerrecht einräumte, sie aber vom unmittelbaren Staatsdienst gänzlich ausschloß. Ja selbst die aktive und passive Wahlfähigkeit zum Landtage, die wir durch daS Wahlgesetz vom 3. Juni 1848 erlangt, sollte entzogen, und vom Ehrenamte eines Geschworenen, daS wir zufolge des Gesetzes vom 21. Juni 1850 bekleiden dürfen, sollten wir ebenfalls für die Zukunft ausgeschlossen werden. Aeußerst drückende Bestimmungen sollten den Handel treffen. Verfolgen wir den Gang, den die Gesetzgebung in Bezug der jüdischen Verhältnisse gemacht, so finden wir, daß schon im Jahre 1838 ein neuer Gesetzentwurf über die Verhältnisse der Juden verabfaßt und im Jahre 1841 einer Revision unterworfen worden ist. Der revidirte Gesetzentwurf ist von dem GesetzgebungsauSschuffe begutachtet, im Landtage 1844 berathen und darüber abgestimmt worden. DaS ganze Gesetz wurde in der proponirten Fassung abgelehnt und bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf mit den beschlossenen Abänderungen trat Stimmengleichheit ein, so daß nach Art. 95 unserS Grundgesetzes der Herzog zu entscheiden gehabt hätte. Die Städte deS Herzogthums baten um Verweigerung der Sanktion des Gesetzes und ist solche auch nicht ertheilt worden. Unter dem 19. März 1847 ist dann der Entwurf nochmals revidirt und mit Berücksichtigung der Wünsche des Landtags in allen wesentlichen Punkten abermals proponirt worden. Die israelitische Gemeinde zu Hildburghausen, die durch daS Edikt von 1814 besser gestellt ist als die Gemeinden der altmeiningischen LandeStheile, protestirte gegen dieses Gesetz, wodurch sie gegen die Vorschrift im Art. 16 der deutschen BundeSakte in manchen Punkten schlechter alS früher gestellt würde worden fein und der Gesetzgebungsausschuß beantragte, diese Vorstellung der hohen StaatSregierung zur Erwägung zu empfehlen und die Berathung bis nach eingegangener höchsten Resolution auszufetzen. Hierbei ist es dann geblieben bis zu diesem Jahre. Bei einer Vergleichung deS in diesem Jahre proponirten Gesetzentwurfes mir den früheren Vorlagen ergiebt sich, daß der neueste Entwurf den Juden in privatrechtlicher Beziehung und rücksichtlich der Stellung zu den Gemeinden mehr als der Entwurf von 1847 gewährte, wogegen in den öffentlichen Verhältnissen der Israeliten weniger als in dem Entwürfe von 1847, und noch weit weniger als in dem Entwürfe von 1844 zugestanden war. Man sieht ferner, daß früher der Landtag gegen uns war, diesesmal aber die Regierung diese Stelle einnahm. Einer Deputation, worunter auch der Landrabbiner, die sich, nachdem der Landtag die vollständige Emanzipation beschlossen hatte,' zum Herzog be-