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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-04-18 · Heft 17 (18.4.1853) · p. Seite 203

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 17 (18.4.1853)
Date
1853-04-18
Page
Seite 203 (sequence 3)
Language
German
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203 und Erde, Lei Stern und Fels, bei Thier und Pflanze zu forschen, um diesen Gott in seinem Wesen und Willen zu fassen, sie, die selbst in ihrem Gesetz den losgelöseten Menschen immer wieder zur Natur zurückführen will. Allerdings hält sie überall Gott und Natur wie Schöpfer und Geschöpf auseinander, allerdings erkennt sie Geist und Körper als substantiell verschieden an — aber wo hat denn die Naturwissenschaft Dem irgend entschieden widersprochen? Und dies ist ja die Krone des Judenthums, daß so Geschichte, Menschenthum und Naturwissenschaft in ihm zur vollen Harmonie kommen, völlig mit einander harmoniren. Also anstatt sic von von sich zu weisen, ist es das höchste Vorrecht des Judenthums, wie von Moscheh an, die Naturwissenschaft als unmittelbar in den Ring seiner Erkenntnisse gehörig zu bettachten, zu pflegen und zu hegen. Die religiöse Idee verzichtet auf diese göttliche Stütze nicht, denn darin zeigt sich ihre Wahrheit am glänzendsten, daß alle Entdeckungen der Naturwissenschaft zusammengenommen ihre Dogmen nur bekräftigen, und es auf Seiten ihrer Gegner nur eine Willkühr ist, aus der Naturwissenschaft Widersprüche gegen die religiöse Idee, wie diese ganz und unangetastet im Schooße des Judenthums ruhet, zu deduziren. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Aus dem GroHherzogtdum Mecklenburg, 1. April. (Privarmllch.) Ich theile Ihnen ferner die Erwiderung des großh. Ministeriums auf die in No. 15 gegebene Vorstellung der schweriner Gemeinde mit. Sie lautet: „Der israelitischen Gemeinde Hierselbst wird auf deren Vorstellung vom 27. v. M. betreffend das Zirkular der landesherrlichen Kommissarien im israelitischen Oberrath vom 17. v. M. hierdurch Folgendes erwidert. Wenngleich der §. 5 des Statuts für die allgemeinen kirchlichen Verhältnisse der inländischen Israeliten nur der von den landesherrlichen Kommissarien vorzunehmenden Aufforderung zur Wahl als Solcher gedenkt, so sind dadurch doch die landesherrlichen Kommissarien nicht in denjenigen Aeußerungen beschränkt, welche sie jener Aufforderung hinzuzufügen den Umständen nach für zweckmäßig erachten. Ebenso wenig ist dadurch dem Landesherrn und dessen betreffenden Ministerium daö Recht benommen, die Kommiffarien als Organe der landesherrlichen Oberaufsicht über die bezüglichen israelitischen Angelegenheiten zu derartigen Aeußerungen an die israelitischen Gemeinden anzuweisen. Nicht minder ist der Landesherr, welcher die Synagogenordnung und das Statut Kraft der ihm zustehenden Hoheitsrechte gegeben hat, und dessen betreffendes Ministerium berechtigt, entsprechenve Einleitungen zu deren eventueller Abänderung zu treffen und auf die Beseitigung erkannter Uebelstände in den israelitischen Zuständen des Landes hinzuwirken. Ob ein Bedürfnis solcher Abänderung und ob solche Uebelstände vorhanden, steht zunächst lediglich zu der landesherrlichen Beurtheilung und es kömmt keiner israelitischen Gemeinde zu, den Landesherrn und dessen Ministerium hierin zu beschränken. In der Sache sind die Aeußerungen und Andeutungen des Zirkulars über die bereglen israelitischen Verhältnisse und Zustände durchgängig begründet. Daß ein Theil der inländischen Israeliten anderer Ansicht sei, war dem Ministerium bekannt; dasselbe konnte aber diesen abweichenden Auffassungen nicht beistimmen, sonst hätte es dieses Zirkulars nicht bedurft. Es handelt sich jedoch in demselben nickt bloS um die Ansichten und den Standpunkt eines TheilS der inländischen Israeliten, sondern um die Zustände und die Zukunft der gesummten inländischen Zsraeliren. Umsoweniger dielet das an alle israelitischen Gemeinden deS Landes gerichtete, von den Verhältnissen und Zuständen der inländischen Israeliten allgemein redende Zirkular begründete Veranlassung, jene Aeußerungen und Andeutungen spezieller aus die hiesige Gemeinde, ulS auf jede andere israelitische Gemeinde deS Landes zu beziehen. Ebenso wenig hat die hiesige Gemeinde einen speziellen Beruf zur Vertretung der nicht auf sie allein bezüglichen Synagogenorvnung, deS nickt für sie allein errichteten Statuts, der nicht für sie allein bestellten beiden letzten Landesrabbiner und der israelltischen Religionsschulen des Landes. Wie sich vielmehr diese Gegenstände aus alle israelitischen Gemeinden deS Landes beziehen, so sind sie alle mit aus der landesherrlichen Oberaufsicht hervorgegangen und wenn diese jetzt an denselben und deren Erfolgen Mängel erkennt,

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